Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6869 Entscheidungen
Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt und online über den starken Rückgang von Sanktionen gegen Hartz-IV-Empfänger im ersten Halbjahr 2020 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum. Sie schreibt, dies sei darauf zurückzuführen, dass das Bundesverfassungsgericht die Sanktionspraxis im vergangenen November stark eingeschränkt habe. Die Jobcenter müssten seither in jedem Fall die besondere Belastung durch den Entzug der Gelder prüfen und besondere Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit der Strafen stellen. Ein Leser der Zeitung sieht eine falsche Darstellung. Die Zahl der Sanktionen sei nicht wegen des Urteils des Bundesverfassungsgerichts zurückgegangen, sondern aufgrund der wegen des Corona-Virus geänderten Arbeit der Job-Center (keine Einladungen mehr, Ein-Euro-Jobs vielfach gestrichen, Rückgang der Jobvermittlungen, Wiedereingliederungsmaßnahmen zurückgefahren). Die Rechtsabteilung des Verlages übersendet eine Stellungnahme des Autors des Beitrages. Darin teilt dieser mit, dass das Bundesverfassungsgericht die Sanktions-Praxis bei Hartz IV mit seiner Entscheidung vom November 2019 stark verändert habe. So sei die Zahl der neu festgestellten Sanktionen zum Beispiel von 66.275 im November 2019 auf 41.902 im Dezember 2019 und im Januar 2020 auf 25.210 zurückgegangen. Zu diesem Zeitpunkt sei von Corona noch gar keine Rede gewesen. Die Zahl der Sanktionen sei dann weiter gesunken auf den Tiefstand von 2.649 im Juli 2020, was sicher auch auf den Corona-Einfluss zurückzuführen sei. Im Übrigen habe der Corona-Lockdown dann im März begonnen und sei ab Mai gelockert worden. Folge man der Argumentation des Beschwerdeführers, hätten die Sanktionen im Juni und Juli ohne Corona-Lockdown stark steigen müssen, was aber nicht geschehen sei. Der Autor teilt mit, dass er noch einmal überprüft habe, was im Jahr 2020 in Sachen Sanktionen gelaufen sei. Die Bundesanstalt für Arbeit habe die Sanktionen wegen Corona tatsächlich zwischen April und Juli ausgesetzt, weil die Jobcenter geschlossen gewesen seien. Dies sei ihm nicht bekannt gewesen. Ungeachtet dessen bleibe es aber richtig, dass der Rückgang der Sanktionen maßgeblich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zurückzuführen sei.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht online einen Artikel unter der Überschrift „Auf der Suche nach Corona-Impfstoff: Proband (28) von klinischer Studie gestorben“. Es geht im Beitrag um den Tod eines mit dem Corona-Virus infizierten Mannes, der in Brasilien an einer klinischen Studie zur Suche nach einem Impfstoff teilgenommen hatte. Ein Leser der Zeitung ist der Auffassung, dass in der Überschrift der Sachverhalt verfälschend verkürzt werde. Der Mann sei Teilnehmer einer Gruppe gewesen, die lediglich Placebos bekommen habe. Die Überschrift erwecke Angst vor Impfungen. Die Zeitung gibt zu der Beschwerde keine Stellungnahme ab.
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Ein Leserbrief unter der Überschrift „Auch über Geräte abstimmen“ erscheint in einer Regionalzeitung. Als Verfasser werden unter anderem der Beschwerdeführer in diesem Fall und dessen Wohnort genannt. Später veröffentlicht das Blatt einen weiteren Leserbrief unter der Überschrift „Mit Weitsicht planen“. Dabei wird der Beschwerdeführer erneut mit Namen und Wohnort als Verfasser genannt. Dessen Tätigkeit als Vorsitzender eines örtlichen Vereins wird in beiden Fällen von der Zeitung nicht erwähnt. Beide Einsendungen hat der Beschwerdeführer nach eigenem Bekunden nicht als Privatperson, sondern als Vereinsvorsitzender geschrieben. Der zuständige Redakteur teilt mit, der vom Einsender genannte Verein trete öffentlich kaum noch in Erscheinung. Er sei vor Jahren gegründet worden, um den Bau eines neuen Eisstadions zu verhindern. Dieses sei jedoch nach einem Bürgerentscheid doch gebaut worden. Der Redaktionsleiter teilt ferner mit, der Beschwerdeführer schreibe regelmäßig Leserbriefe zu unterschiedlichen Themen. Mal zeichne er als Vertreter dieses Vereins, dann wieder als Privatperson. Da der in diesem Fall relevante Leserbrief nicht das Eisstadion behandelt habe, habe die Redaktion den Text als persönliche Meinungsäußerung des Beschwerdeführers eingestuft und ihn auch so veröffentlicht. Die Redaktion sei dem Beschwerdeführer entgegengekommen und habe im Blatt klargestellt, dass der Beschwerdeführer den Leserbrief in seiner Funktion als Vereinsvorstand verfasst habe.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Vergewaltigungsprozess. Sie beruft sich dabei um Auskünfte einer Freundin des Vergewaltigungsopfers. Ergebnis der Zeugenaussage: Eine bis ins intimste Detail gehende, ausführliche Schilderung der Vergewaltigung. Dies geht nach Ansicht von drei Lesern der Zeitung viel zu weit. Es sprenge die Grenzen der notwendigen Sachlichkeit bei weitem. Hauptvorwurf der Beschwerdeführer: Die Veröffentlichung der Details des Verbrechens zeuge von grober Ignoranz gegenüber der betroffenen Frau. Sie bezweifeln, dass das Informationsinteresse der Öffentlichkeit gegen die Interessen der Betroffenen sorgsam abgewogen worden sei. Für den Umgang mit sexuellen Übergriffen und die Berichterstattung darüber bedürfe es eines Mindestmaßes an Empathie. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die kritisierte Berichterstattung intern auf ihre presseethische Zulässigkeit diskutiert. Sie sieht in den kritisierten Passagen keine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt. Hier werde nicht die Vergewaltigung selbst dargestellt, sondern das, was sich im Kopf der zitierten Zeugin „eingebrannt“ habe. Diese Darstellung sei auch durch die Rechtsanwältin des Opfers der Gewalttat nicht als unangemessen sensationell eingestuft worden. Die Chefredakteurin weiter: Unabhängig von der Bewertung nach dem Maßstab des Pressekodex bleibe festzuhalten, dass die Beschwerdeführer an der Schilderung Anstoß genommen hätten. Die Redaktion bedauere dies. Die Berichterstattung über die Opfer von sexueller Gewalt solle nicht selbst zum Gegenstand der Empörung werden, sondern die Gewalttat selbst. Auch wenn die Redaktion die Berichterstattung unter pressethischen Gesichtspunkten für zulässig halte, habe sie den Beitrag gekürzt und die Änderung auch transparent gemacht.
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Unter der Überschrift „Erneut Vorfall in Frankfurt – Bis zu 800 Mann ziehen vor Polizeiwache auf – Beamte werden mit Flaschen beworfen“ berichtet ein Nachrichtenmagazin online über Vorkommnisse „vor der Hauptwache“. Der Autor zitiert eine Sprecherin der Frankfurter Polizei, der zufolge sich 500 bis 800 Personen versammelt hätten. Ein Leser des Magazins sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) und 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) des Pressekodex. Die „Hauptwache“ in Frankfurt sei keine Polizeiwache, sondern ein historisches Gebäude, in dem ein Restaurant untergebracht sei. Die Redaktion suggeriere, dass 800 Menschen vor einer Polizeiwache aufmarschiert seien. Dies sei schlicht weg falsch. Der Autor des Beitrages habe nicht ausreichend recherchiert. Er habe einfach nur Annahmen getroffen, die zu einem unwahren Bericht geführt hätten. Der Chefredakteur des Magazins spricht in seiner Stellungnahme von einem offensichtlichen Versehen, das in der Redaktion passiert sei und das er bedauere. Die falsche Angabe sei unverzüglich korrigiert worden. Die Redaktion habe durch einen aufklärenden Hinweis am Ende des Beitrages für Transparenz gesorgt. Sie habe sich bei der Leserschaft für den Fehler entschuldigt.
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„Ein Feuer-Drama“ in Leipzig“ ist Thema in der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung. Unter der Überschrift „Hier rettet sich ein Kind vor den Flammen“ zeigt die Redaktion das Foto eines Mädchens, das über ein Dachfenster entkommen ist und im Rauch nun auf dem Dachfirst entlangbalanciert. Mit dabei sein gleichaltriger Bruder und eine zwölfjährige Freundin. Diese – so die Zeitung – habe sich nicht retten können und sei gestorben. Drei Leser der Zeitung wenden sich mit Beschwerden an den Presserat. Sie sehen Verstöße gegen die Ziffern 8 (Schutz der Persönlichkeit) und 11 (Sensationsberichterstattung/Jugendschutz). Das Foto zeige das Mädchen in einer hochtraumatischen Situation (Flucht vor einem lebensbedrohlichen Ereignis, Tod der Freundin). Im Sinne des Opferschutzes und des Persönlichkeitsschutzes sowie des Schutzes der Angehörigen sei die Veröffentlichung dieses Fotos presseethisch unzulässig. Es bestehe kein öffentliches Informationsinteresse an diesem Foto. Vielmehr könnten solche Bilder zu Retraumatisierungen führen und die therapeutische Auseinandersetzung verschlechtern. Die Rechtsvertretung der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Das Mädchen, auf das sich die Beschwerde bezieht, sei nicht identifizierbar. Die Redaktion habe überdies den ursprünglichen Eingangssatz „Jetzt bloß nicht die Balance verlieren!“ vor Eingang der Beschwerde von sich aus entfernt und durch die Formulierung „Was für eine Tragödie!“ ersetzt. Es habe also keiner Beschwerde bedurft, auf mögliche presseethische Bedenken zu reagieren.
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„Bonbon als Corona-Medikament? Wirkung einer Heilpflanze überrascht selbst die Forscher“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung online über eine Studie zur Wirksamkeit von Lutschbonbons mit Cistus-Extrakt gegen Corona. Eine Leipziger Forschungsgruppe habe für einen Hoffnungsschimmer im Kampf gegen die neuartigen Erreger gesorgt. Die Wissenschaftler hätten einen Extrakt der Heilpflanze Zistrose (Cistus) auf seine Wirkung gegen die Erreger untersucht. Ergebnis: Cistus vermindere die Vermehrung von Sars-CoV-2 in Zellkulturen. Das Fraunhofer-Institut für Zelltherapie und Immunologie habe im Auftrag des niedersächsischen Herstellers „Dr. Pandalis“ die Laborversuche durchgeführt. Der Studienleiter habe betont, dass die Studienergebnisse kein Beleg „für die medizinische Wirksamkeit im Menschen“ seien. Das müsse noch untersucht werden. Ein Leser der Zeitung wirft dieser vor, ungehemmt Werbung für das Produkt des Herstellers „Dr. Pandalis“ zu machen. Selbst wenn es im Beitrag heiße, es gebe keinen Beleg für die medizinische Wirksamkeit am Menschen, suggeriere der Artikel, die Bonbons könnten möglicherweise vor Corona schützen. Die zuständige Redaktionsleiterin stellt fest, der Autor habe „Dr. Pandalis“ einmal im Text erwähnt. Dadurch werde für Leserinnen und Leser transparent gemacht, wer der Urheber der Studie gewesen sei. Dies wiederum erlaube Rückschlüsse auf Entstehung und Art der Studie. Die Redaktion erkennt an, dass durch den Hinweis, wo die Lutsch-Bonbons zu kaufen sind, ein werblicher Eindruck entstehen könne. Der Hinweis sei entfernt worden. Auch die Passage mit dem “Hoffnungsschimmer“ sei im Online-Angebot nicht mehr enthalten. Auf die Änderungen werde am Ende des Beitrages hingewiesen und damit für Transparenz gesorgt.
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht ein Wochenhoroskop. Zum Bericht gestellt ist ein Porträtfoto des Astrologen. Dazu teilt die Redaktion diese Details mit: „Mit freundlicher Unterstützung von (…). Astrologische Beratung und Schulung. Weitere Informationen und Terminvereinbarungen unter: 0175….“. Ein Leser der Zeitung sieht in dem Hinweis einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Veröffentlichung sei nicht als Anzeige gekennzeichnet. Dass eine Tageszeitung aus welchen Gründen auch immer Werbung für einen Astrologen mache sei in seinen Augen unlautere Werbung. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, das Horoskop zähle nicht zu den journalistischen Inhalten des Blattes. Es werde nicht von Journalisten recherchiert und beruhe nicht auf Fakten oder gesicherten wissenschaftlichen Annahmen. Dies sei den Leserinnen und Lesern in aller Regel bewusst. Diese läsen ein Horoskop zu ihrer Unterhaltung. Eine Vermischung von journalistischen Inhalten und Werbung sei also nicht gegeben. Des Weiteren könne von Schleichwerbung keine Rede sein, weil der Zusatz doch im Gegenteil klarstelle, dass das Horoskop „mit freundlicher Unterstützung von…“ erstellt worden sei. Leserinnen und Leser erführen also, dass das Horoskop durch eine Kooperation mit dem Astrologen zustande gekommen sei. Die Zeitung stelle somit die erforderliche Transparenz sicher.
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„Fachberaterin von (…) bietet Sets für das saubere Zuhause an“. Unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, die als selbständige Vertriebspartnerin Reinigungsprodukte eines einzelnen Herstellers zum Verkauf anbietet. Am Ende der Berichterstattung werden die Kontaktdaten veröffentlicht, über die die Produkte bestellt werden können. Eine Leserin der Zeitung sieht in der Veröffentlichung Werbung für das Produkt und die Beraterin. Die Redaktionsleiterin teilt mit, dass Beiträge wie der kritisierte, mit Neuigkeiten aus der örtlichen Geschäftswelt, über Wieder- und Neueröffnungen, Inhaberwechsel oder besondere Ideen von Weinproben bis Modenschauen zum Alltag von Lokalredaktionen gehörten. Solche Veröffentlichungen seien Service für die Leser vor Ort und würden nicht bezahlt. Dabei fänden kleine Geschäftsideen genauso Berücksichtigung wie die alteingesessenen Händler, um nicht einen zu bevorzugen oder zu benachteiligen. Der konkrete Artikel beschreibe oder bewerbe keine Einzelprodukte, enthalte keine Preisangaben und es gebe auch keine Werbung zu Gratisproben oder ähnlichem. Der Beitrag sei eher allgemein gehalten. Die Redaktionsleitung wolle aber nicht verschweigen, dass die vorgestellte Vertriebspartnerin Mitarbeiterin des Zeitungshauses sei und sich mit ihrem Gewerbe ein zweites Standbein aufgebaut habe. Aus diesem Grund habe der Bericht im Nachhinein durchaus für intensive Diskussionen mit der Chefredaktion gesorgt.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Erst Rucksack, dann Kajak, dann Abenteuer“. In dem Beitrag wird ein Boot vorgestellt, dass sich leicht transportieren und einsatzfähig machen lässt. Es wird sehr positiv beschrieben. Das Magazin veröffentlicht später – ebenfalls online – einen Beitrag unter der Überschrift „Und nachts heulen die Wölfe“. In diesem wird eine Bikepacking-Tour des Autors mit einem Freund durch die Karpaten beschrieben. Ein Leser des Magazins teilt mit, dass der Autor des ersten Beitrages Mitinhaber einer PR-Agentur sei, die sich auf Outdoorprodukte spezialisiert habe. Der Artikel sei werblich und verletze den Trennungsgrundsatz. Der Beschwerdeführer erweitert seine Kritik auf den zweiten Beitrag. Er weist darauf hin, dass der Autor des ersten Beitrages auch diesen Artikel geschrieben habe. Die Veröffentlichung sei nicht als Werbung gekennzeichnet und verletze mehrere presseethische Grundsätze. Als Werbeagentur werbe der Autor mit jeder platzierten Marke immer auch für die eigene Dienstleistung. Die Rechtsvertretung des Magazins teilt mit, dass die Veröffentlichungen nicht von dritter Seite bezahlt worden seien. Der Berichterstattung über populäre Produkte und Trends sei eigen, dass auch Anbieter und Preise genannt würden. Das folge einem begründeten Informationsinteresse der Leserschaft. Zum Vorwurf eines Verstoßes gegen die Trennung von Tätigkeiten nach Ziffer 6 des Presskodex stellt die Rechtsvertretung fest, dass die allgemeine Kombination aus Agentur- und freier journalistischer Arbeit im Reisejournalismus gängig und für sich kein Verstoß gegen die Vorgaben des Pressekodex sei. Dabei dürften die Bereiche selbstverständlich nicht verquickt werden.
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