Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Zeitschrift veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Chalkidiki – Sonne, Strände und Sirtaki“ über die griechische Halbinsel. Dem Beitrag beigefügt ist ein Kasten mit Preisen und Infos zu zwei Hotels. Eine Bewertung durch Hotel-Gäste schließt sich an. Ein Leser vermutet eine bezahlte Veröffentlichung und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Stabsstelle Medienrecht des Verlages, in dem die Zeitschrift erscheint, teilt mit, dass der kritisierte Beitrag zahlreiche redaktionelle Tipps enthalte, die als solche gekennzeichnet seien. Die Auswahl der Hotels sei redaktionell begründet, weshalb von Schleichwerbung keine Rede sein könne. (2006)
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Unter dem Titel „Jäger-Legenden“ berichtet ein Fachblatt über einen Hersteller von Jagd-Munition. Am Beginn des Artikels wird das Firmen-Logo gezeigt; es taucht noch einmal in einem Info-Kasten auf. Das Unternehmen und seine Produkte werden ausführlich vorgestellt. Abgebildet werden auch Produkt-Verpackungen. Ergänzt wird der Artikel durch den Erfahrungsbericht eines Jägers. Ein Leser des Blattes sieht in der Veröffentlichung eine Werbung für den Munitions-Hersteller und damit Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Justitiarin der Zeitschrift teilt mit, sie habe mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihm über eine gleichartige Beschwerde beim Presserat aus dem Jahr 2006 berichtet. Die Redaktion habe diese Art der Berichterstattung inzwischen eingestellt, weil sie presserechtlich in der bisherigen Form nicht haltbar gewesen sei. Dazu bekenne sich der Verlag. Den Beschwerdeführer habe sie so verstanden, dass dies sein Anliegen gewesen sei. (2006)
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Ein Stadt-Magazin veröffentlicht einen Beitrag mit einem Hinweis auf Einkaufsmöglichkeiten in einem bestimmten Geschäft. Die Rede ist von Rabatten in Höhe von 15 bzw. 50 Prozent. Im gleichen Heft ist eine Anzeige des Geschäfts abgedruckt, in der ebenfalls auf die Rabatte hingewiesen wird. In einer zweiten Veröffentlichung in der gleichen Ausgabe weist das Blatt auf die kostenlose Lieferung eines Kunstwerks bei Bestellung auf einer bestimmten Internetseite hin. Dieser Hinweis steht in einem Info-Kasten, in dem auf verschiedene Ausstellungen aufmerksam gemacht wird. In beiden Fällen sieht ein Leser des Magazins Schleichwerbung. Er sieht kein begründetes öffentliches Interesse darin, dass das Blatt auf Rabatte eines Geschäfts verweist, und wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Chefredakteur des Magazins betont, es sei für die Glaubwürdigkeit seines Blattes besonders wichtig, dass redaktionelle und werbliche Inhalte streng voneinander getrennt würden. Die Rabatt-Hinweise und die Anzeige stünden in keinem Zusammenhang. Beim Verfassen ihrer Wochenendvorschau habe die Gastro-Redakteurin die Idee gehabt, gezielt auf die von ihr zu erwartenden Restaurant-Tipps zu verzichten. Da leibliche Genüsse dennoch nicht zu kurz kommen sollten, habe sie auf die Rabatt-Aktion in dem Geschäft hingewiesen, die ihr erwähnenswert erschienen sei. Von der Anzeige im gleichen Heft habe sie nichts gewusst. Zum Hinweis auf die kostenlose Lieferung von Kunstwerken teilt der Chefredakteur mit, der bearbeitende Redakteur habe diese Information als für seine Leser relevant eingestuft. (2006)
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Eine Boulevardzeitung und ihre Online-Ausgabe veröffentlichen Originalauszüge aus dem Abschiedsbrief eines Amokläufers. Ein Leser wendet sich an den Deutschen Presserat, da ein Relativsatz fehlt. Die Zeitung zitiert: „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir erschien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Es fehlt der Halbsatz: „…die hauptsächlich von den Medien erzeugt wurde“. Dies bemängelt der Beschwerdeführer ebenso wie die Tatsache, dass dieses Weglassen nicht kenntlich gemacht worden sei. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Blattes erfährt der Leser bereits durch die Überschrift, dass es sich bei der Wiedergabe des Abschiedsbriefes nicht um den vollständigen Text, sondern um Teile daraus handele. Die Zeitung habe in zulässiger redaktioneller Auswahlfreiheit nicht nur die vom Beschwerdeführer angeführte, sondern auch andere Stellen aus dem Brief weggelassen. Dabei habe es sich um Wiederholungen und Erläuterungen des zuvor Gesagten gehandelt. Zu dem fehlenden Relativsatz sagt die Rechtsabteilung, es sei abwegig zu glauben, die Redaktion habe eine für sie selbst nachteilige Information unterdrückt. Der ausgelassene Nebensatz folge auf die Einsicht des Verfassers „Ich erkannte, dass die Welt, wie sie mir schien, nicht existiert, dass sie eine Illusion war“. Dass diese Illusionswelt tatsächlich eine reine Medienwelt war, ergebe sich aus dem Fall selbst. (2006)
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„Bombenbastler steht heute vor Gericht“ lautet die Überschrift in einer Regionalzeitung. Es geht um die Gerichtsverhandlung gegen den 18-jährigen Sohn des Beschwerdeführers, der den Deutschen Presserat anruft. Er kritisiert die Bezeichnung „Bombenbastler“. In dem Bericht heißt es weiter, der junge Mann habe die Region “mit einem gefährlichen Sprengsatz geschockt“. Die Polizei habe bei ihm „kiloweise Sprengstoff“ sichergestellt. Tags darauf berichtet die Zeitung vom Ende des Gerichtsverfahrens. Ergebnis: Eine Verwarnung mit Arbeitsauflage wegen Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz und wegen Betrugs. Nach Überzeugung des Gerichts war der Angeklagte ein Hobbychemiker, der die Substanzen für Experimente beschafft hatte. Bereits im Vorfeld der Verhandlung sei die Staatsanwaltschaft von dem Verdacht abgerückt, der Angeklagte habe gefährliche Stoffe hergestellt. Ein Großteil der bei dem Angeklagten sichergestellten Stoffe sei harmlos und legal käuflich gewesen. Andere habe der damals 17-Jährige wegen der Abgabebeschränkung auf über 18-Jährige nicht erwerben dürfen. Der Beschwerdeführer kritisiert die Berichterstattung vor allem unter dem Gesichtspunkt der überzogenen Darstellung. Die dort veröffentlichten Passagen wie „Bombenbastler“, „Schockt … die Region“, „Polizei stellt kiloweise Sprengstoff sicher“ seien falsch. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass die auf den kritisierten Beitrag folgende Berichterstattung weitgehend korrekt gewesen sei. Allerdings sei der erste Artikel noch längere Zeit im Internet abrufbar gewesen und auch im Anzeigenblatt des Verlages unverändert erschienen. Nach Auffassung der Rechtsabteilung des Verlags hat eine Verkettung unglücklicher Umstände zu einem berechtigten Ärgernis in der Familie des Angeklagten geführt. Da sich die Berichterstattung jedoch auf Informationen der Kriminalpolizei stützte, hätte man sich insofern keinen Fehler zuzuschreiben. (2006)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die noch unentschlossene Haltung des Oberbürgermeisters im Zusammenhang mit einem großen städtischen Projekt. Der Beitrag ist gezeichnet mit dem Kürzel „red“. Ein Leser, der den Deutschen Presserat anruft, kritisiert, dass es sich bei der Meldung um eine unredigierte Mitteilung der Stadt handele. Er sieht eine Verletzung der Richtlinie 1.3 des Pressekodex. Danach müssen Pressemitteilungen als solche gekennzeichnet sein, wenn sie ohne Bearbeitung durch die Redaktion veröffentlicht werden. Der Chefredakteur der Zeitung gibt dem Beschwerdeführer Recht. Es sei peinlich für die Redaktion, dass die Pressemitteilung nicht als solche gekennzeichnet war. Er habe in einer Redaktionsmail die Beschwerde zum Thema gemacht und Konsequenzen gezogen. Der Mail zufolge gilt ab sofort über den Pressekodex hinaus, dass Pressemitteilungen nicht mehr abgedruckt werden, auch wenn die Quelle angegeben ist. Sofern Pressemitteilungen einen Nachrichtenwert hätten, müssten sie künftig in einer selbst formulierten Meldung und selbstverständlich mit Quellenangabe wiedergegeben werden. (2006)
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“Meine Hunde im Himalaja” überschreibt eine überregionale Tageszeitung eine Reportage aus der Region im Norden Indiens. In der Unterzeile heißt es: “Wer Köter keulen will, braucht eine richtige Keule. Vor allem, wenn er von Buddhisten umzingelt ist”. In den Artikel heißt es weiter: “Ich weiß noch, wie die zerschmetterte Hündin aufblickte zu mir, als ich mit dem Spaten ausholte – wobei die Eisenschaufel sofort in hohem Bogen wegflog. Ich spürte sofort, dass der Stock ohne die schwere Schaufel am Ende zu leicht war, um damit einen Hund zu erschlagen.” An anderer Stelle heißt es: “…das ist der beschissene Lauf der verdammten Dinge.” Vier Beschwerdeführer monieren die “grenzenlose Schamlosigkeit der zuständigen Redaktion”. Sie sind Mitglieder in einem Beschwerdenetzwerk. Es handle sich – so fahren sie fort – um einen abscheulichen, hundefeindlichen und Leben verachtenden Artikel. Nach anderen Artikeln ähnlicher Art hätten diese Beiträge wohl mittlerweile bei dieser Zeitung Seriencharakter. Der Deutsche Presserat wird eingeschaltet. Die Chefredaktion der Zeitung hält die Beschwerden – ihrer Ansicht nach offenbar eine konzertierte Aktion verschiedener Beschwerdeführer – für unbegründet. Sie setzt sich mit der Vereinbarkeit des Beitrags mit den Ziffern 1, 10, 11 und 12 des Pressekodex auseinander. Es fehlt nach Ansicht der Redaktion an der persönlichen Betroffenheit der Beschwerdeführer. Insofern entfielen Verstöße gegen die Ziffern 1 und 10. Auch an einer angemessen sensationellen Berichterstattung im Sinne der Richtlinie 11.1 mangle es, da die Leiden der schwer verletzten Hündin und der daraus resultierende Gewissenskonflikt des Autors ja gerade sehr umfassend dargestellt würden. Im Übrigen stelle die Gruppe der Hundehalter keine soziale Gruppe im Sinne von Ziffer 12 des Pressekodex dar. (2006)
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Ein Supplement, das regelmäßig einer Zeitung beiliegt, veröffentlicht einen Beitrag unter dem Titel „Ich wurde von Parkinson geheilt“. Geschildert wird die von einem Neurologen entwickelte Behandlungsmethode, wonach Nadeln implantiert werden. Im Beitrag steht, die Therapie sei durch Studien belegt. Der Zeitschrift zufolge habe eine renommierte Neurologie-Professorin bestätigt, dass bei 80 Prozent der an einer Studie beteiligten Patienten innerhalb von drei Monaten die Medikamentendosierung herabgesetzt werden konnte. Die typischen Krankheitssymptome hätten sich auf ein Minimum reduziert. Schließlich wird behauptet, eine renommierte Klinik wolle sich mit der neuen Methode beschäftigen. Ein Leser kritisiert, der Artikel wecke bei Parkinson-Kranken falsche Hoffnungen. Die Behandlung sei wirkungslos. Auch sei an der Klinik – im Gegensatz zu der Behauptung des Blattes – keine Studie geplant. Die im Zusammenhang mit der Neurologie-Professorin genannte Untersuchung sei dem Deutschen Wissenschaftsrat nicht bekannt. Die Rechtsabteilung des Blattes beruft sich auf Artikel 5 des Grundgesetzes, wonach die Presse berechtigt sei, über alle Geschehnisse frei zu berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu informieren. Deshalb habe die Redaktion auch über die neuartige Parkinson-Behandlung berichten können, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien. Es handele sich bei dem Bericht auch nicht, wie vom Beschwerdeführer beanstandet, um getarnte Werbung. Auch gegen Ziffer 14 des Pressekodex verstoße der Artikel nicht. Es werde nicht in übertrieben sensationeller Weise über ein medizinisches Thema berichtet. Auch würden keine Forschungsergebnisse in frühem Stadium als abgeschlossen oder nahezu abgeschlossen dargestellt. Auf Anfrage teilt die Klinik mit, der Neurologe habe sich an einen ihrer Oberärzte gewandt. Zu einer Studie sei es nicht gekommen. Das Krankenhaus wehrt sich gegen die Behauptungen des Neurologen mit einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. (2006)
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„Die periphere Hirnstimulation gegen Parkinson“ – unter dieser Überschrift berichtet eine TV-Zeitschrift über eine Behandlungsmethode, bei der Nadeln implantiert werden. Es wird berichtet, dass eine retrospektive Studie die „therapeutische Wirksamkeit der Implantat-Methode“ belege. Von einer achtzigprozentigen Wirksamkeit ist die Rede. Am Ende des Beitrags wird darauf hingewiesen, dass mehr Informationen von einem Institut für Akupunktur und periphere Hirnstimulation unter einer bestimmten Telefonnummer und im Internet unter der angegebenen Adresse zu erhalten seien. Ein Leser sieht Werbung für eine nicht wirksame Behandlungsmethode und Schleichwerbung. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift beruft sich auf die im Grundgesetz festgeschriebene Pressefreiheit. Danach kann die Presse über alle möglichen Geschehnisse frei berichten und sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten. Die Zeitschrift habe also auch über eine neuartige Ohr-Akupunktur berichten dürfen, ohne freilich überprüfen zu können, ob die ihr zugetragenen Behauptungen tatsächlich zutreffend seien oder sein könnten. Es handele sich in diesem Fall nicht um „getarnte“ Werbung. Soweit mit der Berichterstattung in gewissem Umfang eine Förderung geschäftlicher Interessen verbunden sei, sei dies unvermeidbar und hinzunehmen. (2006)
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Ein Kultur-Magazin veröffentlicht eine Glosse, die sich mit einer Frau namens „Maria“ beschäftigt. Diese sei in kinderloser Ehe 16 Jahre lang verheiratet gewesen und habe jede Menge Tiere gehalten. Der Ehemann habe sie verlassen und sich mit einer Frau zusammengetan, die Kinder hatte. Ein anderer Mann habe sich in „Maria“ verliebt, jedoch diese dann auch verlassen. Grund: Die vielen Tiere. Damit nicht genug: Die Frau mache jeden Tag bis zu acht Stunden lang Sprachübungen mit einem Stotterer. Der Chefredakteur und Herausgeber missbrauche seine Möglichkeiten, um Personen öffentlich bloßzustellen, stellt der Beschwerdeführer fest, der in „Maria“ eine frühere Kollegin wieder erkennt. Da sie durch viele Details der Glosse identifizierbar sei, wendet er sich an den Deutschen Presserat. Der Verleger und Chefredakteur verweist darauf, dass sich die Betroffene nicht selbst an den Presserat gewandt hat. Der Beschwerdeführer habe dies getan, um ihn in Misskredit zu bringen. (2006)
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