Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
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6869 Entscheidungen
Unter der Überschrift “Kurorte unter der Lupe” informiert eine Regionalzeitung ihre Leser über das Ergebnis eines Gastronomietests. Ohne Namensnennung wird u.a. über ein Motel-artiges Kurhotel berichtet, hinter dessen mausgrauen Türen das Test-Team in Kunststoff-furnierten Jugendzimmer-Betten für 127,50 Mark genächtigt habe. In den Test-Notizen ist u.a. vom “Jugendherbergs-Ambiente zum Nobelpreis” die Rede. “Das war die teuerste Jugendherberge meines Lebens”, wird der Cheftester zitiert. Der Professor für Tourismusbetriebswirtschaft fügt jedoch einschränkend an: “Das ist eigentlich schon eine Beleidigung für Jugendherbergen.” Weiter heißt es: “Die Küche setzte beim Abendmenü noch eins drauf. Für neun Mark gab es gebackenen Camembert – zwei Stückchen, jedes so groß wie ein Tomatenviertel. ‘Unsere Gäste sind normalerweise auf Diät’, entschuldigte sich der Ober.” Der Testbericht ist illustriert mit einem Foto, das einen Teil der Hotelanlage zeigt. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat rügt der Betreiber des Hotels falsche Angaben. So gebe es in seinem Haus keine “Kunststoff-furnierten Jugendzimmer-Betten”. Ferner sei der Preis niedriger gewesen als angegeben. Im Übernachtungspreis sei zudem auch der Besuch einer umfangreich ausgestatteten Thermalanlage enthalten. Die Mindestausstattung aller Zimmer weise u.a. Dusche und WC, Balkon mit Tisch und Stühlen, Radio, Farb-TV und Selbstwahltelefon auf. Das Foto zeige die Lieferantenzufahrt, die für den Publikumsverkehr gesperrt sei. Das Zitat des Obers sei in einen völlig falschen Zusammenhang gestellt worden. Der Tester habe den Ober nämlich gefragt, was die Gäste im Hotel alles machen würden. Daraufhin habe dieser u.a. geantwortet, dass viele Gäste auf Diät seien. Der Zeitung gehe es offenbar nicht um eine wahrheitsgetreue Berichterstattung, sondern um eine Diskreditierung des Hotels in spöttischer und beleidigender Polemik. Die Redaktion der Zeitung macht geltend, dass sie den Namen des Hotels nicht erwähnt hat. Dem Besitzer sei mehrfach die Möglichkeit eingeräumt worden, im Rahmen der redaktionellen Berichterstattung zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Der Hotelier habe sich aber statt der journalistischen Aufbereitung des Themas einen Werbeartikel für sein Haus vorgestellt. Das fragliche Hotel sei zweimal zu Testzwecken aufgesucht worden. Das Urteil der Beteiligten über Ausstattung, Service und Preise des Hauses sei übereinstimmend vernichtend gewesen. Das gesamte Ambiente habe von der Zugangsseite aus einen äußerst ungepflegten Eindruck gemacht. Das Foto zeige den Weg, den der Tester vom Parkplatz zu seinem Zimmer genutzt habe. (1997)
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Unter der Überschrift “Check up” übt eine Zeitschrift “Provider-Kritik”, die aber durchaus positiv ausfällt, indem die internetbezogenen Dienstleistungen eines namentlich genannten Unternehmens hervorgehoben werden. Die Redaktion bietet sich an, dem Leser zu einem preisgünstigen Internet-Zugang zu verhelfen. Zum Schluss des Textes wird auf einen angefügten Coupon verwiesen, der dem Einsender eine CD-Rom des Providers mit einem Homebanking-Programm und einem neuen e-Mail-Modul sowie die beiden besten Browser zweier namentlich genannter Software-Hersteller verschafft. Weder Text noch Coupon sind als Anzeige gekennzeichnet. Die Deutsche Jugendpresse sieht in der Veröffentlichung einen klaren Verstoß gegen das Gebot der Trennung von redaktioneller Veröffentlichung und Werbung. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat. Herausgeber und Chefredakteur der Zeitschrift räumen in ihrer Stellungnahme einen Fehler ein. Man habe nicht die Absicht gehabt, die Werbeanzeige des Providers als redaktionellen Beitrag wirken zu lassen. Die Kennzeichnung “Anzeige” sei versehentlich entfallen. Die Redaktion verspricht eine Verbesserung ihrer Endkontrolle. (1997)
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Unter der Überschrift “Tote haben doch keinen Hunger” berichtet eine Lokalzeitung über eine 75-jährigen Frau, die eine Stunde pro Tag von einem Pflegedienst betreut wird. Der Sohn findet die Mutter abends tot in ihrer Wohnung und stellt fest, dass der Pflegedienst an diesem Tag offenbar nicht tätig gewesen ist. Der Autor des Beitrags merkt an, dass der Sohn sich nun frage, ob der Dienst die Kranke nicht schon öfters im Stich gelassen habe. Völlig schockiert studiert der Mann die letzte Rechnung des Pflegedienstes: Darin werden noch Leistungen abgerechnet, die gar nicht erbracht werden konnten, da die Frau zu diesem Zeitpunkt bereits zwei Tage tot war. Ein Interessenverband privater Pfleger führt Beschwerde beim Deutschen Presserat. Der Pflegedienst habe nicht die Wohnung betreten können, weil die alte Dame ihn nicht eingelassen habe. Dies sei schon öfters vorgekommen. Der beschriebene Fehler in der Rechnung sei vom Controlling des Unternehmens bemerkt und korrigiert worden. Dies habe man dem Sohn der Toten und einen Tag vor der Veröffentlichung auch der Zeitung mitgeteilt. Der Verband kritisiert, dass der betroffene Pflegedienst durch die Veröffentlichung erkennbar wurde und ihm dadurch ein wirtschaftlicher Schaden entstanden sei. Die Chefredaktion des Blattes erklärt, der vom Beschwerdeführer erwähnte “Sachverhalt” sei ihr erst als Reaktion auf den Artikel mitgeteilt worden. Ihres Wissens nach sei die Rechnung erst aufgrund der Veröffentlichung korrigiert worden, habe sich der Pflegedienst erst nach der Veröffentlichung bei dem Sohn entschuldigt. Einen Schaden für den Pflegedienst könne man nicht erkennen, da auf eine Namensnennung verzichtet wurde. (1998)
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In einem Brief unter der Überschrift “Gelogen, gefälscht, gestohlen” nimmt ein Leser einer Zeitschrift zu einem Bericht über Betrügereien beim Vertrieb von Roulette-Systemen Stellung. Dabei nennt er Namen und Unternehmen eines Mannes, der in der Dachkammer eines alten dörflichen Geschäftshauses werkele, mit dubiosen Mitteln für sich werbe und mit einem bekannten Betrüger zusammenarbeite. Seine Firma, so der Leserbrief, sei “ein weiteres Glied in einer betrügerischen Organisation”. Zur “Vermeidung von Repressalien” verzichtet die Redaktion auf eine Veröffentlichung der Initialen des Leserbriefschreibers, versichert aber, dass sie seinen Namen und seine Adresse kennt. Der Betroffene wehrt sich mit einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Sein Anwalt führt an, dass in dem Leserbrief falsche und ehrverletzende Behauptungen über seinen Mandanten aufgestellt werden. Der Verlag bezeichnet in seiner Stellungnahme den Beschwerdeführer als einen branchenbekannten Plagiator, dem erst kürzlich von einem Landgericht die Herstellung und Verbreitung von Raubkopien per einstweiliger Verfügung verboten worden sei. Ein Tochterunternehmen des Verlages prozessiere zur Zeit gegen den Mann wegen eklatanter Urheber- und Wettbewerbsverstöße. Von seinem Recht auf Gegendarstellung habe der Beschwerdeführer keinen Gebrauch gemacht. Da die Zeitschrift inzwischen eingestellt worden sei, betrachte man die Angelegenheit als erledigt. (1998)
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Eine Tageszeitung berichtet in einem dreispaltigen Beitrag über den Beginn des Prozesses gegen einen mutmaßlichen zweimaligen Kindermörder. In dem Artikel wird erwähnt, dass der Angeklagte neun Jahre zuvor wegen Vergewaltigung seiner Schwester zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden ist. Vorname und Familienname des Mannes werden genannt. Die Zeitung erwähnt auch den Vornamen der Schwester. Die Hinweise auf die Vorstrafe des Angeklagten basieren auf entsprechenden Informationen einer Nachrichtenagentur. Eine Leserin der Zeitung trägt den Fall dem Deutschen Presserat vor. Zehn Jahre nach der demütigenden Tat müsse das Opfer eine bundesweit identifizierende Berichterstattung ertragen, die durch nichts gerechtfertigt sei. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, dass sie den Vornamen der Schwester der Agenturmeldung entnommen hat. Auch in anderen Zeitungen sei der Vorname genannt worden. Die Nennung des Vornamens der Schwester verletze deren Persönlichkeitsrechte nicht, da daraus keine Rückschlüsse auf den heutigen vollen Namen oder den Aufenthaltsort der Betroffenen gezogen werden könnten. Diese sei heute 28 Jahre alt und es könne durchaus sein, dass sie durch Heirat nicht mehr ihren früheren Familiennamen führe. Zudem werde sie vermutlich nicht mehr in ihrem Heimatort leben. Nach Ansicht der Chefredaktion verbindet der Leser deshalb mit der Namensnennung nicht eine konkrete Person, sondern sieht sie nur als eine Art Personalisierung des damaligen Opfers. Allein aufgrund des Vornamens sei die Schwester des Angeklagten nicht aufzufinden oder zu identifizieren, es sei denn von Personen, die sie sowieso schon kennen. Zu berücksichtigen sei auch, dass die Schwester im jetzigen Strafverfahren in öffentlicher Verhandlung als Zeugin aufgetreten sei. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet, gesteht jedoch ein, dass die Nennung des Vornamens besser unterblieben sei. Die Chefredaktion der Nachrichtenagentur bedauert den Vorfall, der sie zu einer erneuten allgemeinen Dienstanweisung veranlasst hat. Sie wisse jedoch nicht, wie die Angelegenheit in der Praxis öffentlich bereinigt werden könne. (1998)
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