Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Friedman und Mahler im Interview

Eine Zeitschrift veröffentlicht unter dem Titel „So spricht man mit Nazis“ ein Interview von Michel Friedman mit Horst Mahler. Mahler begrüßt Friedman mit dem Hitler-Gruß, leugnet in dem Gespräch Auschwitz und äußert antisemitische und rechtsextreme Gedanken. Im Vorspann erläutert die Redaktion ihre Überlegung zu der Frage, ob sie das Gespräch drucken soll oder nicht. Sie habe sich für die Veröffentlichung entschieden, weil sie glaube, dass es eine bessere Bloßstellung der deutschen Rechtsextremen nie gegeben habe. Dies auch, wenn Mahler in dem Interview Dinge sage, die in Deutschland verboten seien. Der Beschwerdeführer lässt sich anwaltlich vertreten. Er sieht in dem Beitrag eine Volksverhetzung. Dieser sei eine seitenlange Werbung für die absurden Auffassungen Mahlers. Der Anwalt teilt mit, dass er im Auftrag seines Mandanten Anzeige gegen den Herausgeber und den Chefredakteur der Zeitschrift erstattet habe. Die Zeitschrift teilt mit, dass sie die Ansichten Mahlers genauso verabscheue wie der Beschwerdeführer. Die Äußerungen des Rechtsextremisten erfüllten den Tatbestand der Volksverhetzung, was für deren Veröffentlichung jedoch nicht zutreffe. Die Redaktion habe das Interview veröffentlicht, um das zeitgeschichtliche Ereignis des Gesprächs zwischen Friedman und Mahler zu dokumentieren. Sie wolle damit der breiten Öffentlichkeit die Verbohrtheit Mahlers und die Absurdität seiner Auffassungen vor Augen führen. Die Rechtsvertretung weist darauf hin, dass die Zeitschrift sich die Ansichten Mahlers nicht zueigen mache. Sie distanziere sich in der Einleitung des Interviews eindeutig von ihnen. Ziffer 2 des Pressekodex verpflichte Journalisten zur Wahrheit. Daher sei es notwendig gewesen, die Äußerungen Mahlers genauso zu veröffentlichen, wie sie gefallen seien. Dies fordere auch Ziffer 2.4 im Hinblick auf Interviews. (2007)

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Dieses Präparat gibt es nur einmal

In einem Wochenmagazin erscheint ein Beitrag unter dem Titel „Wie geschmiert“. Darin befasst sich der Autor mit einer Studie über ein namentlich genanntes Gelenkschutzpräparat. Dem Beitrag zufolge wird mit dem Produkt die Hyaluronsäure-Produktion angeregt und neues Knorpelgewebe „vermehrt“ gebildet. Ein Leser des Magazins moniert, der Beitrag erwecke den Eindruck, als sei er redaktionellen Ursprungs. Offensichtlich sei er jedoch von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden. Der Beschwerdeführer, der sich an den Deutschen Presserat wendet, fühlt sich durch die Werbung „hinters Licht geführt“ – auch und gerade, wenn eher bescheiden auf den Hersteller des Präparats hingewiesen werde. Der Chefredakteur teilt mit, dass das Thema Arthrose gerade bei älteren Menschen auf großes Interesse stoße. Es gehe um die Frage, durch welche Maßnahmen der Selbsthilfe das Leiden gemildert werden könne. Das genannte Produkt sei neu auf dem Markt. Einen Hinweis darauf habe der Autor in dem Bericht nur einmal gegeben. Hauptthema des Berichts, so der Chefredakteur, war die Untersuchung eines renommierten Orthopäden. Den Artikel habe ein Fachredakteur geschrieben, der den Vorwurf, seine Arbeit sei von der Pharmaindustrie verfasst und wohl auch bezahlt worden, zurückweist. Die Bundesvereinigung Deutscher Apothekerverbände teilt auf Anfrage mit, dass in der einschlägigen Datenbank kein anderes Präparat mit einer identischen Zusammenfassung genannt werde. (2007)

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Werbung nicht ausreichend gekennzeichnet

Eine Illustrierte veröffentlicht unter dem Titel „La Dolce Vita“ eine achtseitige Fotostrecke über den Audi A5. Der Beitrag ist als „Audi Special“ gekennzeichnet und besteht aus einigen kurzen Texten und großformatigen Fotos mit einem Schauspielerehepaar und dem Fahrzeug. Die Strecke erschien drei Seiten vor einem redaktionellen „Journal Auto“. Ein Leser der Zeitschrift, der sich an den Deutschen Presserat wendet, teilt mit, dass auf dem Titel der Ausgabe ein Auto-Journal angekündigt wurde. Als er sich die Audi-Fotostrecke angesehen habe, sei er davon ausgegangen, dass dies der Auftakt des Journals sei. Drei Seiten später habe er bemerkt, dass die schön fotografierten Audi-Fotos nicht zum Journal gehörten. Den Hinweis „Audi Special“ habe er bei genauerem Hinsehen bemerkt. Die Fotostrecke sei wie ein redaktioneller Beitrag aufgemacht und für den Leser nicht eindeutig als Werbung zu identifizieren. Überschrift, Text und Bildsprache seien für den redaktionellen Teil der Zeitschrift typische Merkmale, der Hinweis „Audi Special“ missverständlich. Die Rechtsabteilung des Verlages zeigt sich verwundert darüber, dass der Beschwerdeführer die Fotostrecke als Teil des Journals gesehen habe. Dessen Aufmachung weiche deutlich von der Anzeigenstrecke ab, die im Übrigen von der Autofirma gestaltet worden sei. Der Leser, so die Zeitschrift weiter, sei an redaktionell aufgemachte Anzeigen gewöhnt und erkenne sie auch als Werbung. Aus dem Hinweis „Audi Special“ gehe zweifelsfrei hervor, dass hier eine bezahlte Werbung vorliege. (2007)

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Werbung auf dem Weg über die Stiftung

Dem Vorwurf der Schleichwerbung sieht sich eine Zeitschrift ausgesetzt. Es geht um einen Beitrag unter der Überschrift „Mieten werden steigen“ zum Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“. Darin kommt der Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung zu Wort. Am Ende des Beitrags wird ein Kasten mit einem Gewinnspiel veröffentlicht. Die Zeitschrift und die Bausparkasse Schwäbisch-Hall verlosen vier Bausparverträge. Nach Auffassung des Beschwerdeführers liegt Werbung für das Unternehmen Schwäbisch-Hall vor, auch wenn dieses im redaktionellen Beitrag gar nicht so genannt sei. Der Beschwerdeführer – ein Leser der Zeitschrift – wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur nimmt Stellung. Das Thema „Wohneigentumsquote in Deutschland“ habe den Redakteur der Zeitschrift zu dem Geschäftsführer der Schwäbisch-Hall-Stiftung geführt, die keine wirtschaftlichen Interessen verfolge. Es sei überdies gute Tradition, Sachthemen mit Hilfe von Gewinnspielen attraktiver zu machen. Weder die Zeitschrift noch die Stiftung hätten im vorliegenden Fall wirtschaftliche Interessen verfolgt. (2007)

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Werbung im redaktionellen Beitrag

Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, wirft einer Zeitschrift Schleichwerbung vor. Diese hat einen Beitrag unter der Überschrift „Stress, weiche von mir!“ veröffentlicht, in dem ein Interview mit einem Arzt des Heidelberger Zentrums für multidisziplinäre Forschung wiedergegeben wird. Dabei ist davon die Rede, dass an einer Langzeitstudie über 20 Jahre lang rund 30000 Personen teilgenommen hätten. Prüfpräparat sei dabei der „spezielle wissenschaftlich gut untersuchte Klosterfrau Melissengeist“ gewesen. Die gleiche Ausgabe enthält eine Anzeige, mit der für das genannte Produkt geworben wird. Es sei auffallend, so der Beschwerdeführer, dass sowohl im Interview als auch in der Anzeige davon die Rede sei, dass das Produkt bei Wetterfühligkeit positiv wirke. Der Chefredakteur der Zeitschrift äußert sich zu dem Vorwurf. Er erläutert, seine Zeitschrift nenne Arzneimittel nur dann beim Namen, wenn seriöse, aktuelle und für den Leser interessante Untersuchungen bzw. Studien vorlägen. All dies sei im konkreten Fall gegeben. In der Vergangenheit und in anderem Zusammenhang habe die Redaktion auf die Fragwürdigkeit des Melissengeists wegen seines hohen Alkoholgehalts hingewiesen. (2007)

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Eine „Verschwörung“ an der Uni

„Puh, den sind wir los!“ überschreibt eine überregionale Zeitung ihren Bericht über einen Professor am Historischen Institut einer Universität. Der Gelehrte habe sich mit vielen Mitarbeitern überworfen. Unter anderem heißt es, der Professor habe den Förderverein der „Forschungsstelle Widerstand“ blockiert. Evaluierungsgutachter des Landes hätten „Dissense im Institut“ festgestellt. An der Uni sei ein Arbeitskreis Geschichte gegründet worden, der nur den Zweck hatte, sich mit der „causa“ des Hochschullehrers zu beschäftigen. Die Zeitungen lässt einen emeritierten Professor zu Wort kommen, der sich sehr kritisch über den umstrittenen Kollegen äußert. Dieser kommt in dem Beitrag auch kurz zu Wort. Er spricht von einer „großen Kampagne gegen mich“. Der Beschwerdeführer, der den Deutschen Presserat anruft, sieht eine einseitige Darstellung zu Lasten des Gelehrten. Dieser werde nur kurz gehört; seine Aussage werde von der Redaktion ironisch hinterfragt. Diese Darstellungsweise, so der Beschwerdeführer, verletze die journalistische Sorgfaltspflicht. Die Geschäftsführung der Zeitung teilt mit, der Beschwerdeführer sei fünf Jahre lang Mitarbeiter des Hochschullehrers gewesen und somit Partei in dem Streit. In seinem Schreiben an den Presserat äußere er im Wesentlichen den Generalvorwurf einer angeblichen unausgewogenen Recherche. Es stehe fest, dass der Professor sich mit einer Reihe von Kollegen überworfen habe. Auch hätten sich Studenten kritisch über ihn geäußert. Der Artikel sei auf der Basis einer intensiven und sorgfältigen mehrtägigen Recherche des Autors entstanden. Er habe mit dem Rektor der Universität und dem Dekan der philosophischen Fakultät, sowie dem Betroffenen und Vertretern der Studentenschaft gesprochen. Mit dem umstrittenen Professor sei ein längeres Telefonat geführt worden, wobei dieser von „Kampagne“ und „Verschwörung“ gesprochen habe. Dies sei im Artikel zitiert worden. Die Stellungnahme der Zeitung schließt mit dem Hinweis auf mehrere Leserbriefe pro und contra den Professor, die das Blatt veröffentlicht habe. (2007)

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Trotz Gerichtsurteil Kaution nicht gezahlt

Unter der Überschrift „Firma gibt Miet-Kaution nicht raus“ berichtet eine Regionalzeitung über eine Frau, der die fällige Zahlung trotz eines Gerichtsurteils vorenthalten wurde. Der Eigentümer des Hauses, in dem die Frau gewohnt hatte und die Geschäftsführerin der Firma, die das Haus verwaltet, werden namentlich genannt. In einschlägigen Kreisen sei es kein Geheimnis, dass die Firma schon mehrmals vom Gericht aufgefordert worden sei, eine so genannte eidesstattliche Versicherung abzugeben, also die auch als Offenbarungseid bezeichnete Erklärung über die Vermögensverhältnisse. Auch die namentlich genannte Geschäftsführerin sei mindestens einmal zum Offenbarungseid aufgefordert worden. Die Wirtschaftsauskunftei „Creditreform“ habe empfohlen, mit Firma und Person keine geschäftliche Verbindung einzugehen. Privat und geschäftlich sei die Geschäftsführerin hoch verschuldet. Diese wendet sich über ihren Anwalt an den Deutschen Presserat. Entgegen der Aussage des Beitrages sei die Rückzahlung der Kaution zum Zeitpunkt der Veröffentlichung nicht seit einem Jahr, sondern seit einem Monat fällig gewesen. Der Anwalt zweifelt auch die Kompetenz der Auskunftei an. Deren Mitarbeiter mangle es regelmäßig an einer fundierten juristischen Ausbildung. Deren Meinung sei laienhaft. Die Nennung des Namens der Geschäftsführerin verstoße gegen deren Recht auf Anonymität. Sie werde als insolvent stigmatisiert, was sie gleichzeitig in ihrer Ehre verletze. Die Redaktion der Zeitung weist darauf hin, dass der kritisierte Artikel eine Reaktion auf die Hilfe suchende Leserin gewesen sei. Diese habe trotz aller Bemühungen ihre Kaution nicht bekommen. Die Zahlung sei erst nach der Veröffentlichung erfolgt. Die Redaktion habe sich zur Namensnennung entschlossen, weil der Frau in mehreren Stadtteilen des Verlagsortes Wohnblocks und Einzelwohnungen gehörten. Sie sei in der Stadt vielen Menschen bekannt und somit eine Person des öffentlichen Lebens. Ein von der Redaktion gewünschter Kontakt sei nicht zustande gekommen. (2007)

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Zeitung hat korrekt berichtet

„Prozess wegen Untreue erst im November“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über einen namentlich genannten Rechtsanwalt. Dieser habe seine Tätigkeit als Anwalt beendet. Ob diese Entscheidung mit dem Verfahren zu tun habe, sei offen. Im Prozess geht es um eine Erbschaft. Der Anwalt habe das gerichtlich erstrittene Geld erst nach monatelangem Zögern und auch nur teilweise ausgezahlt. Von 11000 Euro seien 7000 Euro nur nach Intervention der Zeitung gezahlt worden. Um den Rest gehe es nach Angaben der Redaktion nun vor Gericht. Eine Rückfrage bei der zuständigen Anwaltskammer habe ergeben, dass der Anwalt seine Zulassung zurückgegeben habe. Die Kammer äußert sich nicht zu der Frage, ob dem Juristen die Zulassung entzogen worden oder ob er selbst diesen Schritt gegangen sei. Der Anwalt erkennt in dem Beitrag unwahre Unterstellungen und falsche Angaben. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Durch die Nennung seines Namens und eine vorverurteilende Berichterstattung sei er in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Es sei falsch, dass er 7000 der 11000 Euro auf Intervention der Zeitung hin überwiesen habe. Die Überweisung sei von der Klärung eines Grundbucheintrags abhängig gewesen. Die geplante Veröffentlichung habe mit der Auszahlung nichts zu tun gehabt. Der Anwalt räumt Verzögerungen bei der Auszahlung ein. Dafür müsse er die Verantwortung tragen. Der tendenziöse Beitrag eines Fernsehsenders habe dazu geführt, dass ein Teilbetrag zurückgehalten wurde. Auch sei es falsch, dass die Frage, ob die Aufgabe seiner anwaltlichen Tätigkeit mit einem Verfahren wegen Untreue zusammenhänge, offen sei. Im Untreueverfahren gebe es bislang kein Urteil, so dass auch noch keine berufsrechtliche Konsequenz habe eintreten können. Insgesamt sieht der Anwalt in der Berichterstattung eine Kampagne. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Redaktion habe nach einigen Kontroversen mit dem Rechtsanwalt berichtet. Dieser sei auch mit der Nennung seines Namens einverstanden gewesen. Zu den Hintergründen der Aufgabe seiner beruflichen Tätigkeit habe der Beschwerdeführer nicht befragt werden können, da dieser seine Kanzlei bereits geräumt habe. Sein Aufenthaltsort sei nicht bekannt gewesen. Der Redakteur habe vergeblich versucht, bei der Anwaltskammer zu klären, ob die Rückgabe der Zulassung mit dem Vorwurf der Untreue gegen den Anwalt zusammenhänge. Für ihn habe ein Zusammenhang nahe gelegen. Der beanstandete Artikel, so die Chefredaktion abschließend, sei veröffentlicht worden, um über den Fortgang der schon vorher beschriebenen Angelegenheit zu berichten. Es geht also nicht um die Inszenierung einer Kampagne. Sollten durch die Berichterstattung die Gefühle des Beschwerdeführers verletzt worden sein, so bittet der Chefredakteur, dies zu entschuldigen. (2007)

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Ein Kinderbild versehentlich nicht „verpixelt“

In einer Illustrierten erscheint ein Foto, das eine TV-Moderatorin und ihre Tochter zeigt. Name und Alter des Kindes werden genannt. Ein Leser beanstandet, es sei nicht erkennbar, dass es ein Einverständnis der Eltern gegeben habe, das Bild des Kindes zu veröffentlichen. Das Bild sei unscharf; es könne von einem Paparazzo stammen. Seines Erachtens habe die Zeitschrift die in Ziffer 8 des Pressekodex geschützten Persönlichkeitsrechte des Kindes missachtet. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredakteurin des Blattes steht auf dem Standpunkt, dass das Bild an einem öffentlichen Strand gemacht worden sei. Eine Vielzahl von Personen sei dort gewesen und auf dem Foto erkennbar. Schon deshalb sei es fraglich, ob die Persönlichkeitsrechte des Kindes verletzt worden seien. Die TV-Moderatorin sei bekannt. Deshalb könne sie an einem öffentlichen Strand keine private Zurückgezogenheit erwarten. Das gelte dann auch für die begleitende Tochter. Zudem gebe die Prominente häufig in der Öffentlichkeit Auskunft über familiäre Angelegenheiten und die Beziehung zu ihrer Tochter. Als Beleg zitiert die Chefredakteurin Artikel aus ihrer Zeitschrift. Auch in den italienischen Medien seien derartige Berichte und Fotos Standard. Sie gehe deshalb davon aus, dass diese Praxis in Italien mit dem dortigen Recht und den presseethischen Grundsätzen vereinbar sei. Der Schutz der Privatsphäre könne in Deutschland, wo die Tochter der Moderatorin sich gar nicht aufhält, nichts anderes gebieten. Unabhängig davon hätte nach redaktionsinternen Vorgaben das Foto unkenntlich gemacht werden müssen. Das so genannte „Verpixeln“ sei versehentlich unterblieben. Noch einmal sei nach diesem Vorfall eine generelle Weisung ergangen, wonach alle Fotos von Kindern unkenntlich zu machen seien. Ausnahmen bedürften der ausdrücklichen Freigabe durch die Redaktion. (2007)

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Das Gegenteil von Hofberichterstattung

Eine Zeitschrift berichtet unter der Überschrift „Letizia – Ihre kleine Sofia kam mit einem schweren Herzfehler zur Welt“ über die spanische Prinzessin, die sich um ihr krankes Baby sorge. Das Blatt stellt dar, um welche Art der Herzerkrankung es sich handele und welche Folgen zu erwarten seien. Ein Leser sieht in dem Bericht einen Verstoß gegen Ziffer 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und Ziffer 8 (Persönlichkeitsrechte). Nach seinen Recherchen habe es zu der Diagnose aus dem Artikel weder eine Agenturmeldung noch eine Mitteilung des spanischen Königshauses gegeben. Die Intimsphäre sei besonders im Fall einer Erkrankung zu wahren. Da die betroffene Person oder der spanische Königshof die Krankheit nicht mitgeteilt hätten, sei es nach Ansicht des Beschwerdeführers unzulässig, darüber spekulierend zu berichten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung der Zeitschrift weist darauf hin, dass das Blatt seit über 50 Jahren vor allem über europäische Königshäuser berichte. Adelsexperten und ein gut vernetztes Korrespondentennetz vor Ort böten die Grundlage für die Berichterstattung. Vor diesem Hintergrund sei es abwegig zu verlangen, dass sich die Recherche und Berichterstattung auf offizielle Mitteilungen des spanischen Königshauses und Agenturmeldungen zu beschränken habe. Von der freien Presse werde zu Recht das Gegenteil von Hofberichterstattung erwartet. Das öffentliche Informationsinteresse an der Geburt der zweiten Tochter des Thronfolgerehepaares sei sehr groß gewesen, so dass man über die Umstände selbstverständlich habe berichten dürfen. Auch eine spanische Zeitschrift habe über mögliche Komplikationen berichtet. Die kritisierte Zeitschrift, so die Rechtsabteilung weiter, werde ihre Informanten nicht offen legen. Darüber hinaus würden Krankheiten auch nicht der Intimsphäre, sondern der Privatsphäre zugeordnet, die im Rahmen einer Einzelfallprüfung mit dem öffentlichen Informationsinteresse abgewogen werden müsse. Da die Geburt eines Kindes des Thronfolgerehepaares eine biographische Zäsur darstelle, überwiege das öffentliche Interesse an der Berichterstattung. (2007)

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