Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Die Lokalausgabe einer Tageszeitung berichtet über den Ausgang eines Zivilverfahrens, das ein Ehepaar mit dem Vorwurf der Rufmordkampagne gegen ein Anzeigenblatt angestrengt hat. Das Verfahren endete mit einem Vergleich, der verschiedene Verzichtserklärungen beinhaltet und dem Beklagten die Zahlung von 7.500 Mark auferlegt. Die Lokalredaktion nimmt den Namen des Ehemannes in die Überschrift und behauptet, er habe seine Ehre verkauft: »... verkauft Ehre, ... zahlt 7000 Mark«. Die Betroffenen legen Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Die Zeitung entschuldigt sich. (1992)
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In Zusammenhang mit einem Bericht über die Anklageschrift gegen Erich Honecker veröffentlicht eine Zeitschrift u.a. das Obduktionsfoto des letzten Menschen, der am - 5. Februar 1989 - an der Berliner Mauer erschossen worden war. Ein Leser der Zeitschrift ist der Ansicht, dass es solcher Fotos nicht bedürfe, um die Vorwürfe gegen Honecker zu untermauern. Die Öffentlichkeit habe kein Interesse daran, das Maueropfer nackt mit geöffneten Augen und mit Einschusswunde auf dem Obduktionstisch zu sehen. Diese Veröffentlichung verstoße gegen die Menschenwürde. Die Zeitschrift erkennt in ihrer Stellungnahme zwar den postmortalen Persönlichkeitsschutz an, wertet aber im vorliegenden Fall den Tod des jungen Mannes und die Begleitumstände seines Sterbens als Teile eines Ereignisses, das ein berechtigtes Interesse der Öffentlichkeit hervorgerufen habe. Die Intimsphäre der Verwandten werde durch die Veröffentlichung des Bildes nicht verletzt, vielmehr liege es im Interesse der Verwandten, dass alle Zweifel an den Umständen der Tötung aus der Welt geschafft werden. Das gedruckte Bild stelle ein Zeitdokument sowie den Teil einer nicht abstreitbaren historischen Wahrheit dar. (1992)
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Am Beispiel einer namentlich genannten 22jährigen Frau berichtet eine Sonntagszeitung über die Ausbreitung einer Sekte in Ostdeutschland. Unter der Überschrift »Es wäre besser, wenn ... tot wäre« werden die Leser des Blattes über Organisation, Strukturen, Absichten, Personen und Äußerungen von Angehörigen der Sekte sowie über einzelne Umstände der zeitweisen Mitgliedschaft der genannten Studentin in dieser Gemeinschaft informiert. Die Aussagen über die junge Frau beruhen offensichtlich auf Angaben der Eltern bzw. werden im Zitat wiedergegeben. Der Bericht ist illustriert mit einem großformatigen Porträtfoto der Frau. Eine Vertreterin der Sekte beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der gesamte Bericht sei mit Falschmeldungen und Halbwahrheiten gespickt und verletze das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen. Die Redaktion gibt an, das Foto von den Eltern erhalten zu haben. Diese seien mit einer Veröffentlichung einverstanden gewesen. (1992)
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Eine Lokalzeitung beschäftigt sich mit dem Abstimmungsverhalten eines parteilosen Stadtratsmitglieds. Zitat: »Er dürfte - wie schon des öfteren in der Vergangenheit - wiederum einmal mehr kaum verstanden haben, worüber er eigentlich abgestimmt hat.« Der Stadtrat habe zwei Minuten vor Sitzungsende den Plenarsaal betreten, als die Oberbürgermeisterin gerade zur Abstimmung aufrief, und wieder einmal tapfer die Hand gehoben. »Warum sich mühen, wenn es auch bequemer geht?« fragt der Autor des Berichts. Für seine nur zweiminütige Anwesenheit erhalte der Stadtrat 60 Mark Sitzungsgeld. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet der Betroffene die Unterstellung, er habe kaum verstanden, worüber er abstimme, und die Behauptung, dies sei nicht das erste Mal vorgekommen. Mit der zur Abstimmung gestellten Problematik sei er schon seit Jahren befasst. Im übrigen trägt der Beschwerdeführer sachliche Gründe für seine Verspätung vor. Die Redaktion erklärt, in die fragliche Sitzung des Stadtrates sei eine Resolution eingebracht worden, der zufolge ein Brandanschlag auf ein Aussiedlerheim verurteilt wenden sollte. Eine ausführliche und höchst kontroverse Diskussion sei entstanden wegen eines sogenannten »Ergänzungstextes«. Ehe schließlich über das Papier abgestimmt worden sei, habe man sich auf etliche Änderungen bzw. Streichungen geeinigt. Unmittelbar zu Beginn der Abstimmung sei dann das fehlende Stadtratsmitglied erschienen. Dieses dürfte somit kaum, wie von ihm behauptet, die erforderliche Gelegenheit gehabt haben, sich »über den Stand der Diskussion in wenigen Sätzen bei einer Kollegin unterrichten zu lassen.« Der Autor des Berichts weist in diesem Zusammenhang auf zwei weitere Plenumssitzungen hin, in deren Verlauf der Beschwerdeführer wenig sachkundig erschienen sein soll. (1992)
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