Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Überschrift

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift Wohnraum beschlagnahmt - Familie muss Asylanten aufnehmen« einen Beitrag, mit dem auf die Probleme bei der Einquartierung von Asylberechtigten hingewiesen wird. Anfang 1991 erhielt eine mehrköpfige deutsche Familie wegen Obdachlosigkeit eine neue Wohnung zugewiesen, die allerdings größer war als es der gesetzliche Anspruch vorschreibt. Deshalb quartierte die Gemeinde ein knappes Jahr später zwei Asylbewerber zusätzlich in die Wohnung ein. Mehrere Leser des Blattes wenden sich an den Deutschen Presserat. Alle sind der Ansicht, dass durch die Überschrift der Eindruck erweckt werde, die deutsche Bevölkerung müsse mit der Beschlagnahme von Wohnraum für Asylbewerber rechnen. Mit einer solchen unverantwortlichen Aussage wende nur Stimmung aufgeheizt. Die Redaktion weist eine Diskrepanz zwischen Inhalt des Beitrags und seiner Überschrift zurück. Die behördliche Maßnahme stelle eine Einweisung mit Zwang auf die deutsche Familie dar, die jetzt eine Vier-Zimmer-Wohnung mit sieben statt mit fünf Personen bewohnen müsse. Damit werde das bisher eingeräumte Wohnrecht gekürzt. Über diese Thematik müsse die Öffentlichkeit informiert werden. Von Ausländerfeindlichkeit könne keine Rede sein. (1992)

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Adresse eines Frauenhauses

Der Streit eines Ehepaares um den sechs Jahre alten Sohn ist Thema eines Zeitungsberichts. Nachdem Mutter und Sohn verschwunden seien, habe der Vater schließlich erfahren, dass die Mutter den Sohn im Frauenhaus versteckt habe. Illustriert ist der Text mit einem Foto des Frauenhauses, dessen Adresse zu Beginn des Berichts mitgeteilt wird. Das Frauenhaus wendet sich mit einer Beschwerde an den Deutschen Presserat. Die gesamte Berichterstattung sei tendenziös und einseitig recherchiert aus der Sicht des Mannes. Insbesondere sei zu beanstanden, dass die Geheimadresse öffentlich gemacht und der Artikel mit einem Foto des Frauenhauses illustriert worden sei. Die Redaktion gesteht ein, dass sie aus Gedankenlosigkeit die Adresse des Frauenhauses veröffentlicht habe. (1992)

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Verdeckte Recherche

Freie Erfindung

Unter der Rubrik »Aktuelles« kündigt eine Zeitschrift an: »Grausam: Kind (12) von einem sturen Pfarrer in den Tod getrieben«. Im Innern des Heftes wird die Tragödie in einer Kleinstadt beschrieben: Ein angeblich mit verändertem Namen bezeichneter Pfarrer soll einem 12-jährigen Mädchen, das ihm den Diebstahl von 20 D-Mark gebeichtet habe; die Lossprechung versagt haben, wenn es nicht zuvor seinen Eltern und seiner Schulklasse diesen Diebstahl gestehe. Das Mädchen sei darauf vom 6. Stock eines Hauses in den Tod gesprungen. Der Pfarrer habe dennoch seine Haltung stur verteidigt und selbst in seiner Predigt anlässlich der Beerdigung des Kindes sein Handeln gerechtfertigt. Illustriert wird der Artikel mit dem geschwärzten Foto des angeblichen Pfarrers: Die zuständige Erzdiözese beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der geschilderte Vorgang sei frei erfunden. Das Foto des Pfarrers stamme, wie an der Kopfbedeckung zu erkennen sei, aus den 50er Jahren. Auch Intensive Nachforschungen hätten nichts zu Tage gebracht; was auch nur ansatzweise dem geschilderten Geschehen nahe komme. Die Zeitschrift nimmt nicht Stellung, druckt aber, rechtskräftig verurteilt, einen Widerruf ab. (1992)

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Ehrverletzung

Unter der Überschrift Bürokraten des Todes« veröffentlicht eine Zeitschrift ein achtseitiges Dossier über eine internationale Gefangenenhilfsorganisation. Darin wird eine Vielzahl von Tatsachenbehauptungen über Organisation, Strukturen, Personen und internationale Aktivitäten aufgestellt. Unter anderem wird behauptet, die Organisation sei durch »eine unflexible Bürokratie mitschuldig am Tod von unschuldigen Menschen«. Weiterhin wird behauptet, die deutsche Sektion der Vereinigung habe fünf Millionen Mark auf der hohen Kante und die Gesamtorganisation besitze Firmen in mehreren Ländern. Der Beitrag berichtet ferner über eine angebliche Publikation der Gefangenenhelfer, in der dazu aufgefordert werde, »das Judenproblem mit einer Bombe zu lösen«. Die Hilfsorganisation wirft dem Autor des Beitrags vor, Tatsachen mutwillig verzerrt und Details offenkundig frei erfunden zu haben, um den von ihm gewünschten Effekt zu erzielen. Da der Tatbestand der Beschwerde inzwischen auch ein Landgericht beschäftigt, nimmt die Zeitschrift zu den Vorwürfen nicht Stellung. (1992)

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Falsch adressiertes Telefax

Persönlichkeitsrechte

Vorverurteilung

Ein katholischer Pfarrer soll Mädchen sexuell missbraucht haben. Eine Lokalzeitung berichtet über entsprechende staatsanwaltschaftliche Ermittlungen. In dem Bericht heißt es u: a.: »Der Geistliche wurde auf Antrag der Staatsanwaltschaft am vergangenen Samstag dem Haftrichter in ... vorgeführt. Dem Vernehmen nach soll ... dem Richter sein »kirchliches Ehrenwort« gegeben haben, dass er keine Mädchen mehr belästigen werde.« Zu dem angeblichen Schuldeingeständnis des Verdächtigen gegenüber dem Haftrichter wird letzterer am folgenden Tag in einer anderen Zeitung zitiert; dass der Beschuldigte nichts zugegeben oder gestanden habe und auch der Begriff »kirchliches Ehrenwort« ihm gegenüber nicht gefallen sei: Ein Redakteur dieser anderen Zeitung wirft in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat der Konkurrenzzeitung Vorverurteilung vor. Hinzu komme; dass dem Verdächtigen ein Schuldeingeständnis gegenüber dem Haftrichter unterstellt werde, welches dieser ausweislich der Berichterstattung in seiner Zeitung ausdrücklich dementiere. Die Redaktion weist alle Vorwürfe zurück. Die Berichterstattung sei das Ergebnis sorgfältiger Recherche und zuverlässiger Informationen. (1992)

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Satire

Eine Stadtillustrierte stellt ein stadtbekanntes Original in verschiedenen Kostümen vor und persifliert die Fotos in en dazugehörigen Unterzeilen. In der folgenden Ausgabe wird der Betroffene als ein »penetranter Pfingstochse« bezeichnet, der schon ganz andere Säle leergesungen habe. Der so Karikierte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Veröffentlichungen wie diese seien eine haarsträubende Entgleisung. Im Text sei von einem »unbekannten Sittenstrolch« die Rede. Dieser »Unbekannte« werde durch ein Lichtbild, das ihn zeige, »entlarvt«. Die Redaktion hält die Vorwürfe für unberechtigt. Der Autor habe die Moderatorenleistung des Betroffenen und sein Outfit anlässlich einer öffentlichen Veranstaltung aus subjektiver Empfindung beschrieben. (1992)

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Stasi-Kontakte

Der Vorstandsvorsitzende eines Industrieunternehmens soll »offenbar vorzügliche« Kontakte zu zwei Stasi-Offizieren gehabt haben. Einer der beiden habe den westdeutschen Konzernchef gar in seine Privatwohnung eingeladen und später über Mittelsleute ein Kaminbesteck als Geschenk erhalten. So berichtet eine Zeitschrift unter der Überschrift »Heißer Deal in Kavelstorf?« Der Beitrag enthält ein Foto des Industriellen, seine Privatadresse und die Kopie einer Information des DDR-Ministeriums für Sicherheit, in der der Inhalt eines illegal abgehörten Telefonats zwischen den Beteiligten wiedergegeben wird. Der Betroffene schaltet den Deutschen Presserat ein. Zu dem Geschenk sei es gekommen, als der Industriemanager im Rahmen seiner beruflichen Aufgaben mit dem Generaldirektor des DDR-Außenhandelsbetriebs über den Export von Industrieanlagen verhandelt habe. Der Betroffene beklagt die Recherchemethoden der Textautoren. Einer der Mitverfasser habe unmittelbar vor Drucklegung den Pressesprecher des Konzerns angerufen. Durch die falsche Aussage; die Sache eile nicht, habe man diesem die Möglichkeit genommen, vor Erscheinen des Artikels bei dem Beschuldigten Informationen einzuholen und zu den Beschuldigungen Stellung zu nehmen. Die Redaktion entgegnet, sie habe nicht geschrieben, dass der Betroffene von der Stasizugehörigkeit seines Geschäftspartners gewusst habe: Die Geschenkannahme sei nur zum Beleg dafür genommen worden, dass der Vorstandsvorsitzende über »besondere Beziehungen« zu dem DDR-Funktionär verfügt habe: Den Vorwurf einer Scheinrecherche weist die Redaktion zurück. Man habe bei dem Pressesprecher in der Absicht angerufen, eine Stellungnahme zu der fraglichen Notiz zu erhalten. (1992)

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