Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

IHK-Spitze fühlt sich als Opfer einer Zeitungskampagne

Eine Tageszeitung veröffentlicht zwei Beiträge über die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Im ersten Artikel heißt es unter anderem, dass die IHK wegen eines Konflikts mit der IHK NRW aus diesem Kammern-Dachverband austrete. Die örtliche Kammer spreche von einer „außerordentlichen Kündigung, mit Wirkung zum Jahresende“. In dem zweiten Beitrag berichtet die Zeitung über die geplante Sanierung der Kammerzentrale. Eine Baugenehmigung dafür liege noch nicht vor. Im kommenden Jahr solle „mit ersten Vor-Baumaßnahmen begonnen werden, für die die IHK keine Genehmigung braucht“. Dieser Artikel trägt die Überschrift „IHK beginnt Arbeiten ohne Baugenehmigung“. Außerdem heißt es in dem Bericht, dass die Kammer wegen des bevorstehenden Umbaus ein Interimsquartier beziehen werde, das im kommenden Frühjahr angemietet werde. „Gemietet hat die Kammer 13.000 Quadratmeter“. Erwähnt wird ferner, dass der Vertrag des (namentlich genannten) IHK-Hauptgeschäftsführers „vom Präsidium um weitere fünf Jahre bis 2028 verlängert wurde, wie ein IHK-Sprecher auf Anfrage bestätigte“. Der Hauptgeschäftsführer beschwert sich über die Berichterstattung und macht verschiedene Verstöße gegen den Pressekodex geltend. Bei der Vorprüfung des Falles beschränkt der Presserat die Beschwerde auf die nachfolgend dargelegten Punkte. Beim ersten Artikel kritisiert der Beschwerdeführer die Formulierung „außerordentliche Kündigung, mit Wirkung zum Jahresende“. Richtig sei: Eine außerordentliche Kündigung könne nur mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Beim zweiten Artikel kritisiert er, dass die Überschrift den falschen Eindruck vermittle, die IHK habe ohne Genehmigung bereits mit Bauarbeiten begonnen und damit gegen geltendes Baurecht verstoßen. Zum Interimsquartier werde fälschlich behauptet, das Gebäude werde im Frühjahr 2024 angemietet. Richtig sei, dass der Mietvertrag längst abgeschlossen und der Umzug für Oktober 2024 geplant sei. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Formulierung, dass sein Vertrag „um weitere fünf Jahre bis 2028 verlängert worden sei“. Richtig sei: Der bis Ende 2025 laufende derzeitige Vertrag sei um zweieinhalb Jahre bis 2028 verlängert worden. Neben der Kritik an den beiden Artikeln beschwert sich der Hauptgeschäftsführer auch darüber, dass die Zeitung in ihrer Berichterstattung zum Internationalen Frauentag redaktionelle und werbliche Sonderveröffentlichungen vermischt habe. Die redaktionelle Erwähnung von Frauen in Führungspositionen sei bis auf einzelne Ausnahmen nur solchen Frauen vorbehalten gewesen, die vorher für 4.900 Euro ein „Mediapaket“ des Verlags gebucht hätten. Die IHK-Präsidentin habe dies nicht getan und sei konsequenterweise im redaktionellen Teil nicht erwähnt worden, obwohl sie eine der wenigen Frauen in hervorgehobenen Positionen der Stadt sei. In einem Internetportal habe sie auf diesen Zusammenhang hingewiesen, was dort heftige Kritik an der Zeitung ausgelöst habe. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich negative Artikel über die IHK mit nachweislich falschen Behauptungen oder bewussten Weglassungen gehäuft. Die Zeitung berufe sich dabei fast durchgängig auf meist anonyme kritische Quellen, ohne der Kammerführung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Disput um die Frauentag-Sonderveröffentlichung habe der damalige Chefredakteur der IHK-Präsidentin das „Du“ entzogen. Er gebe ihr auch nicht mehr die Hand zur Begrüßung, und Präsidentin und Hauptgeschäftsführer seien von den Einladungsverteilern des Verlagshauses genommen worden. Der kommissarische Nachfolger des Chefredakteurs sei nicht zu einem Treffen mit der Präsidentin bereit gewesen. Die Zeitung widerspricht dem Eindruck, dass sie einen „Rachefeldzug“ führe.

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Schnelle Fehlerkorrektur macht Presseratsmaßnahme überflüssig

Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Zahl der Kriegsdienstverweigerer hat sich 2022 fast verfünffacht“. In dem Text heißt es unter anderem: „Kriegsdienstverweigerer sind seit Aussetzung der Wehrpflicht 2011 ausschließlich Menschen, die schon bei der Bundeswehr Dienst tun.“ Dieser Artikel erscheint auch in einer Tageszeitung, über die daraufhin eine Beschwerde beim Presserat eingeht. Da sich die Zeitung auf das sogenannte Agenturprivileg berufen kann, führt der Beschwerdeausschuss das Verfahren gegen die Nachrichtenagentur. Der Beschwerdeführer weist auf eine Falschaussage hin: Nicht nur aktive Soldaten, sondern auch Ungediente und Gediente (Reservisten) könnten einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Die Agentur räumt den Fehler ein, hält die Beschwerde aber für unbegründet, denn die Redaktion habe die Unrichtigkeit bereits wenige Stunden nach Veröffentlichung bemerkt und die Aussage noch am selben Tag transparent berichtigt.

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Schlagzeile zu Corona-Impfstoff enthält unbewiesene Tatsachenbehauptung

„Biontech-Impfstoff für die breite Masse wies anfangs erhebliche Mängel auf": Unter dieser Schlagzeile berichtet ein Nachrichtenmagazin online darüber, dass sich der Impfstoffhersteller Biontech vor Gericht gegen Impfopfer wehren müsse. „Sie weisen darauf hin, dass Biontech seinen Impfstoff auf zwei unterschiedliche Weisen produziert hat: einen für einen ausgewählten Personenkreis und einen für die breite Masse. Und sie bezweifeln die Qualität des nach dem zweiten Verfahren hergestellten Impfstoffes. Hersteller und Behörden halten dagegen.“ Den Vorwurf erhebe unter anderen ein (namentlich genannter) Düsseldorfer Anwalt, der nach eigenen Angaben mittlerweile fast 2.700 Impfgeschädigte vertrete. Seiner Klageschrift zufolge habe Biontech bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) einen Antrag auf Genehmigung für zwei Herstellungsverfahren gestellt. Das eine trage den internen Namen „Process 1“. Hierfür habe der Hersteller einen bestimmten Impfstoff eingereicht, der mittels sogenannter Polymerase-Kettenreaktion (PCR) vervielfältigt worden sei. Das Vakzin, das letztlich die breite Bevölkerung erhalten habe, sei in einem anderen Verfahren („Process 2“) mittels e.coli-Bakterien erzeugt worden und habe „teils erhebliche Verunreinigungen mit DNA-Molekülen“ enthalten. Ferner erwähnt die Redaktion die Kritik verschiedener Forscher und Statistiker am Biontech-Impfstoff. Auch die Position der Firma wird zitiert. Eine Unternehmenssprecherin habe auf Anfrage festgestellt: „Die Herstellungsverfahren im kleinen Maßstab und im großen Maßstab wurden den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt.“ Beide Verfahren wiesen eine vergleichbare Qualität auf. Am Beitragsende zählt die Redaktion auf, welche Gerichte Schadenersatzklagen von angeblichen Impfopfern bislang abgewiesen hätten; eines der Urteile stehe noch aus. In einem Verfahren habe eine Biontech-Anwältin zwar ihr Mitgefühl ausgedrückt, aber auch betont, dass Behauptungen über angeblich dramatische Impf-Folgen „nicht mal im Ansatz belegt“ seien. Der Beschwerdeführer sieht die journalistische Sorgfaltspflicht grob verletzt, weil die Redaktion die haltlosen Anschuldigungen eines landesweit bekannten Abmahnanwalts und Querdenkers ungeprüft übernommen habe. Der Impfstoff habe zu keinem Zeitpunkt „erhebliche Mängel" aufgewiesen. Es sei völlig normal, wenn ein Hersteller Studienware produziere, die nicht identisch mit dem später verabreichten Impfstoff sei. Die Überschrift „Biontech-Impfstoff für die breite Masse wies anfangs erhebliche Mängel auf" sei grob irreführend. Völlig unkritisch werde die Meinung des zitierten Anwalts und seines Kanzleikollegen wiedergegeben. Beide seien bekannte Verbraucheranwälte und hätten erfolgreich gegen VW im Dieselskandal geklagt. Beim Thema Pharma und/oder Impfstoffe seien sie jedoch fachlich absolute Laien; mit diesem Thema hätten sie sich erst seit Frühjahr 2023 befasst und bisher jede Verhandlung verloren. Auch der Kanzleikollege zeige Nähe zur „Querdenker“-Bewegung und verbreite Verschwörungserzählungen. Mitten in einem ARD-Interview habe er darum gebeten, die Kamera auszuschalten: „Ich kann es wirklich nicht sagen, weil es dazu geeignet ist, einen Dritten Weltkrieg auszulösen.“ Der Beschwerdeführer bezweifelt auch die im Artikel zitierten Aussagen einer kanadischen Publikation und einer französischen Statistikerin. Die Angaben im Artikel seien also eindeutig widerlegt. Mit einem Minimum an journalistischer Sorgfalt wären solche Außenseiter-Meinungen nicht veröffentlicht worden, meint der Beschwerdeführer. Die Redaktion entgegnet, sie habe die Rechercheergebnisse des Autors vor der Veröffentlichung intensiv geprüft.

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Bericht über Einsatz des deutschen Verfassungsschutzes in Ägypten war korrekt

Eine Tageszeitung berichtet online über palästinensische Mitarbeiter von deutschen Organisationen im Gazastreifen. Rund 200 dieser Ortskräfte seien inzwischen nach Ägypten gebracht worden. Offenbar wegen Sicherheitsbedenken könnten viele von ihnen nicht nach Deutschland weiterreisen. Denn bei „Gesprächen mit dem Verfassungsschutz in Ägypten“ habe sich bei ihnen eine extremistisch-antisemitische Gesinnung gezeigt. Der Beschwerdeführer betont, dass es einen „Verfassungsschutz in Ägypten“ nicht gebe. Der Leser verstehe die Formulierung so, als sei Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat, der die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland schütze. Bei der Vorprüfung des Falles wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet beurteilt. Denn mit der Formulierung „Verfassungsschutz in Ägypten“ sei der deutsche Verfassungsschutz gemeint. Dagegen legt der Beschwerdeführer Einspruch ein: Der Verfassungsschutz sei ein Inlandsgeheimdienst und operiere nicht in Ägypten. Im daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren erklärt die Zeitung, der Beitrag sei unverändert von einer Nachrichtenagentur übernommen worden. Sie gelte als privilegierte Quelle, so dass man auf die Richtigkeit des Inhaltes habe vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine eher entlegene Lesart. Sie hätte die kuriose Folge, dass ein ägyptischer Verfassungsschutz oder das ägyptische Innenministerium darüber entscheiden würden, wer nach Deutschland einreisen dürfe. In Wirklichkeit sei der Text so zu verstehen, dass die Gaza-Flüchtlinge in Ägypten vom deutschen Verfassungsschutz befragt worden seien und dann keine Freigabe zur Weiterreise nach Deutschland bekommen hätten.

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Zeitung hätte Zitate aus nicht-öffentlicher IHK-Sitzung überprüfen müssen

Eine Tageszeitung berichtet online und in der Printausgabe über eine Gremiensitzung in der Leverkusener Geschäftsstelle der Industrie- und Handelskammer Köln, bei der es um eine von örtlichen Unternehmen befürchtete Schließung dieser IHK-Zweigstelle ging. Laut Überschrift sind Leverkusens Unternehmer „schlecht auf die Kölner IHK zu sprechen“. Im Print-Untertitel und im Online-Vorspann heißt es, der IHK-Hauptgeschäftsführer habe „drei Stunden lang“ die Wogen glätten müssen. Im Beitrag selbst schreibt die Redaktion unter anderem: „Weil die Schließung befürchtet wird, hatte sich einen Tag vor dem Termin der Hauptgeschäftsführer aus Köln angekündigt (...) Es habe – entlang einer umfänglichen Tagesordnung – einen `dreistündigen, sehr lebhaften Diskussionsmarathon´ gegeben, so beschreibt es ein Teilnehmer“. Beschwerdeführer ist der erwähnte Hauptgeschäftsführer. Er kritisiert, die Redaktion habe sich nach eigener Darstellung ausschließlich auf Aussagen eines einzelnen Teilnehmers der nicht-öffentlichen Sitzung gestützt, ohne diese Angaben auf ihren Wahrheitsgehalt zu überprüfen. Der im Artikel sechsmal namentlich genannte und teilweise indirekt zitierte Hauptgeschäftsführer habe zu keinem Zeitpunkt die Möglichkeit zur Stellungnahme und Richtigstellung gehabt. Zahlreiche Aussagen im Artikel seien nachweislich falsch. Hierdurch sei der IHK Köln und ihrer Führung ein erheblicher Reputationsschaden entstanden. Der Beschwerdeführer bemängelt unter anderem die Formulierung, dass er „drei Stunden lang“ die Wogen habe glätten müssen. Laut Sitzungsprotokoll habe der entsprechende Tagesordnungspunkt nur eine dreiviertel Stunde gedauert. Ferner kritisiert er, dass die Redaktion an einer Stelle vom „Wirtschaftsgremium der IHK Leverkusen“ schreibt. In Wirklichkeit gebe es keine „IHK Leverkusen“, sondern lediglich eine Geschäftsstelle der IHK Köln in Leverkusen, und es gebe „ein Wirtschaftsgremium Leverkusen der IHK Köln“. Außerdem stimme es nicht, dass er sich erst einen Tag vor dem Sitzungstermin angekündigt habe. Vielmehr sei seine Teilnahme bereits mehrere Wochen vor der Sitzung festgelegt worden. In der Vorprüfung des Falles beschränkt der Presserat die Beschwerde auf diese drei von mehreren kritisierten Tatsachenbehauptungen. Die Zeitung verteidigt ihre Berichterstattung als wahrheitsgemäß, angemessen und sorgfältig.

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Fremdbezeichnung für „Reichsbürger“-Gruppierung erlaubt

Eine Wochenzeitung berichtet ausführlich über die Szene der sogenannten Reichsbürger in Deutschland. Der Beschwerdeführer bemängelt falsche Benennungen und Zuordnungen: Eine der erwähnten Gruppierungen heiße nicht „Vereinte Patrioten“, sondern „Kaiserreichgruppe“, und die Gruppe um Prinz Reuß sei namenlos und heiße nicht „Patriotische Union“. In keiner Weise hätten die beiden Gruppen miteinander zu tun. Falsch sei auch die Äußerung, dass der ehemalige NVA-Soldat Sven B. der terroristischen Gruppe um Prinz Reuß nahestehe; vielmehr habe er sich für die terroristische „Kaiserreichgruppe“ engagiert. Im Vorprüfungsverfahren bewertet der Presserat die Beschwerde zunächst als „offensichtlich unbegründet“: Analog zu Pressekodex-Richtlinie 13.1 („In der Sprache der Berichterstattung ist die Presse nicht an juristische Begrifflichkeiten gebunden, die für den Leser unerheblich sind“) stehe es der Presse frei, in der Öffentlichkeit eingeführte und damit bei der Leserschaft bekannte Bezeichnungen für die Terror-Gruppen zu verwenden, unabhängig von etwaigen Eigenbezeichnungen. Auf Einspruch des Beschwerdeführers leitet der Presserat dann doch ein reguläres Beschwerdeverfahren ein und holt eine Stellungnahme der Zeitung ein. Der Chefredakteur widerspricht darin dem Vorwurf, dass die Gruppe um Prinz Reuß keinesfalls den Namen „Patriotische Union“ trage.

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Fotoverfremdung mit KI nicht klar genug offengelegt

Eine Tageszeitung lädt in einem ausführlichen Beitrag ihre Leserschaft dazu ein, aus Anlass des 34. Jahrestags des Berliner Mauerfalls eigene Texte zur aktuellen Weltlage einzureichen, die auf einer offenen Plattform der Zeitung erscheinen sollen. Illustriert ist der Beitrag mit Bildern von sechs (überwiegend bereits gestorbenen) internationalen Bürgerrechtlern und Friedensaktivisten mit trauernden oder weinenden Gesichtern. In der Onlinefassung wird direkt unter den Bildern darauf hingewiesen, dass die Fotos durch Künstliche Intelligenz (KI) verfremdet wurden. In der Print-Version taucht dieser ausdrückliche Hinweis nur im Beitragstext auf. Bei den Fotos selbst steht der Hinweis auf die KI nur in der Copyright-Zeile, die kleingedruckt senkrecht am Rand des ersten Fotos steht. Der Beschwerdeführer sieht dadurch den Pressekodex in mehrfacher Hinsicht verletzt: bei der Wahrhaftigkeit und der Achtung der Menschenwürde, dem Persönlichkeitsschutz und dem Schutz der Ehre. Er kritisiert eine mangelhafte Kennzeichnung der „KI-Fälschungen“ in der Druckausgabe und sieht darin eine versuchte Irreführung der Leserschaft. Außerdem sei es ekelhaft, Ansehen und Ehre Verstorbener durch fratzenhaft verfälschte Bilder zu verunglimpfen. Die kritisierte Zeitung nimmt keine Stellung.

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Deutungsstreit um Corona-Zahlen

Unter der Überschrift „Infektiologe: ‚Aufmerksamkeit nicht primär auf Corona legen‘“ zitiert eine Nachrichtenagentur einen Infektiologen unter anderem mit den Worten, dass die Zahl der Influenza-Infektionen im Winter 2022/23 deutlich über der Zahl der Corona-Fälle gelegen habe. Rund 24 Millionen Menschen in Deutschland – etwa jeder vierte – seien an einer Atemwegsinfektion erkrankt. Die Mehrzahl der Fälle sei durch das Grippevirus verursacht worden. „Die Influenza war mit Abstand die häufigste Atemwegserkrankung“, zitiert die Agentur den Mediziner. „Es macht keinen Sinn, die Aufmerksamkeit primär auf Corona zu legen.“ Die Beschwerdeführerin wirft der Agentur vor, diese Aussagen ohne Einordnung und Recherche übernommen und nicht hinterfragt zu haben. Dabei handele es sich um eine Falschaussage. In den Epidemiologischen Bulletins des Robert-Koch-Instituts (RKI) lasse sich nachlesen, dass im Winter 2022/23 nicht die Influenza-Fälle, sondern die COVID-19-Fälle mehr als deutlich überwogen hätten. Die Agentur entgegnet, dass der zitierte Infektiologe und Oberarzt am Klinikum rechts der Isar an der Technischen Universität München aufgrund seiner beruflichen Tätigkeit und der daraus resultierenden Fachkenntnis absolut geeignet sei, um zur Einordnung der Infektionslage eine fundierte Aussage zu tätigen.

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Nicht klar genug als Journalist zu erkennen gegeben

Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen pensionierten Musiklehrer, der bei einer Bergwanderung tödlich verunglückte. Der derzeitige Schulleiter wird viermal mit Aussagen über das Unfallopfer zitiert. Zudem heißt es, der Schulleiter habe ihn als Jugendlicher selbst als Lehrer gehabt und später noch fünf Jahre mit ihm zusammengearbeitet. Der angeblich Zitierte beschwert sich: Er habe nicht mit der Zeitung gesprochen und auch nicht in einem anderen Zusammenhang die ihm zugeschriebenen Aussagen gemacht. Da er erst seit einem Jahr an dem Gymnasium arbeite, kenne er den Verunglückten auch nicht persönlich. Der zuständige Redakteur entgegnet, er sei mit einem Foto des Unfallopfers zur Schule gefahren und habe mit zwei Damen am Pausenverkauf gesprochen. „Unmittelbar danach kam ein Lehrer hinzu, der sich mir – als ich mich als [Zeitungsname]-Journalist zu erkennen gegeben habe – als Herr [Nachname] vorstellte (sein Foto hängt auch im Eingang des Gymnasiums, insofern war er für mich schnell als Schulleiter zuzuordnen). Besagter Herr sprach dann sehr wohl mit mir über den verunglückten Musiklehrer, auch er bestätigte das Foto und lieferte auch die verwendeten Zitate.“ Auf Nachfrage des Presserats erläutern der Schulleiter und einer seiner Kollegen, dass sich dieser am Pausenverkauf mit einer Verkäuferin über den Verunglückten unterhalten habe. Daneben habe ein Unbekannter gestanden, der sich in das Gespräch eingeschaltet habe. Im Laufe des Gesprächs habe der Kollege erzählt, das er den Verunglückten selbst noch als Lehrer und später auch als Kollegen erlebt habe. Erst im Weggehen habe der Unbekannte gesagt, das sei alles für ihn sehr interessant, da er immer wieder für eine Zeitung schreibe. Seinen Namen habe er nicht genannt, auch keine Aufzeichnungen geführt. Darauf erwidert die Zeitung, dass der Pressekodex keine Pflicht zur Namensnennung enthalte, sondern nur gebiete: „Journalisten geben sich grundsätzlich zu erkennen.“

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Klima-Kleberin wegen Ostasien-Flug als „Klima-Heuchlerin“ bezeichnet

Eine Boulevardzeitung titelt online: „Über diese Klima-Heuchlerin ärgert sich ganz Deutschland - Klebe-Luisa lebt ihren Traum von einer Weltreise … und wir kommen nicht zur Arbeit". Darunter steht ein großes Foto der inzwischen 22-Jährigen, das sie laut Bildunterschrift 2019 vor dem Eiffelturm zeigt und aus ihrem Facebook-Auftritt stammt. In dem Bericht werden sie und ihr 24-jähriger Freund mit vollem Namen genannt und bei einer Straßenblockade gezeigt. Als Jugendliche habe sie im Internet geschrieben: „Ich will unbedingt mal eine Weltreise machen.“ Dann habe sie den Klimaschutz für sich entdeckt, sich auf Straßen festgeklebt und sich der „Letzten Generation“ angeschlossen. Jetzt aber mache sie mit ihrem Freund Urlaub im sonnigen Thailand, während „ihre Freunde in elf kalten deutschen Städten auf Straßen klebten und Zehntausende Menschen in den Stau schickten“. Und weiter: „Über dieses junge Paar, das deutsche Autofahrer ausbremst und dann im Urlaubsflieger 9300 Kilometer ans andere Ende der Welt jettet, ärgert sich ganz Deutschland. ‚Solche verwöhnten, verlogenen und radikalen Gören werden irgendwann in die Politik gehen und uns ihr Leben aufzwingen wollen‘, schrieb BILD-Leser [vollständige Namensnennung].“ Aus Thailand hätten die beiden einen „Jammer-Brief“ an die linke „taz“ geschickt: Man habe „eine Fluggesellschaft mit möglichst kerosinsparenden Flugzeugen“ gesucht; man lebe doch sonst „möglichst treibhausgasarm“ und wolle auf dem Heimweg nur bis in die Türkei fliegen. Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen den Persönlichkeitsschutz. Die Berichterstattung über die Reise habe anfangs durchaus einen Nachrichtenwert gehabt. Mittlerweile sei sie aber ausgeufert. Die Redaktion habe das gesamte Leben der jungen Frau durchforstet, nenne den vollen Namen, zeige sie unverpixelt im Großportrait und nutze einen scharfen Ton. Dadurch entstehe der Eindruck, dass die Zeitung die Person „fertig machen“ wolle. Der Verlag erwidert, dass solche Aktivisten eine identifizierende Berichterstattung sehr wohl hinnehmen müssten. Ihre Klimaproteste zielten auf maximale Öffentlichkeitswirkung, so dass sie ihre Privat-

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