Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Fotos von Pressekonferenz

Eine Boulevardzeitung berichtet unter der Überschrift “Blitzer-Skandal” über drei ehemalige Mitarbeiter einer Radarüberwachung, die wegen Bestechung entlassen worden sind. Es werden Fotos der drei Betroffenen mit Nennung der Vornamen und abgekürzten Nachnamen veröffentlicht. Sowohl in dem Artikel als auch in einem beigestellten Kommentar unter der Überschrift “Dreckschleudern” wird behauptet, dass die drei Männer nun Vorwürfe gegen die Verwaltung erheben, aber einen Beweis dafür bisher nicht erbracht hätten. Einer der drei Betroffenen wendet sich in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat gegen die Veröffentlichung seines Fotos. Der Fotograf der Zeitung habe sich nicht an das Fotografierverbot gehalten. Eine Kollegin des Fotografen habe ihm zugesichert, dass das Foto mit einem Blockstreifen unkenntlich gemacht werde. Der Beschwerdeführer moniert ferner, dass er und die beiden anderen Betroffenen in dem Kommentar als “Dreckschleudern” und “Lügner” bezeichnet werden. Es gebe doch Beweise dafür, dass man es ihnen leicht gemacht habe. Sie würden zur Zeit von der Staatsanwaltschaft ausgewertet. Die Redaktionsleitung der Zeitung erklärt, die Beschuldigten seien selbst an die Öffentlichkeit getreten. Auf einer Pressekonferenz seien sie zudem von allen Vertretern der anwesenden Medien fotografiert und gefilmt worden. Damit sei eine Anonymisierung hinfällig geworden. Die Taten, die den Radar-Mitarbeitern vorgeworfen würden, hätten in der Region zu einem riesigen Skandal geführt. Wenn jetzt zur Entschuldigung gesagt werde, es seien noch viele Mitarbeiter des Rathauses informiert, die auch nicht besser seien, so könne diese Handlungsweise nicht anders als mit “Dreckschleudern” verglichen werden. Ein bezeichnendes Licht auf den Beschwerdeführer werfe dessen Äußerung auf der Pressekonferenz: “Wenn mich die Stadt wieder einstellt, werde ich alle meine bisherigen Behauptungen als Lüge bezeichnen.” Damit habe er sich selbst entlarvt. (1998)

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Auskunftsanspruch der Presse

Eine Heimatzeitung berichtet über ein Verfahren, das sie gegen den Bürgermeister bzw. die Gemeinde, der er vorsteht, wegen Verletzung des Auskunftsanspruches der Presse angestrengt hat. Der Anwalt des Bürgermeisters beschwert sich beim Deutschen Presserat. Zum Zeitpunkt der Berichterstattung sei der Redaktion die gewünschte Auskunft bereits gegeben worden. Dies würde jedoch in dem Beitrag nicht erwähnt. Außerdem werde der Eindruck erweckt, der Bürgermeister stehe vor Gericht und nicht die Gemeinde. Vorverurteilend wirke die Passage: „.. wegen wiederholten Verstoßes gegen das Gesetz über Freiheit und Recht der Presse muss sich nun demnächst Bürgermeister ... (folgt der Name) vor dem Verwaltungsgericht verantworten“. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, das Schreiben der Gemeinde mit der erbetenen Auskunft sei erst nach Redaktionsschluss eingegangen. Indes sei auch nach diesem Schreiben der Bericht im Kern noch richtig. Die Beschwerdeführer hätten die gewünschte Auskunft fünf Monate nach dem anwaltlichen Schreiben der Zeitung erteilt. Hinzu komme der mäßige Informationsgehalt der Auskunft, mit dem die Gemeinde den Auskunftsanspruch offensichtlich nur formell erfüllen wollte. Der Bürgermeister werde nicht zu Unrecht hervorgehoben. Schließlich sei er derjenige, der über die Erteilung der Auskunft zu entscheiden habe. Zum Vorwurf der Vorverurteilung äußert die Redaktionsleitung die Ansicht, aus den Richtlinien zu Ziffer 13 ergebe sich, dass die Vorschrift in erster Linie für die Berichterstattung über laufende Strafverfahren gelte. Hier sei die Gefahr einer Vorverurteilung der Beschuldigten besonders hoch. Anders verhalte es sich jedoch bei der Berichterstattung über Zivil- oder Verwaltungsgerichtsverfahren. In derartigen Verfahren bestehe wohl kaum die Gefahr einer Vorverurteilung. In einem solchen Verfahren einen Sachverhalt und die Rechtslage zu erörtern, sei für den Inhaber eines politischen Amtes möglicherweise unangenehm, als Erscheinung in einer Demokratie aber hinzunehmen. (1998)

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Paparazzi-Fotos

“Wie weit darf Freundschaft gehen – zu einem verheirateten Mann?” fragt eine Zeitschrift ihre Leserinnen und Leser und stellt in zwei Ausgaben anhand eines “Terminplans der Zweisamkeit” Begegnungen des Prinzen Ernst August von Hannover mit Prinzessin Caroline von Monaco an diversen Badestränden vor. “In Monaco endete ihr Versteckspiel” wird in der Überschrift des zweiten Berichtsteils festgestellt. Beide Beiträge sind mit Fotos illustriert, welche die Betroffenen hauptsächlich in Badekleidung zeigen. Ernst August Prinz von Hannover legt durch einen Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Der Anwalt führt aus, dass sich sein Mandant durch eine ständig wiederholte Bild- und Textberichterstattung in seinen Persönlichkeitsrechten verletzt fühlt Er beantragt die Erörterung und Entscheidung der Frage, ob aus der Ferne und dem Geheimen geschossene Paparazzi-Fotos veröffentlicht werden dürfen. In den von ihm vorgelegten Fällen seien zudem unlautere Methoden angewandt worden. Die Chefredaktion der Zeitschrift vertritt den Standpunkt, dass sogen. “Paparazzi” Informanten seien und weder die Aufnahmen noch die Veröffentlichungen der Fotos vom korsischen Strand und vom Monte Carlo Beach-Club den Beschwerdeführer oder sonstige Personen belästigt bzw. in den Persönlichkeitsrechten verletzt hätten. Strand und Club seien für jedermann gegen Eintrittsgeld zugänglich gewesen. (1997)

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Promotionsberatung

Eine Lokalzeitung berichtet unter der Überschrift “Scheine für den schönen Schein” über einen Promotionsberater und seine Arbeit. Der Betroffene sieht in dem sehr kritischen Beitrag eine Vielzahl von Falschaussagen. Er beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt dazu, der kritisierte Bericht sei bereits Gegenstand einer gerichtlichen Auseinandersetzung zwischen Beschwerdeführer und Verlag gewesen. Das Urteil sei zugunsten des Verlags ausgefallen. Das Gericht habe festgestellt, die Bewertungen des Verfassers seien zulässig, da sie anhand in der Berichterstattung dargestellter Tatsachenbehauptungen nachvollziehbar und plausibel erschienen. Darüber hinaus habe der Autor dem Aufkommen eines unzutreffenden Eindrucks verschiedentlich dadurch entgegengewirkt, dass er den Beschwerdeführer selbst habe zu Wort kommen lassen. (1998)

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Namensnennung bei Verdacht auf Spesenbetrug

Unter der Überschrift “Spesenbetrug: Wohnung von Ex-Hochbahn-Vorstand durchsucht” berichtet ein Boulevardblatt über die Ermittlungen der Staatsanwaltschaft gegen ein ehemaliges Vorstandsmitglied eines Verkehrsbetriebes wegen des Verdachts auf Spesenbetrug. Bei der unternehmensinternen Prüfung sollen mehr als 20 manipulierte Spesenabrechnungen über insgesamt 5.000 Mark entdeckt worden sein. Inzwischen soll die Staatsanwaltschaft bei einer weiteren rückwirkenden Prüfung mehr als 60 zweifelhafte Abrechnungen gefunden haben. Die Zeitung veröffentlicht ein Foto des Mannes und nennt seinen vollen Namen. Der Rechtsanwalt des Betroffenen ist der Ansicht, dass die Überschrift durch die Wahl des Begriffs “Spesenbetrug” präjudizierend ist, da der Vorwurf als bewiesen dargestellt wird. Des weiteren weist er in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat darauf hin, dass keine Haussuchung stattgefunden und der Verdächtige die Unterlagen freiwillig herausgegeben habe. Zudem kritisiert er die Veröffentlichung von Namen und Foto. Es bestehe kein öffentliches Interesse an dem Vorgang. Obwohl dieser bereits zwei Jahre zurückliege, wirke der Artikel wie eine Erstveröffentlichung. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist den Vorwurf der Vorverurteilung zurück. Die Überschrift gebe lediglich den Inhalt in geraffter Form wieder. Die namentliche Erwähnung des ehemaligen Vorstandsmitgliedes sei gerechtfertigt, da er eine Lokalgröße sei, über die in den Gesellschaftsspalten der örtlichen Presse regelmäßig namentlich, häufig auch mit Foto, berichtet worden sei. Nach Meinung der Rechtsabteilung bestand aufgrund der nicht unerheblichen politischen Tragweite des Verfahrens und der lokalen Prominenz des Betroffenen ein öffentliches Informationsinteresse an der Berichterstattung. Aufgrund der Tatsache, dass das 1996 eingeleitete Ermittlungsverfahren bis heute noch nicht abgeschlossen wurde und im Juli 1998 eine Durchsuchung der Privatwohnung des Beschwerdeführers stattgefunden habe, sah man Anlass, erneut über den Vorgang zu berichten. Die Vertreter der Zeitung weisen abschließend darauf hin, dass der Verfasser bei der Formulierung des Berichts auch die Unschuldsvermutung nicht außer Acht gelassen habe. In dem Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass die Ermittlungen gegen den Betroffenen noch andauern. (1998)

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Namensnennung bei Schulverweis

Ein neunjähriges Mädchen erhält die Kündigung: Eine Privatschule will das Kind nicht mehr unterrichten, weil seine Mutter als Rechtsradikale gilt. Gegen den Schulverweis protestieren daraufhin 80 Rechtsradikale mit Fackeln und Transparenten. Die Demonstration verläuft ohne Zwischenfälle. Die Zeitungen am Ort berichten darüber. Eine Zeitung nennt den Vornamen des Mädchens und kürzt seinen Familiennamen ab. Eine andere nennt die Neunjährige mit vollem Namen. Mit Hilfe ihres Anwalts wendet sich die Mutter an den Deutschen Presserat. Sie beanstandet die Nennung des Namens, sieht darin einen Verstoß gegen das Persönlichkeitsrecht ihrer Tochter. Die Chefredaktion des Blattes fühlt sich nicht verantwortlich, da sie ihre Landkreisseiten von einer anderen Zeitung bezieht. Deren Chefredakteur sieht sich gleichfalls nicht zuständig, weist aber darauf hin, dass die Mutter des Mädchens als Veranstalterin rechtsradikaler Treffen und Verfasserin entsprechender Flugblätter mehrfach öffentlich in Erscheinung getreten sei. (1998)

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Gerichtsberichterstattung

Namensnennung bei öffentlichen Aktionen

Rechtsextremisten planen eine Kundgebung, weil die Tochter einer Mitinitiatorin von der Schule verwiesen worden ist. Eine Zeitung am Ort weist in mehreren Beiträgen auf das Ereignis hin und berichtet auch über eine Demonstration aus dem selben Anlass. Die betroffene Frau legt durch ihren Anwalt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Sie beanstandet die Nennung ihres Namens und ihres Wohnorts sowie die Bloßstellung ihrer Tochter. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Nennung des Namens der Frau für gerechtfertigt, da sie mit ihrer rechtsradikalen Gesinnung in einer Fernsehsendung unter dem Titel “Rassist trifft Klasse” öffentlich aufgetreten sei. Zudem sei sie auch schon früher namentlich öffentlich in Erscheinung getreten, wie die Zeitung mit einem entsprechenden Flugblatt belegt. Den Nachnamen der Tochter, stellt der Chefredakteur schließlich fest, habe seine Redaktion jedoch nicht ausgeschrieben. Man habe lediglich den Vornamen und den Anfangsbuchstaben des Familiennamens angegeben. (1998)

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Namensnennung bei Schulverweis

Unter der Überschrift “Risse in der Seele” berichtet ein Nachrichtenmagazin über ein 8jähriges Mädchen, das von einer Privatschule verwiesen wurde, da seine Mutter eine bekannte Rechtsradikale ist. Die Namen von Mutter und Kind werden in dem Beitrag genannt. Der Anwalt der Mutter legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er ist der Ansicht, dass die Nennung der Namen gegen das Persönlichkeitsrecht von Mutter und Tochter verstößt. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, die Beschwerdeführerin habe in ausführlichen Gesprächen mit einem Redakteur der Zeitschrift über ihren Fall berichtet, wissend und wollend, dass veröffentlicht wird, und mit ausdrücklicher Einwilligung, dass die Namen der beiden Betroffenen genannt werden. Eine besondere Absprache sei dabei über den Sohn der Frau getroffen worden, der einen Kindergarten besucht und auf Wunsch der Beschwerdeführerin nicht erwähnt werden sollte. Daran habe sich die Redaktion gehalten. Der betroffene Redakteur berichtet in seiner Stellungnahme zu der Beschwerde von zwei Telefonanrufen der Mutter. Auf seine Frage, ob sie den Bericht als fair empfunden habe, habe sie ihre Freude über den Artikel geäußert, auch wenn ihr die eher negative Darstellung ihrer rassistischen Ansichten “natürlich” nicht gefallen habe. Gleichzeitig habe sie angeregt, über eine von ihr demnächst geplante Demonstration zu berichten, was jedoch nicht geschehen sei. Auch in einem zweiten Telefonat, in dem sie um Rücksendung der von ihr zur Verfügung gestellten Privatfotos gebeten habe, habe sie mit keinem Wort erwähnt, dass sie sich durch die Nennung der Namen im Artikel in irgendeiner Weise benachteiligt fühle. Abschließend gesteht die Rechtsabteilung ein Missgeschick ein. Trotz der Einwilligung habe man das Kind dennoch anonymisieren wollen. Aus diesem Grund sei es auch auf dem Foto im Beitrag unkenntlich gemacht worden. Bei der Bearbeitung der letzten Absätze der Endfassung und einer Fußnote sei jedoch ein Fehler passiert, den man ausdrücklich bedauere. In einem Brief an Mutter und Kind habe sich die Redaktion in aller Form entschuldigt. (1998)

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Nachrichtensperre nicht eingehalten

Ein Unbekannter droht einem Autohersteller, er werde von Brücken Pflastersteine auf dessen Fahrzeuge werfen, wenn ihm das Unternehmen nicht einen hohen Geldbetrag zahle. Um seiner Forderung Nachdruck zu verleihen, wirft er auf der A 46 bei Neuss einen Stein auf einen Personenwagen. Die Motorhaube wird getroffen. Der Fahrer bleibt glücklicherweise unverletzt. Vier Tage später erfährt die Redaktion eines Boulevardblattes von dem Vorgang und titelt am folgenden Tag “10-Millionen-Erpresser. Anschläge auf Autofahrer. Alarm am Niederrhein”. Polizei und Staatsanwaltschaft legen daraufhin beim Deutschen Presserat Beschwerde ein. Sie sind der Ansicht, dass die Zeitung durch die frühzeitige Berichterstattung über die polizeiliche Ermittlungsarbeit eine erhöhte Gefährdung der Bevölkerung riskiert habe. Über den Steinwurf sei in den Medien berichtet worden, der Zusammenhang mit der Erpressung der Autofirma sei aber unerwähnt geblieben. Ein Sprecher der Polizei habe einen Vertreter der Zeitung auf Anfrage informiert und ihn eindringlich auf die Gefahr hingewiesen, dass eine Veröffentlichung zu unvorhersehbaren schwerwiegenden Handlungen des Erpressers führen könnte, durch die Menschenleben konkret gefährdet seien. Zudem sei ihm deutlich gemacht worden, dass sich Trittbrettfahrer zu Gewalttaten ermutigt sehen könnten. Gleichzeitig sei betont worden, dass die Ermittlungen durch eine Veröffentlichung erheblich erschwert würden. Im Hinblick auf die Richtlinie 11.4 hätte die Zeitung von einer Veröffentlichung absehen müssen. In Richtlinie 11.4 heißt es: “Dem Ersuchen von Strafverfolgungsbehörden, die Berichterstattung im Interesse der Aufklärung von Verbrechen in einem bestimmten Zeitraum ganz oder teilweise zu unterlassen, folgt die Presse, wenn das jeweilige Ersuchen überzeugend begründet ist.” Die Redaktion erklärt dazu, die besondere grundsätzliche Bedeutung der Angelegenheit sei ihr bewusst gewesen. Die Entscheidung, die Öffentlichkeit über den Erpressungsfall des Autoherstellers zu informieren, sei nach gründlicher Abwägung der widerstreitenden Interessen und dem Bewusstsein der grundrechtlich statuierten Aufgabe der Presse getroffen worden. Die Redaktion habe dabei in Übereinstimmung mit dem Pressekodex, insbesondere Ziffer 11 in Verbindung mit Richtlinie 11.4, gehandelt. In diesem Erpressungsfall seien keine Personen in der Gewalt der Täter gewesen, deren Leben unmittelbar in Gefahr gewesen sei. Die Ermittlungsbehörden hätten nicht überzeugend begründet, warum in diesem Fall, ganz im Gegensatz zu anderen Erpressungsfällen in der jüngsten Vergangenheit, eine Information der Bevölkerung unter allen Umständen unterbleiben sollte. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet. (1998)

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