Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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7055 Entscheidungen
Eine überregionale Tageszeitung berichtet online wiederholt über Reaktionen auf die von ihr aufgedeckte Affäre um ein antisemitisches Flugblatt, das vor 35 Jahren in der Schultasche des heutigen bayerischen Wirtschaftsministers und Vize-Regierungschefs Hubert Aiwanger entdeckt worden war. Dabei erwähnt die Zeitung auch, dass nach dem Aufdecken der Affäre der Bruder des Politikers überraschend angab, damals das Flugblatt verfasst zu haben. Außerdem rekapituliert sie, wie sie auf das Flugblatt aufmerksam gemacht worden sei: durch einen ehemaligen Lehrer jenes Gymnasiums, das die Aiwanger-Brüder in den 1980er Jahren besucht hatten. Damals habe der Lehrer das Flugblatt noch als „Jugendsünde“ gesehen. Das habe sich aber spätestens dann geändert, als Aiwanger Mitte 2023 in einer Rede in Erding gefordert habe, dass sich die schweigende Mehrheit „die Demokratie zurückholen“ müsse. Als danach der Direktor des Gymnasiums bei der Abitur-Rede den Wirtschaftsminister namentlich als schlechtes Beispiel für die Demokratie genannt habe, habe der damalige Lehrer den heutigen Direktor über den Flugblatt-Vorfall informiert und sich außerdem an die Zeitung gewandt. Zwei Beschwerdeführer bemängeln hauptsächlich Verstöße gegen die Sorgfaltspflicht, den Schutz der Ehre und die Unschuldsvermutung. Anders als im Artikel behauptet, habe der Direktor in seiner Abitur-Rede Aiwanger nicht namentlich genannt; so habe er es jedenfalls auf Nachfrage eines Nachrichtenmagazins erklärt. Dieser Magazinbericht lege außerdem den Verdacht nahe, dass der Lehrer schon länger daran gearbeitet habe, Aiwanger zu stürzen. Er arbeite mit SPD-Ortsverbänden zusammen, habe auf SPD-Veranstaltungen Vorträge gehalten und Kontakt zur SPD-Generalsekretärin gehabt. Diese Verbindungen hätten auch von der Zeitung erwähnt werden müssen. Laut einem anderen Medienbericht habe der Lehrer schon seit Jahren im Dorf damit geprahlt, dass er das einzige Exemplar des Flugblatts besitze. Er habe also nicht erst seit Aiwangers Erdinger Rede seine Meinung geändert. Außerdem habe die Zeitung nur von dem Lehrer „vorausgewählte“ Personen befragt und entlastende Aussagen unterdrückt. So habe ein Nachrichtenportal mit mehreren Mitschülern gesprochen, die der Darstellung widersprächen. Diese entlastenden Stimmen hätte auch die Zeitung auffinden können und abbilden müssen. Insgesamt kritisiert einer der Beschwerdeführer, dass die Zeitung kurz vor der Landtagswahl einen Angriff mit dünner Beweislage geführt habe. Aiwanger sei zum Tatzeitpunkt minderjährig gewesen, und die Schule sei ein geschützter Raum. Der Hauptbelastungszeuge (der damalige Lehrer) verfolge offensichtlich eine eigene Agenda. Aufgabe von Journalisten sei es, eine demokratische Wahl vor Einflussnahme und Manipulation zu schützen. Das sei der Redaktion hier absolut nicht gelungen. Nach Ansicht des zweiten Beschwerdeführers behauptet die Redaktion, dass Aiwanger den Text verfasst habe. Es sei aber sein Bruder gewesen. Die Berichterstattung sei zutiefst rufschädigend und der Versuch einer Wahlbeeinflussung. Die Zeitung erwidert, sie habe nicht behauptet, dass Hubert Aiwanger das Flugblatt verfasst und/oder verbreitet habe, sondern habe lediglich über einen solchen Verdacht berichtet.
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„Aiwangers Flugblatt in KZ-Gedenkstätte Dachau als ‚Negativbeispiel‘ aufgetaucht“: Unter dieser Überschrift greift das Onlineportal eines Nachrichtenmagazins eine Affäre um den Politiker Hubert Aiwanger auf. Eine überregionale Tageszeitung hatte enthüllt, dass einst in Aiwangers Schultasche ein antisemitisches Flugblatt gefunden wurde. Nach Ansicht des Beschwerdeführers erweckt der Artikel den Eindruck, dass der Politiker Urheber des Flugblatts gewesen sei, obwohl er dies abstreite und sein Bruder sich als der tatsächliche Verfasser offenbart habe. Wenn die Redaktion ohne Beweise und ohne Einschränkung von „Aiwangers Flugblatt“ spreche, sei dies grob irreführend und verletze Aiwangers Persönlichkeitsrechte. Der Presserat weist die Beschwerde bereits im Vorprüfungsverfahren zurück. Denn die Redaktion hat sauber gearbeitet. So behauptet sie keineswegs, das Flugblatt stamme von Hubert Aiwanger, sondern macht gleich im ersten Satz deutlich, dass sein Bruder sich dafür verantwortlich erklärt hat. Auch die Überschrift ist presseethisch in Ordnung und verstößt weder gegen das Wahrhaftigkeitsgebot nach Ziffer 1 noch gegen die Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 des Pressekodex. Denn es gibt genügend Anknüpfungspunkte, warum man von „Aiwangers Flugblatt“ sprechen kann. Einerseits, weil sein Bruder Helmut sich als Urheber bekannt hat; andererseits aber auch, weil die gesamte Flugblatt-Affäre selbstverständlich Hubert Aiwanger betrifft. So hat dieser zugegeben, das Flugblatt in seiner Schultasche dabeigehabt zu haben, und er hat sich dazu auch öffentlich geäußert. Gegen die Zurückweisung in der Vorprüfung legt der Beschwerdeführer Einspruch ein. Nicht schon im ersten Satz, sondern erst im zweiten Satz gehe der Artikel auf die Urheberschaft für das Flugblatt ein.
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„Flugblatt-Skandal in Bayern: Dumm, dümmer, Hubert Aiwanger“: So überschreibt eine Tageszeitung ihren Online-Kommentar zu einer Affäre um den bayerischen Wirtschaftsminister Hubert Aiwanger. In dessen einstiger Schultasche war ein antisemitisches Flugblatt gefunden worden. Als der Vorfall nach 35 Jahren jetzt von einer überregionalen Zeitung enthüllt wurde, erklärte Aiwangers Bruder Helmut, er und nicht Hubert sei der Flugblatt-Verfasser gewesen. Dazu heißt es in dem strittigen Zeitungskommentar unter anderem: „Es wird sehr durchsichtig: Als Verfasser tritt nun der Bruder des stellvertretenden Ministerpräsidenten ins Rampenlicht. Der Büchsenmacher Helmut Aiwanger. Hubert und Helmut. Das hätte sich kein Drehbuchschreiber für eine seichte Telenovela besser einfallen lassen können, wo der eine Bruder bei einem Unfall stirbt und der andere dann die hinterbliebene Freundin des anderen bekommt. Helmut stirbt also nun den öffentlichen Märtyrer-Tod. Das alles, um seinen Bruder Hubert zu schützen?“ Wenn jetzt der Presserat darüber nachdenke, die Verdachtsberichterstattung der überregionalen Zeitung zu überprüfen, wäre das „eine Farce“ und „eine Niederlage für den unabhängigen und freien Journalismus“. Nach Ansicht des Beschwerdeführers wird in dem Kommentar behauptet, dass Helmut Aiwanger mit der Erklärung zu seiner Autorenschaft gelogen habe. Dies sei eine nicht belegte Tatsachenbehauptung. Die Frage, ob Helmut Aiwanger seinen Bruder Hubert schützen wolle, sei ein Geraune, wonach dunkle Geheimnisse Helmut Aiwanger zu einer Lüge bewogen haben könnten. Außerdem bestreitet der Beschwerdeführer, dass das Flugblatt antisemitisch und eine Hetzschrift sei. Es sei zwar menschenverachtend, schüre aber keinen Hass gegen Juden. Ferner sieht er die Arbeitsweise des Presserats falsch wiedergegeben und unzulässig in Frage gestellt. - Bereits im Vorprüfungsverfahren weist der Presserat die Beschwerde als offensichtlich unbegründet zurück. Denn der eindeutig als Meinungsstück gekennzeichnete Artikel bewertet lediglich den Umgang Hubert Aiwangers mit der Flugblatt-Affäre und stellt keine falschen Behauptungen in den Raum.
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„Deutschland droht unkontrollierbarer Waffentrend“: Unter diesem Titel veröffentlicht eine Boulevardzeitung online eine Vorschau auf eine eigene Video-Dokumentation. Darin heißt es, Frauen in Deutschland würden immer mehr zum Aushängeschild der Waffenbranche. Influencerinnen machten in sozialen Netzwerken Werbung für Pistolen und Maschinengewehre. Für die Hersteller sei das ein lukratives Geschäft. Die Politik warne vor dem „gefährlichen Waffentrend“. Waffen in falschen Händen könnten einen sehr großen Schaden anrichten, äußert sich ein Experte. In der verlinkten 16-minütigen Dokumentation sind Ausschnitte aus Clips zu sehen, in denen Frauen auch mit schwerkalibrigen Waffen schießen. Ein Experte wird mit den Worten zitiert, Waffen seien Totmacher und Schießen kein Sport. Auch die Politik schlage Alarm: Krieg in Europa, steigende extremistische Straftaten und die teils hemmungslose Gewalt gegen Polizisten könnten diesen aufkommenden Waffentrend teils unkontrollierbar machen. Dazu werden entsprechende Video-Ausschnitte gezeigt, unter anderem von Polizeieinsätzen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers strotzt die Berichterstattung vor handwerklichen Fehlern; sie sei tendenziös und bediene sich leicht widerlegbarer Fehlbehauptungen. So seien Maschinengewehre für Zivilisten nicht erhältlich, könnten also auch nicht beworben werden. Eine Waffenschwemme sei in Deutschland wegen der Zugangs- und Stückzahlbeschränkungen unmöglich. Einige der gezeigten Trainingsformen seien in Deutschland für Zivilpersonen illegal. Und einer der zitierten Kritiker („Waffen sind Totmacher“) sei längst diskreditiert. Die Zeitung entgegnet, sie habe alle Inhalte des Videos mit der gebotenen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft.
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Aus Anlass des Münchner Oktoberfestes veröffentlicht ein Nachrichtenmagazin online ein Interview mit einem Lederhosen-Designer und Chef einer Modefirma. Darin äußert er sich auch über die Qualität seiner bis zu 5.000 Euro teuren Lederhosen im Vergleich zu
„Billigdingern“ aus Discountmärkten. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass der Interviewer auch als Model für das Modeunternehmen tätig sei, ohne dass dies kenntlich gemacht werde. Das Magazin erläutert, es habe erst nach der Veröffentlichung davon erfahren, dass der freiberufliche Autor im Internet auch als Model in Trachtenkleidung dieser Modefirma zu sehen sei. Die Redaktion habe ihn daraufhin zur Rede gestellt, seine freie Mitarbeit beendet und den Artikel um einen Transparenzhinweis ergänzt: „Der Autor [Name] arbeitet als freier Journalist und als Model. Es gibt professionelle Fotos von ihm in [Firmenname]-Lederhose, für die er laut eigener Aussage keine Vergütung erhalten hat.“ Die Redaktion ärgere sich selbst am meisten über den Vorfall und werde bei der Beschäftigung freier Mitarbeiter künftig noch genauer hinzuschauen. Der Beschwerdeausschuss erkennt in der Berichterstattung einen Verstoß gegen das in Ziffer 6 des Pressekodex festgeschriebene Gebot zur strikten Trennung von Tätigkeiten und beschließt einstimmig eine Missbilligung.
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Unter der Überschrift „Harrys Leben im Bushäuschen“ berichtet eine Tageszeitung ausführlich über einen 62-jährigen Obdachlosen. Der Beschwerdeführer vermisst eine besondere Zurückhaltung, wie sie bei einer derart schutzbedürftigen Person nötig wäre. So werde darüber spekuliert, wo der Mann sich wasche und wo er seine Notdurft verrichten könne. Öffentlich gemacht werde auch seine Krebserkrankung und dass er nach Angaben seines Betreuers auch psychisch krank sei. Dies alles im Rahmen einer identifizierenden Berichterstattung mit Vornamen und Aufenthaltsort samt großem Foto. Ob der Betroffene seine Zustimmung zu einer Berichterstattung in dieser Form gegeben habe, sei unerheblich. Die Zeitung hätte erkennen müssen, dass sie seine Notlage nicht in einer Weise ausnutzen dürfe, die ihn noch stärker als ohnehin schon den Blicken der Öffentlichkeit aussetze und ihn seiner Würde beraube. Darüber hinaus erschwerten die Informationen über seine Krankheiten und seine fehlende Krankenversicherung vermutlich seine Wohnungssuche noch zusätzlich. Da er sich absolut friedlich und sozialverträglich verhalte, bestehe kein öffentliches Interesse an seinen Erkrankungen, das eine derart bloßstellende Berichterstattung rechtfertigen würde. Die Zeitung entgegnet, dass der rechtlich als geschäftsfähig geltende Obdachlose darauf gedrängt habe, die kritisierten Details aus seinem Leben zu erzählen.
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