Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Bildbearbeitung greift in Persönlichkeitsrechte von Protagonistin ein

Angabe der Nationalität ist nicht durch ein begründetes öffentliches Interesse gedeckt

Ausreichend Tatsachenanküpfungspunkte für Meinungsäußerung über UN-Generalsekretär und UN-Sonderberichterstatterin

Namensnennung des Angeklagten verletzt Persönlichkeitsschutz

Bezeichnung des Palästinensertuchs als "Terror-Tuch" wird hinreichend eingeordnet

„Verlagsangebot“ und „Advertorial“ reichen nicht als Kennzeichnung für Werbung

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht in großer Aufmachung Empfehlungen für die private Altersvorsorge und eine Rangliste von Anbietern. Dabei handelt es sich um die Ergebnisse einer Studie, die ein Marktforschungsinstitut im Auftrag eines verlagseigenen Think-Tank-Instituts erstellt hat. Über der Print-Veröffentlichung steht ein grüner Balken mit dem Wort
„Verlagsangebot“. Ein QR-Code und ein Link unter dem Text führen zu einer ausführlicheren Online-Veröffentlichung. Der Beschwerdeführer hält das Ranking für grundlegend falsch. Man habe Parameter verwechselt. Nachdem er die Zeitung auf die Fehler hingewiesen habe, sei die Online-Veröffentlichung korrigiert worden, allerdings unter der falschen Überschrift
„Aktualisierung“ statt „Korrektur“. In der Printausgabe fehle dagegen eine solche Richtigstellung. Der Verlag weist darauf hin, dass es sich bei den Online- und Printartikeln nicht um redaktionelle Inhalte handelte, sondern um Anzeigen. Ziel der Print-Anzeige sei es gewesen, auf den ausführlicheren Online-Artikel hinzuweisen. Dort seien die Fehler umgehend und transparent korrigiert worden. Vor diesem Hintergrund habe man die erneute Veröffentlichung einer korrigierten Anzeige in der Printausgabe als unverhältnismäßig eingestuft. Es habe auch keine Korrektur im redaktionellen Teil stattgefunden, da es sich nicht um einen redaktionell-journalistischen Inhalt gehandelt habe. Die Fehler seien auf jeden Fall bedauerlich und widersprächen dem qualitativen Anspruch des Think-Tank-Instituts als Teil des Verlages. Als Konsequenz sei inzwischen die Partnerschaft mit dem für die Ergebnislieferung zuständigen Meinungsforschungsinstitut beendet worden. Außerdem seien die internen Kontrollprozesse für zukünftige Ranking-Veröffentlichungen mit allen involvierten Abteilungen überarbeitet und verschärft worden. Der Presserat erweitert die Beschwerde auf mögliche Verstöße gegen Ziffer 7 des Pressekodex („Trennung von Werbung und Redaktion“). Der Verlag erklärt dazu, dass dem Trennungsgebot in mehrfacher Hinsicht Rechnung getragen worden sei: Die Bezeichnung „Verlagsangebot“ mache deutlich, dass die Verantwortlichkeit für den Inhalt beim Verlag und nicht bei der Redaktion liege.

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Bezeichnung „Oma“ für 85-Jährige ist erlaubt, unverpixeltes Opfer-Foto nicht

„Oma Herta (85) starb bei Haus-Explosion“: Unter dieser Überschrift berichtet eine Boulevardzeitung online über eine Gasexplosion und zeigt dabei ein unverpixeltes Foto des späteren Todesopfers. Die Beschwerdeführerin findet es herabwürdigend und diskriminierend, dass die Zeitung ältere Menschen oft einfach als „Oma“ oder „Opa“ bezeichne. Unklar sei, ob das Foto illegal veröffentlicht worden sei. Der Presserat sieht in der Bezeichnung „Oma“ keine Ehrverletzung und beschränkt die Beschwerde auf Ziffer 8 des Pressekodex („Schutz der Persönlichkeit“). Die Zeitung nimmt inhaltlich keine Stellung.

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Entwürdigendes Bild und unbelegte Behauptung über randalierenden Schauspieler

In verschiedenen Artikeln berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Fernsehserien-Schauspieler, der in der Öffentlichkeit randaliert hatte. Er sei fluchend vor seinem Wohnhaus auf- und abgelaufen. Laut Polizei hätten verängstigte Bewohner den Notruf gewählt. Später habe er eine Eisenstange in der Hand gehabt. Die Beamten seien mit vier Streifenwagen und Hundeführern sowie einer Spezialeinheit angerückt, die Feuerwehr habe einen Rettungswagen geschickt. Die Spezialeinheit habe seine Wohnung gestürmt und ihn gegen seinen Widerstand auf dem Balkon überwältigt. Dort habe er gerufen: „Heil Thomas Tuchel und Adolf Hitler hat mit beiden Hoden einen der dicksten Schw… überhaupt“. Eine der Überschriften lautet: „[...]-Star schrie ,Heil Hitler‘!“ Wiederholt zeigt die Redaktion ein Foto davon, wie der Schauspieler in Unterhose von Polizisten aus dem Haus getragen wird. In seiner Wohnung hätten die Fahnder kleinere Mengen Drogen gefunden. Ein Sucht-Experte erklärt, dass beide Substanzen, Cannabis und Pilze, halluzinogene Substanzen enthielten und psychotische Störungen auslösen könnten. Die Polizei ermittele nun wegen der Verwendung verfassungsfeindlicher Zeichen, Widerstands gegen die Staatsgewalt und des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz. Der Schauspieler befinde sich derzeit in der Psychiatrie einer Uni-Klinik. Seine Agentur habe auf Anfrage keinen Kommentar abgeben wollen. Fünf Personen beschweren sich beim Presserat: Es sei nicht in Ordnung, identifizierend über den Schauspieler zu berichten. Ein Beschwerdeführer beklagt die
„unwürdige Darstellung“ des „Opfers“. Es sei zudem unklar, ob der Schauspieler wirklich
„Heil Hitler” gerufen haben soll. Im Zitat sei die Rede von „Heil Thomas Tuchel”. Gegen den Verlag erwirkt der Schauspieler später eine Einstweilige Verfügung. Die Zeitung nimmt die Berichterstattung vom Netz, äußert sich gegenüber dem Presserat aber nicht inhaltlich zu dem Vorgang.

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Gründe für Hinrichtungen in Nordkorea lückenhaft dargestellt

In einem Online-Bericht über Menschenrechtsverletzungen in Nordkorea schreibt eine überregionale Tageszeitung als Einleitung: „Das Regime von Diktator Kim Jong-un soll sechs Jugendliche erschossen haben, weil sie Videos aus Südkorea schauten.“ In dem Beitrag selbst heißt es ausführlicher, dass laut einem südkoreanischen Regierungsbericht „in Nordkorea Menschen hingerichtet würden, weil sie Drogen nutzten, südkoreanische Videos verbreiteten oder sich an religiösen Aktivitäten beteiligten. […] 2015 seien sechs Jugendliche im Alter von 16 bis 17 Jahren erschossen worden, weil sie südkoreanische Videos schauten.“ Der Beschwerdeführer macht Verstöße gegen die Wahrhaftigkeit und die Sorgfaltspflicht geltend. Denn laut dem südkoreanischen Regierungsbericht seien die Jugendlichen nicht nur wegen der Videos, sondern auch wegen des Konsums von Opium hingerichtet worden. Die Zeitung weist darauf hin, dass sie bei den Gründen, aus denen Menschen in Nordkorea hingerichtet würden, durchaus auch Drogenkonsum erwähnt habe.

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Kläger gegen seinen Willen heimlich fotografiert

Eine Boulevardzeitung berichtet über die erfolgreiche Klage eines Berliner Magistrats-Direktors auf Zahlung einer Hauptstadtzulage auch für Besoldungsgruppen oberhalb von A13. Der Beitrag enthält ein Foto des Klägers. Sein Gesicht wurde erst in einer späteren Version verpixelt. Der Kläger beschwert sich beim Presserat über die Fotoveröffentlichung. Die Zeitung habe ihn nach der Gerichtsverhandlung um ein Interview und ein Foto gebeten. Das Interview habe er zugesagt, den Fotowunsch habe er eindeutig verneint. Ersatzweise habe sich ein Gewerkschaftsvertreter dafür angeboten. Dieses Foto sei umgehend gefertigt und veröffentlicht worden. Von ihm selbst sei heimlich ein Foto aufgenommen und am späten Abend im Internet veröffentlicht worden. Er habe die Zeitung umgehend dazu aufgefordert, alle Fotos von ihm sofort zu löschen und nicht zu drucken, da sie eindeutig widerrechtlich gefertigt worden seien. (Straf-)Rechtliche Schritte habe er sich ausdrücklich vorbehalten. Am nächsten Morgen sei im Internetbeitrag zwar das Gesicht verpixelt worden; er sei aber im Kontext weiterhin erkennbar. In der Printausgabe sei das Foto ohne jede Schwärzung im Großformat erschienen. Er sei in seinen Persönlichkeitsrechten und seiner Ehre unmittelbar grob und wissentlich verletzt worden. Außerdem beanstandet er einen Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Die Zeitung äußert sich erst nach Ablauf der vorgegebenen Stellungnahmefrist, so dass ihre Erwiderung nicht berücksichtigt werden kann

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