Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Sonntagszeitung berichtet, dass immer mehr Kinder von Kindern misshandelt werden. Dabei schildert sie u. a. einen Fall, der auch den Inhalt der Schlagzeile bestimmt: »Erst 13 - und schon Vergewaltiger!«. Der Bericht enthält den vollen Namen des Täters und gibt dessen Wohnort an. Zudem wird sein Foto gezeigt. Auch der Vorname des zehnjährigen Opfers und dessen vollständige Anschrift sind ersichtlich. Diese persönlichen Angaben sind einem Brief der Staatsanwaltschaft zu entnehmen, der gleichfalls veröffentlicht wird. Darin teilt die Staatsanwaltschaft der Mutter des Mädchens mit, dass der Beschuldigte zur Tatzeit noch nicht 14 Jahr alt und damit schuldunfähig war. Der Beschwerdeführer, ein Rechtsanwalt, sieht in der Weise, wie hier über minderjährige Täter und Opfer berichtet werde, eine öffentliche Hinrichtung mit irreparablen Schäden für die betroffenen Kinder. Die Zeitung dagegen misst ihrer Veröffentlichung aufklärerische Wirkung bei. Die Eltern der betroffenen Kinder seien damit einverstanden gewesen. Die persönlichen Daten seien versehentlich nicht anonymisiert worden. (1991)
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Drei Jugendliche brechen in ein Bürogebäude ein und finden dort eine Sofortbildkamera. Einer richtet die Kamera auf seine beiden Komplizen und drückt auf den Auslöser. Da sie offenbar nicht wissen, dass sich das Foto erst nach wenigen Minuten selbst entwickelt, lassen sie den Film am Tatort zurück. Mit Hilfe des inzwischen sichtbaren Fotos kann die Polizei die Täter schnell ermitteln: Eine Sonntagszeitung berichtet über den Fall und stellt in der Überschrift fest: »Wie kann man nur so blöd sein! Einbrecher fotografierten sich - und ließen das Bild liegen«. Die Zeitung zeigt das Farbfoto und nennt die Vornamen der darauf abgelichteten Täter. Ein Rechtsanwalt beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Zeitung verstoße gegen den Schutz von jugendlichen Straftätern. Sie würden wegen einer vergleichsweise geringfügigen Straftat, die möglicherweise nur durch eine Ermahnung nach dem Jugendgerichtsgesetz geahndet werde, an den Pranger gestellt. Der Beitrag sei auch nicht durch die vermeintliche Komik des Falles zu rechtfertigen. Die Zeitung verweist darauf, dass die Polizei ihr das Bild als Fahndungsfoto zur Verfügung gestellt habe. (1991)
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Eine Lokalzeitung berichtet von Unregelmäßigkeiten in der Buchführung eines örtlichen Wohlfahrtsverbandes. 46000 Mark seien nichtrichtig verbucht worden. Der Geschäftsführer habe erklärt, hiervon keine Kenntnis gehabt zu haben, wolle jedoch die Verantwortung für die Fehler einer Sachbearbeiterin übernehmen. Einige Tage später folgt ein zweiter Bericht, in dem weitere Fälle unkorrekter Buchführung mitgeteilt werden. In diesen Fällen hätten Mitarbeiter auf Anweisung des Geschäftsführers gehandelt. Der Betroffene reagiert mit einer Gegendarstellung, die auch veröffentlicht wird. Der Mann sieht sich verleumdet und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sei vor der Veröffentlichung nicht mit den Vorwürfen konfrontiert worden. (1989)
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Eine Zeitschrift bezieht in einen Bericht über die Hintergründe der Entführung eines 8jährigen Jungen und über die Lebensumstände, Herkunft und Entwicklung des inzwischen überführten Täters auch den Vater des Entführers ein. Der Mann wird auf einem Foto gezeigt. Sein Name, Wohnort und Beruf werden erwähnt. Im Text und in der Bildunterzelle wird ihm das Zitat unterstellt: »Mein Sohn verdient keine Gnade.« Zuvor hatte der Vater dem Reporter einer Boulevardzeitung Auskunft über das Verhalten seines Sohnes im Elternhaus gegeben. Der Inhalt dieses Gesprächs war darauf in zwei Boulevardzeitungen wiedergegeben worden. Auch in diesen Veröffentlichungen waren ein Foto des Betroffenen so wie das Zitat »Keine Gnade« enthalten. Das Foto des Vaters in der Zeitschrift stammte aus dem Jahre 1985 und war aus Anlass eines Dienstjubiläums veröffentlicht worden. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat bestreitet der Vater das ihm zugeschriebene Zitat und beklagt, dass sein Foto ohne seine Einwilligung verwendet wurde. (1988)
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Eine Lokalzeitung berichtet über einen Mann, der nach siebenjähriger Haft in der DDR wegen Fluchthilfe nun in einem Schreiben an den DDR-Justizminister u. a. Freispruch, Rehabilitierung, Schadenersatz sowie die Bestrafung der Schreibtischtäter fordert. Der Betroffene sei überzeugt, dass er für Fluchthilfe keine Strafe, sondern einen Orden verdient habe. Diese Berichterstattung sei sinnentstellend, beklagt sich der Mann in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat. Daraufhin berichtet die Zeitung noch einmal über den Beschwerdeführer, der wegen Fluchthilfe siebeneinhalb Jahre im Zuchthaus habe verbringen müssen. (1989)
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Eine Zeitung berichtet, dass zwei prominente Bundespolitikerinnen den Übertritt in eine andere Partei planen. Sie beruft sich auf Informationen, die sie am Rande des Bundesparteitages erhalten haben will. Die Meldung ist am Vortag von der Redaktion auch den Agenturen zur Verfügung gestellt worden. Dies führt zu ihrer Verbreitung auch über den Rundfunk. Eine der beiden Politikerinnen dementiert am folgenden Tag. Sie denke nicht an einen Wechsel, Verhandlungen habe es nicht gegeben. Die Betroffene legt auch Beschwerde beim Deutschen Presserat ein. Es dürfe nicht möglich sein, eine politisch diskriminierende Äußerung zu verbreiten, ohne vorher ihren Wahrheitsgehalt zu prüfen. Nach Eingang der Beschwerde führt die Zeitung ein Redaktionsgespräch mit der Beschwerdeführerin über die Politik ihrer Partei. (1989)
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Der Kommentar einer Zeitung befasst sich mit dem Inhalt eines offenen Briefes einer rechten Partei. Dieser offene Brief sei - so wird berichtet - vom Landesvorsitzenden der Partei vorgelegt worden, der auch der Verfasser des zwei Seiten langen Schreibens sei. Der Text ist auf einen Kopfbogen der Partei geschrieben, trägt die Überschrift» Offener Brief an unsere Wähler und die Bürger« und enthält zum Schluss den handschriftlichen Vermerk, dass der Landesvorsitzende dafür verantwortlich sei im Sinne des Pressegesetzes. Die Partei beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Papier sei Diskussionsgrundlage für ein Flugblatt gewesen, das aber nicht in Druck gegangen sei. Die Zeitung hätte beim Beschwerdeführer nachfragen müssen, ob der Brief von ihm stamme. (1989)
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Eine Tageszeitung berichtet, ein Hafturlauber habe einen Mann erschossen und danach sieben Geiseln genommen. Der Mann, dessen Name genannt wird, habe sich der Polizei gestellt, nachdem er dazu von einem Reporter der Zeitung telefonisch überredet worden sei. Unter der Zwischenüberschrift »Der ewige Verlierer - Wie Geiselnehmer sich zur Aufgabe überreden ließ« schildert das Blatt dann detailliert den Inhalt des Gesprächs mit dem Straftäter, der in dem einstündigen Telefonat »Vertrauen fasste« und sich »beruhigen« ließ. Der Leiter der Kriminalpolizeiinspektion, die den Fall bearbeitet, beschwert sich beim Deutschen Presserat. Das Verhalten des Berichterstatters habe die Arbeit der Polizei gestört. Durch das Telefongespräch sei für eine Stunde jede Kontaktaufnahme der Polizei zum Täter verhindert worden. Die Art der Gesprächsführung des Reporters habe die Geisel in erhebliche Gefahr gebracht. In ihrer Stellungnahme legt die Zeitung dar, dass der junge Mitarbeiter zwar mit der Recherche zu der Geschichte, nicht jedoch mit dem Telefonanruf bei dem Geiselnehmer beauftragt worden sei. Als die Redaktionsleitung von dem Telefonat erfuhr, nahm sie sofort Kontakt auf zur Einsatzleitung, um Anweisungen einzuholen, wie das Gespräch zu führen sei, da eine Beendigung unkontrollierte Folgen hätte haben können. Die Redaktion wurde ermahnt, nicht in laufende Polizeiaktionen »hineinzurecherchieren«. Es wurde verboten, mit Geiselnehmern Kontakt aufzunehmen. (1989)
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In einem Lokalblatt ist ein Leserbrief veröffentlicht, den der Verfasser mit einem Hinweis auf eine rechte Partei im Landkreis unterzeichnet hat. Der Leserbrief kritisiert die Äußerung eines prominenten deutschen Politikers, das Deutsche Volk habe sich (im Dritten Reich) von Verbrechern führen lassen. Er bemerkt, dass der Vater jenes Politikers ein führendes Mitglied dieser »Verbrecher« gewesen sei. Der Briefautor spricht dann von einem »schäbigen Charakter«, der seinen Vater öffentlich einen Verbrecher schimpfe, von »Verwirrungen«, »schweren Bewusstseinsstörungen«, von »einer Art Vaterhass« sowie von einem »tumben Deutschenhass« der Redenschreiber, die vermutlich in Tel Aviv oder in London sitzten. Mehrere Redakteure einer anderen Zeitung sehen die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten und beschweren sich beim Deutschen Presserat. (1988)
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