Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Großstadtzeitung veröffentlicht am fünften Jahrestag der Anschläge von New York und Washington eine Glosse. Darin wird behauptet, dass zur so genannten „Hamburger Zelle“ die beiden Twin-Tower-Piloten Mohammed Atta und Marwan Alshehhi sowie die Terroristen Ramzi Binalshib, Said Bahaji und Mounir Al Motassadeq gehört hätten. Der Beschwerdeführer spricht im Fall von Binalshib und Bahaji von einer präjudizierenden Vermutung. Diese hätte kenntlich gemacht werden müssen. Selbst für die Täterschaft von Atta und Alshehhi gebe es keine hinreichenden und nachvollziehbaren Beweise. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung beruft sich auf die Prozesse gegen Motassadeq, während derer sich das Hamburger Oberlandesgericht auch mit Binalshib und Bahaji befasst habe. In allen Verfahren sei von einer Beteiligung der Genannten zumindest an den Vorbereitungen der Anschläge die Rede gewesen. Aus alledem zieht der Chefredakteur den Schluss, dass die Medien die Genannten als Mittäter, Al Qaida-Aktivisten und als Terroristen bezeichnen könnten. Zu Mohammed Atta und Marwan Alshehhi habe das Hamburger Urteil festgestellt, dass sie die Rolle der Piloten übernommen hätten, die die Flugzeuge in das World Trade Center steuerten. (2006)
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Ein als Anzeige gekennzeichneter Beitrag eines Drachen- und Gleitschirmfliegerclubs zum Thema Vollkaskoversicherung für Flieger erscheint in einer Fachzeitschrift. Im Text heißt es, dass hier erstmals eine Geräteversicherung für Flieger angeboten werde. Die Redaktion sei von dem Angebot so überzeugt gewesen, dass sie zur Versicherung noch ein Jahresabonnement zum Vorzugspreis anbiete. So ergebe sich für 35 Euro im Monat ein einmaliges Leistungspaket. In der Veröffentlichung sind redaktionelle Beiträge als Faksimile abgebildet. Auf der Titelseite wird mit einem rot unterlegten Kasten auf die Versicherung hingewiesen, und auch im Editorial ist davon die Rede. Ein Leser der Fachzeitschrift sieht eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex und wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Anzeige könne schon durch ihre Aufmachung als redaktioneller Beitrag wahrgenommen werden. Durch die Verwendung von redaktionellen Elementen werde es für den Leser zusätzlich schwer, die Anzeige als solche zu erkennen. Der Hinweis auf der Titelseite und die Erwähnung im Editorial tun ein Übriges. Der Beschwerdeführer weist auch darauf hin, dass es sich bei der Versicherung keineswegs um ein einmaliges Angebot handele. Er sieht eine Kooperation des Verlages mit dem Fliegerclub. Die Chefredaktion der Zeitschrift weist auf die Kennzeichnung der entsprechenden Seiten mit dem Wort „Anzeige“ hin. Damit sei den Anforderungen des Pressekodex Genüge getan. Außerdem sei es das Recht der Redaktion, die Aktion redaktionell zu kommentieren. Nichts anderes sei im Editorial geschehen. Der Chefredakteur bestreitet den Vorwurf des Beschwerdeführers, dass es zwischen der Redaktion und dem Versicherungsanbieter eine Rechtsbeziehung gebe. (2006)
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„Hinein ins Vergnügen!“ und „Feiern Sie Geburtstag im …Park!“ – unter diesen Überschriften veröffentlicht die Sonntagsausgabe eines Boulevardblatts zwei ganzseitige Reiserätsel. 40 Kurzurlaube sind zu gewinnen. Zwei Freizeitparks werden jeweils ausführlich vorgestellt, Preise und Öffnungszeiten – in einem Kasten abgesetzt – genannt. Die Teilnehmer sollen Fragen zu den Parks beantworten. Ein Blogger sieht in den Veröffentlichungen Schleichwerbung. Er kritisiert, dass es bei den Veröffentlichungen weniger um die Preise als um das Anpreisen der Freizeitparks geht. „Die beiden Haupttexte (deren Aufmachung sich in nichts von einem redaktionellen Artikel unterscheidet) stellen ausführlich, undistanziert und im Tonfall einer Werbebeilage die Attraktionen der Parks vor“. Die beiden Seiten dienten ausschließlich der Bewertung der beiden Freizeitanlagen, seien aber nicht in irgendeiner Form als Anzeigen oder bezahlte Inhalte ausgewiesen. Damit verstießen sie systematisch gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Der Blogger wendet sich an den Deutschen Presserat. Dieser antwortet: Die kritisierten Beiträge sind eindeutig werbliche Veröffentlichungen, für die Leser eindeutig als solche erkennbar. Damit ist der Beschwerdeführer nicht einverstanden und bittet darum, die Angelegenheit noch einmal zu prüfen, ohne jedoch ausdrücklich eine neue Beschwerde einzulegen. Er merkt jedoch an, dass die Zeitung auf seine Rückfrage von eindeutig redaktionellen Beiträgen gesprochen habe. (2007)
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Eine Regionalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief unter der Überschrift “Kritik an Israel”. Darin geht es um den Israel-Libanon-Konflikt. Die Zuschrift enthält Passagen wie “Der gut vorbereitete Überfall des Judenstaates auf den fast wehrlosen Libanon lässt die Welt schaudern”, “…und die Juden bekommen die Zeit, die sie brauchen, um den Libanon zu vernichten und dort einen Holocaust auszulösen” und “Die jüdische Welteroberung ist im Irak ins Stocken geraten”. Nach Auffassung des Zentralrats der Juden ist der Brief volksverhetzend. Sowohl im Gesamttenor als auch wegen der verwendeten diffamierenden und antisemitischen Wortwahl erinnere der Brief an die Berichterstattung des “Stürmer”. Insbesondere kritisiert der Zentralrat als Beschwerdeführer den Satz “Die Juden bekommen die Zeit, die sie brauchen, um den Libanon zu vernichten und dort einen Holocaust auszulösen”. Dieser überschreite alle akzeptablen Grenzen. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Auch in der Redaktion sei dieser Leserbrief sehr kontrovers diskutiert worden, teilt die Redaktionsleitung mit. Der Inhalt sei klar als Meinungsäußerung zu erkennen gewesen. Mit der Veröffentlichung habe man dokumentieren wollen, dass es zu dem Thema auch solche extremen Positionen gebe und sich der Verfasser bei Ablehnung des Briefes möglicherweise in seiner Haltung hätte bestätigt sehen können, die ganze Welt tanze nach der Pfeife des “Judenstaates”. Gegen die Veröffentlichung habe gesprochen, dass der Begriff “Holocaust” im Zusammenhang mit der Militäraktion israelischer Truppen so weit daneben liege, dass es fraglich sei, ob man sich dabei noch auf die Meinungs- und Pressefreiheit berufen könne. (2006)
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Mehrmals beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem örtlichen Tierschutzverein. In einer Notiz unter dem Titel “Sammlung: Spenden für den Tierschutz” heißt es: “Vom 18. September bis 1. Oktober findet eine öffentliche Haus- und Straßensammlung des Deutschen Tierschutzbundes statt.” Generell kritisiert ein Leser der Zeitung die nach seiner Ansicht den Tierschutzverein begünstigende Berichterstattung. Es sei zudem falsch, wenn die Zeitung eine Sammlung für den Deutschen Tierschutzbund ankündige. Dieser habe bestätigt, dass er keine Sammlungen durchführe. Der Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Redaktion wendet sich gegen den Vorwurf, falsch berichtet zu haben. Sie legt die Kopie einer Mitteilung aus dem örtlichen Amtsblatt vor, wonach der Innenminister des Landes eine Haus- und Straßensammlung des Landesverbandes im Tierschutzbund für den genannten Zeitpunkt genehmigt habe. (2006)
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Unter der Überschrift “Unser Verein ist und bleibt überparteilich” berichtet eine Regionalzeitung über die Stellungnahme einer Bürgerinitiative. Darin bezieht sich diese auf Aussagen des Beschwerdeführers in einer Fernsehsendung. Der wendet sich an die Magazin-Redaktion mit der Bitte um Veröffentlichung einer Gegendarstellung und macht sie auch der Zeitung zugänglich. Kern ist die Aussage des Beschwerdeführers, er sei niemals Mitglied der Bürgerbewegung “Braunkohle Nein” gewesen. Er kritisiert die Veröffentlichung seiner Gegendarstellung als Leserbrief und die redaktionelle Bearbeitung. Der Charakter seiner Ausführungen als Richtigstellung werde nicht erkennbar. Zudem entstehe der Eindruck, als handle es sich um seinen ungekürzten Originalbeitrag. Dieser sei jedoch sinnentstellend gekürzt worden. Er wendete sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion der Zeitung weist darauf hin, dass die Veröffentlichung sich in eine Reihe von Artikeln über Proteste zum Braunkohlenabbau einreihe. Immer wieder habe die Redaktion dem Beschwerdeführer Platz für seine Darstellungen gegeben. Sein späteres Begehren, seine umfangreiche Stellungnahme im Wortlaut abzudrucken, habe in der Redaktion Verwunderung ausgelöst. Dies vor allem deshalb, weil er seinen Text mit der Vokabel “Gegendarstellung” versehen habe. Dass die formalen Voraussetzungen für eine Gegendarstellung nicht gegeben waren, hätte der zuständige Redakteur dem Einsender mitgeteilt. Im Sinne von Information, Glaubwürdigkeit und Meinungspluralität habe man über die Stellungnahme angemessen berichtet. Es sei nicht zu erkennen, welche Aspekte dem Beschwerdeführer in der Berichterstattung fehlten. (2006)
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In einem Bericht zum Thema Mobbing greift eine Regionalzeitung Vorgänge in einem Altenheim auf. Die Aussagen von Betroffenen werden wiedergegeben, die schwere Vorwürfe gegen die Heimleitung erheben. Eine Reihe von Mitarbeitern habe gekündigt. Im Fall einer Ex-Mitarbeiterin ermittle die Berufsgenossenschaft wegen einer Forderung auf Schmerzensgeld wegen Mobbings. Die Zeitung zitiert aus einem medizinischen Gutachten über den Gesundheitszustand dieser Frau. Darin ist von “deutlichen Hinweisen auf arbeitsplatzbedingte Ursachen für eine jetzt im Vordergrund stehende psychische Erkrankung durch erhebliche psychische Belastungen seitens des Arbeitgebers” die Rede. Schließlich zitiert die Zeitung eine ehemalige Mitarbeiterin, ihr Verhältnis zur Heimleitung sei in die Brüche gegangen, als sie sich geweigert hatte, Interna aus der Mitarbeitervertretung preiszugeben. Danach sei sie “klein gemacht worden”. Ein Brief an den Träger des Altenheims habe nichts gebracht. Frustriert habe sie daraufhin gekündigt. Mit dem Artikel wird ein Symbolfoto abgedruckt, das eine nachgestellte Mobbing-Situation zeigt. Der Leiter der Einrichtung und der Träger kommen in dem Beitrag zu Wort. Beide streiten die Vorwürfe ab. Der Heimleiter beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er kritisiert die Art der Berichterstattung. Ein Redakteur habe ihn lediglich gefragt, ob er zu den Mobbing-Vorwürfen Stellung nehmen wolle. Konkrete Fragen habe er jedoch nicht gestellt. Vor allem zu den Kündigungen in den letzten Jahren hätte er sich geäußert, wenn er danach gefragt worden wäre. Der Beschwerdeführer kritisiert außerdem die Behauptung, die Berufsgenossenschaft ermittle wegen einer Forderung auf Schmerzensgeld. Dies entspreche nicht den Tatsachen, zumal die Genossenschaft dafür nicht zuständig sei. Der Redakteur sei den subjektiven Einschätzungen der Frau gefolgt und habe damit das Wahrheitsgebot missachtet. Dass die zitierte Mitarbeiterin “klein gemacht” worden sei, sei falsch. Das habe er auf Nachfrage ausräumen können. Schließlich wendet sich der Heimleiter gegen die Veröffentlichung des gestellten Mobbing-Fotos. Eine der dargestellten Frauen sehe seiner Ehefrau, die im Heim als Sozialarbeiterin arbeite, auf den ersten Blick ähnlich. Abschließend unterstellt der Beschwerdeführer dem Redakteur einen “Gefälligkeitsbericht” zugunsten der Frau, die den Beitrag im Wesentlichen prägt. Zitiert würden Frauen, die schon seit Jahren nicht mehr im Heim tätig seien. Es werde jedoch suggeriert, dass sich die kritisierten Vorfälle in letzter Zeit häuften. Die Chefredaktion der Zeitung teilt mit, sie habe dem Heimleiter mehrmals angeboten, den Bericht aus seiner Sicht richtig zu stellen, falls sich diese als falsch oder irreführend erwiesen hätten. Das Angebot sei jedoch abgelehnt worden. Er räumt jedoch ein, dass eine stärkere Anonymisierung angesichts der Sensibilität des Themas ratsam gewesen wäre. Soweit in dem Artikel über eine ehemalige Mitarbeiterin berichtet werde, die an einer psychischen Erkrankung leide, habe der Autor die entsprechenden Informationen sowohl von der Betroffenen selbst als auch von ihrem Anwalt und durch ein Gutachten des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung erhalten. Zum Foto: Es handle sich um ein Agenturbild, das eine symbolhafte Aussage treffe. Die abgebildete Situation wirke schon auf den ersten Blick gestellt. Der Bildtext sei sehr allgemein gehalten. Der Vorwurf eines Gefälligkeitsberichts sowie die Kritik, der Bericht suggeriere, die Mobbing-Vorwürfe häuften sich in letzter Zeit, gründeten sich auf nicht bewiesene Vermutungen. (2006)
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“41 % der Deutschen leben vom Staat” titelt eine Boulevardzeitung und kommentiert diese Meldung unter der Überschrift “Ein Teufelskreis von Nehmen und Geben”. Es geht um Unterstützungsleistungen durch den Staat, fußend auf Berechnungen des Statistischen Bundesamtes. 41,5 % der Haushalte bezögen demnach ihr Einkommen aus öffentlichen Unterstützungsleistungen wie Hartz IV, Sozialhilfe und Rente. In dem Kommentar äußert der Autor die Meinung, dass heute mehr als 40 Prozent der Deutschen von der Unterstützung durch ihre Landsleute lebten. Der Beschwerdeführer, ein Leser des Blattes, hält die Berichterstattung für falsch und für eine Diskriminierung der Rentner. Rentner lebten nicht vom Staat, sondern von ihren früher geleisteten Zahlungen. Sie bekämen heute lediglich das zurück, was sie früher in die Rentenversicherung einbezahlt hätten. Er wendet sich an den Deutschen Presserat. Sowohl der Chefredakteur als auch der Kommentator hätten dem Beschwerdeführer bereits dargelegt, weshalb die Berichterstattung nicht zu beanstanden sei, teilt die Rechtsabteilung der Zeitung mit. In der Nachricht sei dargelegt worden, wie viele Menschen in Deutschland von staatlichen Transferleistungen lebten. Dabei würden dem Statistischen Bundesamt zufolge auch die Renten als staatliche Transferleistungen definiert, da das Rentensystem als Umlageverfahren organisiert sei. Der Versicherungspflichtige spare nicht Beiträge an, sondern zahle für die jetzt verrenteten Beitragszahler. (2006)
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“Im Moment leben 41 % der Deutschen vom Staat (Stütze, Rente). Nur 59 % verdienen noch was als Arbeitnehmer. Bei 50:50 können wir einpacken”. Diese Aussage steht in einer Illustrierten. Ein Leser hält sie für falsch und sieht darin eine Diskriminierung der Rentner. Rentner lebten nicht vom Staat, sondern von ihren früher geleisteten Zahlungen. Sie bekämen heute lediglich das zurück, was sie früher in die Rentenversicherung eingezahlt hätten. Er schaltet den Deutschen Presserat ein. Die Chefredaktion der Zeitschrift teilt mit, sein Blatt habe die Relation zwischen Einkommensbeziehern und Empfängern von Transferleistungen zutreffend dargestellt. Detailliert habe man darauf hingewiesen, dass in der Zahl von 41 Prozent sowohl Empfänger von Sozialleistungen (Stütze) als auch Rentner erfasst seien. Die Leser wüssten natürlich, dass Rentner während ihres Erwerbslebens selbst Leistungen erbracht hätten. Mit der zugespitzten Kommentierung solle aber darauf hingewiesen werden, dass eine weitere Verschiebung des Verhältnisses zu Lasten der Einkommensbezieher die Gesellschaft vor große Probleme stellen werde. Die Verärgerung des Beschwerdeführers rühre wohl daher, dass aus seiner Sicht “gute” und “schlechte” Empfänger von Transferleistungen in einen Topf geworfen würden. Dies geschehe allerdings nicht in diffamierender Absicht, sondern sei erforderlich, um die Dimension des Demografieproblems zu verdeutlichen. Mit dem habe die Gesellschaft unabhängig davon zu tun, ob ein Leistungsempfänger selbst in ein Sozialversicherungssystem eingezahlt habe, denn dieses Geld sei längst ausgegeben. Diese Problematik lasse sich nur dann schlüssig darstellen, wenn alle Empfänger von Sozialleistungen, Renten und sonstigen Transferleistungen zusammengerechnet würden. (2006)
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Zehn Anlieger wehren sich gegen den Ausbau einer Ortsdurchfahrt. Die örtliche Zeitung berichtet darüber in mehreren Beiträgen. In einem Artikel wird Kritik an den Anliegern geübt. Ihnen wird die Verschlechterung ihrer sozialen Situation im Ort vorhergesagt. Wörtliche Passage: “Wer so massiv und rücksichtslos gegen die Interessen seiner Mitbürger handelt und dafür nicht einmal gute Gründe anzugeben vermag, der muss damit rechnen, künftig von anderen Ortsbewohnern gemieden zu werden. Die soziale Situation der Kläger wird sich verschlechtern.” Weiter heißt es: “Und sollte einer der Kläger einen Wunsch an die (…) Gemeindeverwaltung haben – er kann ziemlich sicher sein, dass dieser Wunsch extrem genau geprüft wird. Sympathien haben die Kläger keine mehr. Und in einem Umfeld ohne Sympathien lebt es sich eher weniger angenehm.” In dem Artikel heißt es auch, die Gegner des Ausbaues der Ortsdurchfahrt müssten damit rechnen, von den 6000 Bürgern des Ortes künftig geächtet zu werden. Der Beschwerdeführer – einer der sich gegen den Ausbau wehrenden Anlieger – führt an, dass er und seine Mitstreiter gemobbt würden. Die Zeitung ergreife in ihren Beiträgen Partei für den Ausbau. Insgesamt werde die journalistische Unabhängigkeit nicht gewahrt; die Berichterstattung sei nicht fair. Der Mann wendet sich an den Deutschen Presserat. Die Chefredaktion ist erstaunt über den Ton, den der Beschwerdeführer anschlage. Es sei immer die Linie der Zeitung gewesen, hinter dem umstrittenen Projekt zu stehen. In einem der Berichte sei lediglich beschrieben worden, was geschehen werde, wenn das Projekt nicht verwirklicht werde. Die Zeitung habe die Stimmungslage, die sie genau kenne, wiedergegeben. Den Vorwurf der Unfairness weist die Chefredaktion zurück. (2006)
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