Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Der Bericht einer Lokalzeitung über die Reaktion städtischer Kommunalpolitiker auf ein Info-Blatt über Homosexualität löst Leserbriefe aus. Unter der Überschrift “Abartigkeit Grenzen setzen” fragt ein Leser, wo Kinder, die dem Werbematerial ausgesetzt sind, erfahren, dass es Homosexuelle waren, die uns Aids gebracht haben. Der Sprecher einer Gruppe von Pädagoginnen und Pädagogen sieht in einer solchen Formulierung eine Diskriminierung von Homosexuellen und fordert den Deutschen Presserat auf, das Gebaren der Zeitung nicht länger zu tolerieren. Die Chefredaktion des Blattes sieht keinen Rechtfertigungsbedarf. (1998)
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Die Bürger einer Stadt sollen darüber abstimmen, ob die Stadt bzw. die Stadtwerke das Stromnetz der RWE übernehmen dürfen. Die Lokalzeitung berichtet über den bevorstehenden Bürgerentscheid und lädt die Bevölkerung zu einer Podiumsdiskussion ein. Irritationen, so die Zeitung, könnte die Frage auslösen, die ein jeder beantworten müsse. Sie laute: “Sind Sie gegen den Kauf bzw. die Übernahme des Stromnetzes durch die Stadt/Stadtwerke?” Wer für die Übernahme des Stromnetzes sei (favorisiert von der Stadtratsmehrheit SPD und Bündnis 90/Die Grünen) müsse folglich mit “nein” stimmen, wer gegen den Kauf bzw. die Übernahme sei (befürwortet von CDU, Freie Wählerliste und FDP) müsse das “ja” ankreuzen. Dem Artikel vorangestellt ist eine Reproduktion aus einem Flugblatt oder Plakat. Diese zeigt einen Kreis, wie er auf Stimmzetteln zu finden ist. Der Kreis ist klar und deutlich angekreuzt. Neben dem Kreuz steht “Nein beim Bürgerentscheid am 26.April 1998”. Ein Bürger der Stadt legt die Veröffentlichung der Zeitung dem Deutschen Presserat vor. Er hält die Reproduktion des Stimmzettels für eine parteigängerische Manipulation der Zeitung. Diese stehe der SPD nahe, deren Anhänger – wenn sie wie die Partei die Übernahme des Stromnetzes befürworteten – bei dem Bürgerentscheid mit “Nein” votieren müssten. Der Beschwerdeführer verweist schließlich auf eine ausführliche Korrespondenz mit der Redaktion. (Wie sich später herausstellte, nahmen rund 54 % der stimmberechtigten Bürger am dem Entscheid teil. 83 % stimmten gegen die Übernahme des Stromnetzes) (1998)
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In einer Zeitung erscheint ein Foto, das zwei Krankenpfleger zeigt, die einen verletzten Mann in einem Krankenstuhl tragen. Der Verletzte ist klar erkennbar. Unter der Überschrift “Hiebe statt Liebe: Krach mit fast tödlichem Ausgang” wird berichtet, dass die Freundin des Mannes versucht habe, ihn mit einem Hammer zu erschlagen. Vornamen und Alter der beiden Betroffenen werden genannt, ihre Nachnamen sind abgekürzt. Die Universitätsklinik, auf deren Gelände das Foto aufgenommen wurde, bittet den Deutschen Presserat um entsprechende Konsequenzen. Der Fotograf habe das Einsatzgeschehen behindert und den Zustand des unter Schock stehenden Patienten gefährdet. Ohne sich als Presseangehöriger zu erkennen zu geben, habe er fotografiert und die Aufforderung des Patienten und dessen Betreuer, das Fotografieren zu unterlassen, missachtet. Die Veröffentlichung sei eine schamlose öffentliche Preisgabe. Überschrift und Text machten den Patienten zudem auch noch lächerlich. Die Zeitung erklärt, der Fotograf habe sich der anwesenden Polizei mit der Angabe seines Namens und seiner Redaktion vorgestellt. Er sei auch erst nach der Unterbringung des Patienten im Krankentransporter von einem Sanitäter, dann auch von der Polizei aufgefordert worden, das Fotografieren zu unterlassen. Die Veröffentlichung des beanstandeten Fotos sei ein offensichtliches und bisher nicht aufgeklärtes Versehen. Vermutlich sei es versehentlich im Layout eingescannt worden. Sowohl der Fotograf als auch der Chefredakteur und der Leiter der Lokalredaktion hätten ausdrücklich Anweisung gegeben, das Foto nicht zu veröffentlichen. Die Redaktion habe inzwischen ihr Bedauern zum Ausdruck gebracht und sich gegenüber den Betroffenen verpflichtet, die Fotos nicht mehr zu veröffentlichen. Eine andernfalls fällige Vertragsstrafe solle der Patient bestimmen. (1998)
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Der Betreiber einer Lottoschein-Annahme fällt einem brutalen Raubmord zum Opfer. Seine Ehefrau wird schwer verletzt. Die Polizei fahndet nach den beiden Tätern. Einer wird gefasst, der andere ist noch flüchtig. So berichtet es ein Boulevardblatt. In seinem ersten Artikel über den Fall heißt es, der Raubmord sei jetzt geklärt. In einem Foto wird der 27jährige gezeigt, der unter Mordverdacht verhaftet wurde. Die Zeitung nennt seinen vollen Namen und erläutert, wie er seiner Freundin die Tat gestanden habe, dass er das Geständnis bei der ersten Vernehmung offenbar wiederholte, dann jedoch einen anderen bezichtigte. In der Bildunterzeile eines zweiten Artikels wird festgestellt: “Er ist einer der Täter”. Der Anwalt des Betroffenen schaltet den Deutschen Presserat ein. Namensnennung, Abbildung und die Behandlung als Täter seien angesichts des noch laufenden Ermittlungsverfahrens nicht gerechtfertigt. Die Zeitung räumt ein, ihre Veröffentlichung sei ein Vorgriff auf das demnächst stattfindende Strafverfahren. In einer Unterlassungserklärung habe sich der Verlag verpflichtet, den Beschwerdeführer im schwebenden Ermittlungs- und Gerichtsverfahren bis zur Verurteilung als Täter nicht als solchen zu bezeichnen und ihn bis zur Anklageerhebung oder anderer gleichartiger Erklärungen des Staatsanwaltschaft in der Berichterstattung nicht mit vollem Namen zu erwähnen. Damit sei der Inhalt der Beschwerde im Sinne von Ziffer 13 des Pressekodex aus der Welt geschafft. In der vorherigen Berichterstattung kann der Verlag keinen Verstoß gegen den Pressekodex erkennen. Der Verdächtige habe seine Tat der Freundin gegenüber gestanden und dieses Geständnis gegenüber der Polizei wiederholt. Die Überschrift des Artikel habe den Tatsachen entsprochen. Zudem sei in der Fotozeile von einem Mordverdacht die Rede gewesen. (1998)
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Ein Informations-Dienst setzt sich mit dem Angebot einer Lebensversicherung auseinander. Verschiedene Risiken werden ausführlich erörtert und begründet. Das Angebot wird in pointierter Form als unseriös abgelehnt. In Nr.8/98 ist von einem dilettantisch und/oder täuschend gestalteten Provisions-Turbo-Modell sowie von schwachsinnigen Vertragsfallen die Rede. In Ausgabe Nr.9/98 wird behauptet, die Versicherungsgesellschaft arbeite mit dubiosen Täuschergruppen zusammen. Die betroffene Gesellschaft sieht ihre Geschäftstätigkeit verunglimpft. Ihr würden unlautere Methoden und sogar betrügerische Absichten unterstellt. Der Deutsche Presserat wird um eine Entscheidung gebeten. In der Vorprüfung wird die Beschwerde auf den Vorwurf der Zusammenarbeit mit Täuschergruppen beschränkt. Die übrigen Beschwerdepunkte werden dagegen als offensichtlich unbegründet angesehen. Den pointierten Bewertungen im ersten Artikel gehen nämlich ausführliche Erörterungen voraus, so dass erstere nicht unbegründet in den Raum gestellt werden. Zweifel an der Lauterkeit der Versicherung werden zudem in der Frage- bzw. Vermutungsform geäußert und aus der zuvor getroffenen Bewertung des Versicherungsangebots hergeleitet, was noch keine ehrverletzende Behauptung darstellt. Zum verbliebenen Beschwerdevorwurf räumt der Informationsdienst ein, dass die beanstandete Behauptung falsch ist. Er druckt eine Gegendarstellung des Vorstands ab und verbindet diese mit einer knappen Richtigstellung sowie einer Äußerung des Bedauerns. (1998)
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Eine Zeitschrift veröffentlicht eine Vorabmeldung unter der Überschrift “Neuer Nazi-Skandal um die Bundeswehr”. Die Meldung besagt, dass ein Geschichtsprofessor der Bundeswehrhochschule vor Neonazis und rechten Burschenschaftlern einen Vortrag über “Die Wehrmacht im Partisanenkrieg des Ostens” gehalten habe. Zur gleichen Thematik erscheint in der Zeitschrift selbst ein Artikel unter der Überschrift “Bundeswehr – Braune Kameraden”. In der Unterzeile steht geschrieben: “Ein Bundeswehrprofessor, ein Ex-General und ein CSU-Politiker redeten vor Neonazis und rechtsextremen Burschenschaftlern”. Ein Leser des Artikels, ehemaliger Offizier der Bundeswehr, ruft den Deutschen Presserat an. Er selbst hat besagte Veranstaltung besucht und konnte unter den etwa 100 Teilnehmern nicht einen als Neonazi erkennen. Insofern sieht er in der Behauptung eine pauschale Verunglimpfung aller Anwesenden als “Neonazis” sowie eine Falschaussage. Die Rechtsabteilung des Verlags erklärt, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers habe die Zeitschrift keineswegs alle Anwesenden als Neonazis und rechtsextreme Burschenschaftler bezeichnet. Im Artikel heiße es lediglich “...redeten vor Neonazis und rechtsextremen Burschenschaftlern ...”. Dass sich solche unter den Zuhörern befanden, ergebe sich aus dem Umstand, dass die Veranstalter der Tagung eine Burschenschaft und die rechtsextremistische “Freie Deutsche Sommerakademie” gewesen seien. Über letztere habe der Verfassungsschutz des Landes Nordrhein-Westfalen in einem Bericht von 1996 geschrieben: “Diese Institution wurde von Rechtsextremisten zu Zwecken der ideologischen Schulung und Kontaktpflege initiiert”. Zudem sei anzumerken, dass die Veranstaltung nicht öffentlich war. Es seien Einladungen nur an ausgewählte Personen mit dem ausdrücklichen Vermerk geschickt worden, dass das Anmeldeformular nicht auf Dritte übertragbar sei. Der Beschwerdeführer gehöre offenbar zu einem erlesenen Zirkel. Dies liege vermutlich daran, dass Beiträge von ihm in mehreren rechtsextremen Printmedien erschienen seien. (1998)
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Eine Zeitschrift widmet einem ehemaligen “Playmate”, das sich nun für die Versorgung von Slum-Kindern auf Haiti engagiert, eine Reportage. Der Artikel enthält diverse Fotos, welche das Ex-Model in schlichter, aber doch gestylter Aufmachung beim Hilfeleisten zeigen. Auf einigen Fotos ist die Frau mit toten Kindern zu sehen. Das Aufmacherfoto zeigt auf einer Doppelseite das Innere einer Leichenhalle mit zahlreichen gestapelten Kinderleichen und der Leiche eines Erwachsenen links im Vordergrund. In der Mitte verharrt die Hauptperson des Berichts in einem Trägerkleid, leicht entrückt blickend und mit offenem Haar. Der Text vergleicht das heutige Privatleben des Ex-Models mit dem früheren, wobei seine äußeren Reize und das luxuriöse Ambiente seiner Wohnung in den USA farbig geschildert werden. Zwei Leserinnen nehmen die Reportage zum Anlass einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Die eine sieht in dem Aufmacherfoto eine Gefahr für Kinder. Diese könnten solche Bilder noch nicht verkraften. Zudem würden durch derlei Fotos Perverse und Pädosexuelle bedient, insbesondere durch eine mögliche Verbreitung über Internet. Die zweite Leserin beklagt, dass der Bericht von Klischees und “Schlimmerem” strotze. Es sei nicht erkennbar, ob der Wahrheitsgehalt der Reportage mit der nötigen journalistischen Sorgfalt überprüft worden sei. Die Beschwerdeführerin vermutet zudem einen Missbrauch des Leids der dargestellten Kinder zu einer Form der Selbstdarstellung der Akteurin. Dies stelle eine Verletzung der Menschenwürde dar. Die Rechtsabteilung des Verlags betont das Anliegen der Redaktion, die Leser auf das unbeschreibliche Elend in der beschriebenen Region hinzuweisen. Ferner solle der Beitrag auf die selbstlose Arbeit einer Frau hinweisen, die im ersten Abschnitt ihres Erwachsenenlebens etwas völlig anderes gemacht habe. Der Bezug zu der Welt und den Lebensumständen in westlichen Industrienationen werde gerade durch den Bericht über das Ex-Model und dessen Abbildung auf den Fotos hergestellt. Dabei konnte das Elend nicht ausschließlich durch Worte, sondern musste auch durch Bilder dargestellt werden. Die Bildsprache der Zeitschrift sei nicht sensationsheischend, sondern mitleid-erweckend und aufrüttelnd. (1998)
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Eine Zeitschrift berichtet über einen Korruptionsskandal in einem großen Unternehmen. In diesem Zusammenhang wird ein Geschäftsführer namentlich als Verdächtiger genannt. Zudem wird ein Foto von ihm veröffentlicht. Der Betroffene sieht sich vorverurteilt und schaltet über seinen Anwalt den Deutschen Presserat ein. Dieser verweist auf diverse Falschdarstellungen. So hätten z.B. die anderen Verdächtigen – entgegen der Aussage der Zeitschrift – bisher kein Geständnis abgelegt und sein Mandant sei auch von keiner Seite aus als “Kopf einer Abzockertruppe” bezeichnet worden. Der Anwalt beanstandet ferner Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos. Die Rechtsabteilung des Verlags betont, an jeder Stelle des Artikels werde deutlich gemacht, dass gegenwärtig staatsanwaltschaftliche Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer laufen und er deshalb nur in Verdacht stehe, strafbare Handlungen begangen zu haben. Der Betroffene sei ein führender Mitarbeiter im Konzern, so dass ein berechtigter Anlass zu einer Verdachtsberichterstattung bestanden habe. Da es sich insgesamt um Vorgänge handele, die in der Region großes Aufsehen erregt hätten, seien Namensnennung und die Veröffentlichung des Fotos gerechtfertigt. Sämtliche Tatsachenbehauptungen, die beanstandet würden, seien sorgfältig recherchiert und entsprächen dem gegenwärtigen Ermittlungsstand. Die Ermittlungsbehörden gingen davon aus, dass der Beschwerdeführer in dem Korruptionsgeflecht eine herausragende Rolle gespielt habe. (1998)
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Eine Regionalzeitung berichtet über eine Wahlkampfveranstaltung der DSU. Der dabei erwähnte Wahlkampfkandidat wendet sich daraufhin wegen der – nach seiner Ansicht falschen – Berichterstattung an die Zeitung mit der Bitte um eine Gegendarstellung. Diese wird eine Woche später in verkürzter Form von der Zeitung abgedruckt. Der Landesvorsitzende der DSU äußert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Ansicht, der Direktkandidat sei bei der Berichterstattung so benachteiligt worden, dass sich dies im Wahlergebnis niedergeschlagen habe. Zudem kritisiert er zwei Passagen des Artikels, die nach seiner Meinung falsch sind. Es handelt sich dabei um zwei Aussagen des Politikers, die dieser – wie aus der Gegendarstellung hervorgeht – nicht gemacht haben will. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt in ihrer Stellungnahme, dass die zur Bundestagswahl angetretenen Parteien und deren Kandidaten entsprechend der politischen Bedeutung in der Berichterstattung der Zeitung berücksichtigt worden seien. Eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers habe man, allerdings in leicht geänderter Form, veröffentlicht. Die Behauptung, dass die Wahlchancen des Betroffenen eindeutig beeinträchtigt worden seien, hält die Chefredaktion für nicht gerechtfertigt. (1998)
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