Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Namensnennung

Eine 42-jährige Frau, die mit ihrer Familie einen Campingurlaub am Lago Maggiore machte, ist bei einer Bootsfahrt ertrunken. Die Zeitung im Heimatort der zunächst Vermissten berichtet, dass Taucher die Frau in 15 Meter Tiefe tot geborgen haben. Sie schildert die Umstände des Unglücks und die Suche nach der Vermissten. Dabei lässt sie Namen und Wohnort des Opfers nicht aus. Der Ehemann sieht sein und seiner Kinder Persönlichkeitsrecht durch die Veröffentlichung verletzt und bewertet auch die Darstellung des Unglücksfalles als sachlich unkorrekt. Er schaltet daher den Deutschen Presserat ein. Die Zeitung nennt als Quelle ihrer Darstellung die Polizei. Zur Namensnennung meint sie, dass zum Zeitpunkt der Berichterstattung in der Gemeinde bereits bekannt gewesen sei, um welche Mitbürgerin es sich bei Vermissten gehandelt habe. (1996)

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Fotos

Satire

Ein Leser einer Zeitschrift stört sich an zwei Beiträgen, die seiner Meinung nach den Gebrauch von Drogen verharmlosen. Er bittet den Deutschen Presserat zu entscheiden, ob beide Veröffentlichungen mit dem Pressekodex übereinstimmen. In den beiden Artikeln schildern zwei fiktive Ecstasy-Konsumenten, wie sich ihr Leben nach Einnahme der Drogen zum Positiven verändert hat. Das ist von Geld, von Frauen und von Feiern die Rede. Der erste Erfahrungsbericht wird in einem kleingedruckten Zusatz von der Redaktion dahingehend kritisiert, der Betroffene hätte sich wohl ein “weißes Pülverchen” reingezogen. Ecstasy könne es nicht gewesen sein. Im zweiten Beitrag schildert die fiktive Person selbst die negativen Folgen, darunter das Wachsen eines Busens. Danach folgt der Ratschlag: “Wenn ihr so eine Tragödie in eurem Leben vermeiden wollt, hört auf eure Eltern, den Religionslehrer und den Postboten.” Der Text schließt mit einer Unterzeile: “Abteilung: Glaub alles, was du liest”. Die Zeitschrift gibt keine Stellungnahme zu der Beschwerde ab. (1996)

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Obdachlose

Grundstücksangelegenheiten

Der Abriss eines Hauses in der Altstadt ist ein Thema, das die Zeitung am Ort beschäftigt. In einem Gastbeitrag lässt sie einen Bewohner der Altstadt zu Wort kommen. Dieser behauptet in seinem Artikel, das betreffende Haus gehöre einem namentlich genannten Stadtrat, der es abreißen und durch einen Neubau ersetzen lassen wolle. Der betroffene Stadtrat meldet sich und entgegnet in einem zweiten Artikel zur Sache, dass ihm das betreffende Haus gar nicht gehöre. Gleichzeitig beschwert sich der Kommunalpolitiker beim Deutschen Presserat. Er ist der Ansicht, dass die Zeitung durch die Veröffentlichung der Aussage, das Haus gehöre ihm, gegen die journalistische Sorgfaltspflicht verstoßen habe. Der Zeitung zufolge hat das Haus zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung der Ehefrau des Beschwerdeführers gehört. Die ursprüngliche Aussage, der Stadtrat sei Eigentümer des Grundstücks, sei unverzüglich berichtigt worden. Der Betroffene sei sogar direkt von der Redaktion angesprochen und um eine Stellungnahme gebeten worden. Insgesamt stellt die Zeitung fest, dass sie in dieser Angelegenheit korrekt und umfassend berichtet hat. (1996)

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Gerichtsberichterstattung

Vorstrafen

“Mehrfacher Betrüger wirft Stadt böse Absichten vor” schreibt eine Lokalzeitung in der Schlagzeile eines Artikels, in dem sie über den geplanten Verkauf eines Grundstücks mit Gasthof berichtet. Eigentümerin des Grundstücks ist die Stadt, der Gasthof wurde jedoch von der Pächterin des Grundstücks gebaut. Diese will den Gasthof jetzt verkaufen. Die Stadt möchte den Verkauf selbst tätigen und die Pächterin mit einer Entschädigung in Höhe des Wertes des Gasthofes abfinden. Der Berater der Pächterin und gleichzeitig auch der potentiellen Käuferin des Gasthofes ist laut Zeitungsbericht ein Mann, der bereits mehrfach wegen Betrugs im Gefängnis saß. Aus diesem Grund wolle die Stadtverwaltung, so die Zeitung, mit diesem Mann nicht mehr verhandeln. Der Betroffene legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Er hält die Erwähnung seiner Vorstrafen für ungerechtfertigt und spricht von einem Journalismus der miesesten Art und Weise. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, ihre Lokalredaktion sei nach intensiver Prüfung zu dem Schluss gekommen, dass die jetzige Tätigkeit des Beschwerdeführers als Fachberater in einer Linie zu sehen sei mit den zahlreichen anhängigen Verfahren in seinem Vorleben. Deshalb sei in dem Beitrag zu Recht auf die unbestrittene Tatsache hingewiesen worden, dass der Mann ein mehrfach vorbestrafter Betrüger sei. (1996)

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Namensnennung

Eine Regionalzeitung berichtet über die Inhaftierung eines Psychologen, der Patientinnen sexuell missbraucht und seine Schweigepflicht verletzt haben soll. In dem Beitrag werden außer dem Beruf der Vorname des Mannes, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens und sein Wohnort genannt. Unter der Überschrift „Staatsanwalt ermittelt gegen Psychotherapeuten – Frauen auf der Couch sexuell missbraucht?“ schildert eine Boulevardzeitung den selben Vorfall. Im ersten Satz des Artikels werden die Behauptungen quasi als bewiesen dargestellt: „Seine Opfer waren Patienten, die in tiefen Depressionen zu ihm kamen“. Die Ehefrau des Betroffenen legt Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Durch die Angaben in den Zeitungen werde ihr Mann für sein näheres Umfeld identifizierbar. Zudem würden auch sie und ihr 15jähriger Sohn durch die Art der Berichterstattung belastet. Die Praxengemeinschaft, die sie mit ihrem Mann betreibe, sei ebenfalls geschädigt. Der erste Satz in der Boulevardzeitung sei zudem präjudizierend, da er den Eindruck erwecke, die Vorwürfe der Anklage seien bereits bewiesen. Die Chefredaktion der Regionalzeitung weist darauf hin, dass die Redaktion sehr wohl abgewogen habe zwischen öffentlichem Interesse und Persönlichkeitsrecht. Die Entscheidung, den in Untersuchungshaft genommenen Psychologen näher zu kennzeichnen, sei zu begründen mit der Art der Delikte. Eine Anonymisierung hätte nicht nur alle Angehörigen dieser Berufsgruppe in der Stadt zu Verdächtigen gemacht, sondern auch alle Patientinnen aller Psychologen in der Stadt verunsichert. Die Eingrenzung sei zudem vorgenommen worden, um den Kreis der tatsächlich betroffenen Patientinnen aufmerksam zu machen. Die Boulevardzeitung hält die Beschwerde für völlig unbegründet. An keiner Stelle ihres Artikels sie auch nur annähernd von einem abschließenden Tatvorwurf im Sinne einer Vorverurteilung die Rede. Außerdem könne nicht erwartet werden, dass eine Berichterstattung aus Eigeninteresse gegebenenfalls so anonymisiert werde, dass der Leser nicht mehr erfahre, worauf sich ein Ermittlungsverfahren dieses Deliktbereichs beziehe. (1996)

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Fotos

Grundstückskauf

Ein Boulevardblatt berichtet, der ehemalige Staatsratsvorsitzende der DDR, Egon Krenz, leiste sich mit seiner Frau ein feines, kleines Feriengrundstück an der mecklenburgischen Ostseeküste. Der Verkehrswert des Anwesens mit reetgedecktem Haus betrage um die 320.000 Mark. Einen Tag später berichtet eine weitere Zeitung über denselben Sachverhalt. Beide Zeitungen fragen, woher der arbeitslose ehemalige Chef der SED das Geld für den Kauf und sein scheinbar sorgenfreies Leben habe. Und sie zitieren Krenz mit der Antwort, seine Frau habe das Haus gekauft. Die Frau des ehemaligen DDR-Politikers wendet sich an den Deutschen Presserat. In beiden Artikeln seien sachlich falsche Behauptungen enthalten. So habe sie das Grundstück nicht gekauft, sondern gepachtet. Der Verkehrswert betrage zudem nicht 320.000 Mark, sondern laut Wertgutachten lediglich 64.200 Mark. Das Haus habe auch nicht 60, sondern nur 35 qm Wohnfläche. Die Redaktionsleitung der einen Zeitung beruft sich auf den Ehemann. Der habe schließlich von einem Kauf durch seine Frau gesprochen. Die Aussage, das Anwesen habe einen Wert von 64.200 Mark, sei absurd. Nirgends an der Ostsee könne ein derartiges Seegrundstück zu einem solchen Preis erworben werden. Die Größe der Wohnfläche sei unerheblich. Entscheidend sei die Feststellung, dass sich das Ehepaar etwas derart Exklusives leisten könne. Darüber dürfe in jedem Falle berichtet werden. In Ergänzung dieser Stellungnahme lässt die Rechtsabteilung des Verlages den Presserat wissen, sie habe inzwischen beim zuständigen Liegenschaftsamt nachgefragt. Danach sei für das Krenz-Grundstück an der Ostsee ein Erbbaurechts-Vertrag auf 30 Jahre abgeschlossen worden. Das Erbbaurecht behandele Erbbauberechtigte hinsichtlich Grundstück und Haus wie Eigentümer. Unter diesen Umständen sei die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie habe das Grundstück lediglich gepachtet, falsch, während die Mitteilung, dass das Anwesen gekauft worden sei, keineswegs als unzutreffend bezeichnet werden könne. Die Chefredaktion der zweiten Zeitung beruft sich auf die Berichterstattung der ersteren. Da von den Betroffenen trotz mehrfacher Versuche keine Stellungnahme zu erhalten war, sei der zuständige Redakteur davon ausgegangen, dass die im Konkurrenzblatt enthaltenen Angaben zum Wert des Grundstücks richtig gewesen seien. (1996)

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