Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
»Herr Asylbetrüger; na wie geht's? / Oh ganz gut, bring Deutschen Aids« - so beginnt ein Gedicht, das eine Lokalzeitung ihren Lesern als Text eines anonymen Flugblattes in vollem Wortlaut vorstellt. In 28 Verszeilen wird das Leben und Verhalten der Asylbewerber in Deutschland persifliert. Neben dem Flugblatt ist ein Kommentar veröffentlicht, der sich mit der Problematik des Asylrechts auseinandersetzt. Zwei Kreisverbände einer Partei und ein Leser des Blattes wenden sich an den Deutschen Presserat. Der neben dem Flugblatt platzierte Kommentar erwecke in den einleitenden Formulierungen den Eindruck, dass der Inhalt des Gedichts abgelehnt werde. Tatsächlich aber analysiere der Kommentar nicht die einzelnen Aussagen des Gedichts und stelle nicht die unsachlichen, volksverhetzenden, die Wirklichkeit entstellenden und die Würde des Menschen beleidigenden Formulierungen richtig: Erschwerend komme hinzu, dass die Redaktion den Text des Flugblattes offenbar bearbeitet und in Rhythmus und Reim deutlich geglättet habe. Die Zeitung widerspricht: Sie distanziere sich sehr deutlich vom Inhalt des Flugblattes. »Es ist ... absurd, wenn einige politische Sektierer uns in eine rechte ausländerfeindliche Ecke stellen wollen.« (1992)
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In einer Zeitschrift wird dem Landeswahlkampfleiter einer rechten Partei vorgeworfen, er habe in einem Gespräch mit Mitarbeitern der Redaktion die rechte Hand wie zum Hitlergruß erhoben. Wörtlich heißt es: »Manchmal kann der pensionierte Seifenverkäufer seine altdeutschen Reflexe dann aber doch nicht kaschieren: Im Gespräch reckt er die rechte Hand wie zum Hitlergruß. « Der Betroffene spricht in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat von einer groben Verletzung seiner Ehre: Solche Verleumdungen gegenüber einem unbescholtenen Bürger erinnerten ihn an die Methoden der Inquisition des Mittelalters. Die Redaktion legt ein Foto zum Beleg ihrer Behauptung vor. Die Qualifizierung der Handbewegung »wie zum Hitlergruß« sei eine zulässige Wertung. (1992)
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Eine Boulevardzeitung versieht einen Beitrag über das neue Asylgesetz mit der großen Schlagzeile »Asyl - Ab wann müssen alle raus?«. Im Text werden neun Fragen und Antworten zu der künftigen Behandlung von Asylbewerbern nach dem sogenannten »Asylkompromiss« aufgeführt. Ein Leser sieht in der Überschrift Volksverhetzung und legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung widerspricht: Der Fragen-Katalog zum neuen Asylgesetz diskriminiere nicht. (1992)
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Eine Lokalzeitung in einem neuen Bundesland veröffentlicht Listen von Mitarbeitern in den früheren Kreisdienststellen des DDR-Ministeriums für Sicherheit. Es werden Namen, Vornamen, Geburtsdaten, Dienstgrade und Jahresgehälter angegeben. In dem Beitrag wird auch die Nachfolgearbeitsstelle eines Stasi Angehörigen genannt. Ein Leser der Zeitung spricht in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat von einem Paradebeispiel missverstandener Vergangenheitsbewältigung. Die Zeitung erklärt; die Namenslisten seien bereits zuvor veröffentlicht worden. Es handele sich um im Stasi-Unterlagengesetz nicht geschützte Daten des DDR-Geheimdienstes und somit um Informationen zur DDR-Geschichte, die im Brennpunkt des öffentlichen Interesses liegen. Allen durch die mögliche Namensgleichheit indirekt Betroffenen der Veröffentlichung sei die Möglichkeit der Stellungnahme gegeben worden. (1992)
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Eine Lokalzeitung betitelt einen Beitrag mit der Überschrift »Wie viele Asylbewerber verträgt die Kläranlage?«. Der Text behandelt den möglichen Zustrom von Asylbewerbern, der auf eine Gemeinde zukommt. Es wird berichtet, dass die örtliche Kläranlage ein Mehr an Abwässern nicht verkraften könne. Ein Landtagsabgeordneter wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Überschrift suggeriere einen menschenverachtenden Zusammenhang. Die Redaktion erklärt, sie habe die Angelegenheit durch Veröffentlichung eines ergänzenden Artikels inzwischen in Ordnung gebracht. Der Redakteur habe die Überschrift so formuliert, um auf die abwegige These eines Kommunalpolitikers aufmerksam zu machen. Von dessen Aussage habe sich der Artikel distanziert. (1992)
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Eine Tageszeitung berichtet über einen ehemaligen RAF-Anwalt, seinen ständigen Kampf gegen den Staat BRD sowie seinen angeblichen Überlauf zur DDR-Staatssicherheit. Die Autorin nimmt die Verhaftung des Mannes wegen des Verdachts geheimdienstlicher Tätigkeiten zum Anlass, Einzelheiten aus dem Leben des Anwalts darzustellen. Dabei erwähnt sie, dass der Betroffene eingestanden habe, das Info-System zwischen Kämpfern und Häftlingen der »Rote-Armee-Fraktion« mit aufgebaut zu haben. Diese Behauptung stimme nicht, stellt ein Kollege des Anwalts in seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat fest. Der Artikel verstoße gegen die Gebote der journalistischen Fairness und Unschuldsvermutung sowie gegen das Verbot diffamierender Äußerungen. Als Quelle für ihre Behauptung verweist die Zeitung auf eine Buchveröffentlichung, gibt aber zu, dass das Wort »eingestehen« nicht klar zu belegen sei. (1992)
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Ein Geistlicher stiehlt eine Dose Holzschutzmittel. Eine Boulevardzeitung berichtet über den Fall. Die Überschrift lautet: »Pastor klaute im Baumarkt«. Im Text heißt es: »Am Sonntag predigte er in der... Schlosskirche, auch über das 7. Gebot »Du sollst nicht stehlen«. Am Mittwoch ging Pastor ... einkaufen. Aber er zahlte nicht.« Der Kirchenkreis des Betroffenen sieht die beklagenswerte Handlung seines Geistlichen in einer Weise dargestellt, die in keinem Verhältnis zu dem angerichteten Schaden stehe. Der Pastor werde der öffentlichen Verachtung preisgegeben. Der Bericht erwecke den Eindruck, als ob der Pastor am Sonntag vor dem Diebstahl über das siebte Gebot gepredigt habe. Tatsächlich aber habe er ein Jahr zuvor seine letzte Predigt gehalten. In ihrer Beschwerde beim Deutschen Presserat beklagt die Kirchenleitung ferner, zwei Mitarbeiter der Zeitung hätten das Foto des Pastors erschlichen. Sie hätten angegeben, das Foto für ein geplantes Interview mit dem Geistlichen zu verwenden. Der wahre Zusammenhang sei verschwiegen worden. (1991)
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Mit der Schlagzeile «Ein Arzt kam durch die Tür - ein Messer im Rücken« leitete eine Boulevardzeitung ihre detaillierte Schilderung eines Verbrechens ein. Dabei berichtet sie auch über das bizarre Doppelleben« des Opfers. Ein Oberstaatsanwalt wird mit der Aussage zitiert, der getötet Arzt habe eine homosexuelle Beziehung zu einem Studenten gehabt. Streit sei entstanden, weil der Spanier den Arzt habe verlassen wollen. Ein Leser des Blattes stößt sich daran, dass die Identität des Opfers unnötig breit dargelegt werde. Auch die steckbriefartige Beschreibung des Studenten sei zu beanstanden. Er werde bereits als Täter dargestellt. Schließlich sei die Intimsphäre des Opfers stark verletzt. Aus seinem Sexualleben würden delikate Einzelheiten berichtet.
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