Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
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6869 Entscheidungen
Eine Tageszeitung berichtet über eine Auseinandersetzung zwischen zwei Polizisten und zwei Journalisten. Die Beamten hätten gerade die Personalien eines Plakatklebers überprüft, als sie von mehreren Demonstranten, darunter den beiden Journalisten, bedrängt worden seien. Beide Männer seien daraufhin “freiwillig” mit zur Wache gegangen, um den Sachverhalt zu klären. Der Arbeitgeber eines der beiden Journalisten beschwert sich beim Deutschen Presserat. Der Reporter und Gesellschafter der gemeinsamen Produktionsfirma sei zufällig vorbeigekommen und habe gesehen, dass ein Kollege, Redakteur einer Tageszeitung, von Polizeibeamten umringt war. Er habe sich nicht in die Situation eingemischt, sondern den Einsatzleiter in einem kurzen Gespräch darauf hingewiesen, dass es rechtlich überaus fragwürdig sei, ohne entsprechende richterliche Genehmigung das Filmmaterial eines Journalisten zu beschlagnahmen. Danach habe er die Polizeibeamten und den Kollegen als “Vermittler” aufs Polizeirevier begleitet. Die Chefredaktion der Zeitung verzichtet auf eine Stellungnahme, da sie neue Erkenntnisse nicht einbringen könne. (1999)
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Eine Lokalzeitung veröffentlicht einen Leserbrief. Darin beklagt ein Handwerksmeister, dass der Geschäftsführer eines Industriebauunternehmens ihm noch Geld aus einer Abschlussrechnung für eine Baumaßnahme schulde. Der betroffene Geschäftsführer ist der Ansicht, dass durch die Nennung seines Namens sein Persönlichkeitsrecht verletzt wurde. Diese Veröffentlichung sei zudem geschäftsschädigend. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Chefredaktion des Blattes entgegnet, die Lokalredaktion habe alle Vorwürfe, die in dem Leserbrief enthalten seien, sorgfältig nachrecherchiert. Vom Briefschreiber seien ihr Schriftstücke vorgelegt worden, welche die Richtigkeit seiner Angaben bestätigen. Gerade in den östlichen Bundesländern sei die Zahlungsmoral ein stark diskutiertes Thema, da eine Reihe von Handwerkern wegen einer Fülle unbezahlter Rechnungen in die Pleite getrieben worden sei. Deshalb sei dieses Thema nicht einfach eine private Angelegenheit, sondern eine Sache von öffentlichem Interesse. Gerne hätte man auch eine Entgegnung des Beschwerdeführers abgedruckt. Dieser habe sich auch nach Erscheinen des Leserbriefes gemeldet und um Rückruf gebeten. In den folgenden Tagen habe man mehrfach versucht, ihn zu erreichen, ein Kontakt sei jedoch nicht zustande gekommen. Abschließend weist die Chefredaktion darauf hin, dass sie ihren Lokalredaktionen empfohlen habe, statt einen Leserbrief abzudrucken künftig in ähnlichen Fällen doch einen eigenen Beitrag zu recherchieren, in dem beide Seiten gehört werden. (1999)
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Eine Ärztezeitschrift berichtet, dass wachsende Mobilität und fallende Grenzen auch auf dem Gesundheitssektor beflügeln. Von der preisgünstigen Zahnbehandlung auf den Balearen über die zielgerichtete Diabetikerbetreuung in Ungarn bis hin zur Augenoperation auf Kuba: Der Gesundheitstourismus boome, und mit ihm seine Licht- und Schattenseiten. Im Detail schildert der Autor u.a. die vorwiegend positiven Erfahrungen von RP-Patienten bzw. deren Ärzten mit der Pelaeztherapie auf Kuba. Er zitiert zwar die Bedenken eines deutschen Professors, welcher der Behandlung der Augenkrankheit Retinopathia pigmentosa auf Kuba jede wissenschaftliche Grundlage abspricht, zählt aber dann internationale Lobeshymnen auf und bekennt zum Schluss seine Zweifel, ob dadurch hierzulande mancher medizinische oder juristische Fachmann in seiner hybrishaften “Klinik-unter-Palmen-Einschätzung” bekehrt werden könne. Der in dem Beitrag erwähnte Professor einer Universitäts-Augenklinik wendet sich an den Deutschen Presserat. Er befürchtet, dass durch den Artikel nicht vorhandene Heilungschancen suggeriert würden. Diverse Studien bewiesen die Wirkungslosigkeit der geschilderten Methode. Zudem sieht er sich durch zwei Passagen, in denen er selbst erwähnt bzw. indirekt angesprochen werde, verleumdet. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, dass in dem Bericht ausschließlich Tatsachen wiedergegeben werden. Kubanische Ärzte würden auf verschiedenen Indikationsgebieten als sehr erfolgreich gelten. Eventuelle gegensätzliche wissenschaftliche Auffassungen müssten die Wissenschaftler selbst untereinander austragen. Übertriebene Hoffnungen für Patienten suggeriere der Artikel nicht. Darüber hinaus richte sich die Zeitschrift nur an Ärzte, bei denen man voraussetzen müsse, dass sie eventuell gegebene Heilversprechen richtig einordnen könnten. Eine Verletzung des Pressekodex kann die Chefredaktion nicht erkennen, außer vielleicht im formalen Bereich, dass die Zwischenüberschrift “Sie erkennen die Sterne wieder!” nicht durch Anführungszeichen als Zitat gekennzeichnet ist. (1999)
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Ein Boulevardblatt schildert den Aufenthalt eines mutmaßlichen Sexualstraftäters in der Psychiatrie eines Klinikums. Dem einschlägig Vorbestraften wird vorgeworfen, eine Frau sieben Wochen lang in einem Keller gefangengehalten, erniedrigt und vergewaltigt zu haben. In Überschrift und Text wird der Mann als “Sexkeller-Monster” bezeichnet. Dem Beitrag beigestellt sind Fotos, die einen Grundriss des Kellers, das Opfer und den Betroffenen beim Spaziergang auf dem Hof der Psychiatrie zeigen. Der Rechtsanwalt des Mannes legt die Veröffentlichung dem Deutschen Presserat vor. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” sei geeignet, seinen Mandanten in der Öffentlichkeit verächtlich zu machen und seine Menschenwürde zu verletzen. Des weiteren kritisiert er die Veröffentlichung der Fotos, die ohne Wissen bzw. ohne Einverständnis seines Mandanten aufgenommen und publiziert worden seien. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund der ihm zur Last gelegten Tat eine relative Person der Zeitgeschichte. Die Bezeichnung “Sexkeller-Monster” falle unter den Schutz der grundgesetzlich garantierten Meinungsfreiheit. Angesichts der Tatumstände müsse der Beschwerdeführer es sich gefallen lassen, “Sexkeller-Monster” genannt zu werden. Im Rahmen des allgemeinen Sprachgebrauchs werde der Begriff “Monster” gemeinhin als abträgliche Bezeichnung für eine Person benutzt, die grausam und unmenschlich ist oder wirkt. Dies sei die Tat des Betroffenen gewesen. In diesem Zusammenhang weist die Chefredaktion darauf hin, dass das zuständige Landgericht der Argumentation der Zeitung gefolgt sei und eine in dieser Sache ergangene einstweilige Verfügung wieder aufgehoben habe. Die kritisierten Fotos seien von öffentlichem Grund aus mit einem Teleobjektiv aufgenommen worden. Zweifelsohne hätte man den Beschwerdeführer als relative Person der Zeitgeschichte bei einem Spaziergang außerhalb der Mauern fotografieren dürfen. Berücksichtige man nun, dass die Mauern der Klinik nicht dem Schutz des Persönlichkeitsrechts des Einzelnen dienten, sondern dem Schutz der Öffentlichkeit vor den dort behandelten und festgehaltenen Tätern, so dürfe in diesem Fall nichts anderes gelten. Gleichwohl habe man sich auf Anforderung umgehend zur Unterlassung verpflichtet, um eine eventuelle Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch eine weitere Veröffentlichung der Bilder zumindest für die Zukunft auszuschließen.
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Eine in Deutschland erscheinende türkische Zeitung berichtet über eine Demonstration von Kurden in einer deutschen Großstadt. Der zweite Bürgermeister der Stadt, der die Demonstration beantragt hatte, wird in der Überschrift als “Mittelsmann/Strohmann der PKK in der Stadtverwaltung” bezeichnet. Eine Leserin des Blattes kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat diese Bezeichnung als falsch und verleumderisch. Der Bürgermeister habe die Veranstaltung erst nach längeren Verhandlungen mit der Polizei und der Verwaltung einerseits und dem Kurdistan-Zentrum andererseits angemeldet. Die Demonstration selbst sei ausgesprochen friedlich verlaufen und habe so zur Entspannung der Situation in der Stadt beigetragen. Die Rechtsvertretung der Zeitung verweist darauf, dass die türkische Übersetzung von “Handlanger” in der Überschrift in Anführungszeichen gesetzt sei: “PKK masasi”. Die Formulierung sei damit deutlich als Meinungsäußerung gekennzeichnet. Eine ehrverletzende Beschuldigung liege somit nicht vor. (1999)
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Eine lokale Programmzeitschrift kritisiert eine Premiere in einem Theater der Stadt. Der Autor nimmt kein Blatt vor den Mund: “Was das Theater da seinem Publikum zumutet, befindet sich in einem Maße im unterirdischen Bereich, dass selbst hartgesottene Kumpels solche Stollen meiden sollten.” Das Gefühl “Viel Lärm um Nichts” beschleiche den Besucher, wenn er auch noch in den zweifelhaften Genuss der Lektüre eines Flyers komme, der den Intendanten als zweiten Gründgens auslobe und dazu einlade, sich mit 120 Mark jährlich dem Freundeskreis des Theaters anzuschließen. Der Beitrag schließt mit der Feststellung, einzig hervorzuheben im Minusbereich der Besetzung wäre unangenehmerweise der Protagonist der Veranstaltung, der mit stetem Glupschen ins Auditorium auf einem Ton seine Texte blöke wie ein penetrierendes, steirisches Kalb mit Sehnenscheidenentzündung. Der Chefdramaturg des Theaters reicht die Veröffentlichung beim Deutschen Presserat ein. Bei dem Autor handele es sich um einen Kollegen, der an einem anderen Theater Regie führe und dessen Bewerbung um den Posten des Chefdramaturgen in dem von ihm jetzt kritisierten Haus abgelehnt worden sei. Nach Ansicht des Beschwerdeführers gibt die Zeitschrift dem Theatermann die Möglichkeit, seine Konkurrenz “wegzuschreiben”. Es gebe keine einzige Publikation seines Theaters, die den Intendanten als zweiten Gründgens auslobe. Die “Schlussmetapher” verletze die Ehre des betroffenen Ensemblemitglieds. Die Chefredaktion der Zeitschrift erklärt, Kritiken seien nun einmal nicht immer schmeichelhaft. Sie gäben die subjektive Meinung des Autors wieder. Dies sei auch in anderen Publikationen üblich. Der Hinweis auf angeblich persönliche Motive des Verfassers als ehemaligem Dramaturgen und jetzigem Theaterschaffenden sei irrelevant und pure Unterstellung. (1999)
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Unter der Überschrift “Für Frieden – in serbischer Uniform” berichtet eine Regionalzeitung über eine Demonstration für den Frieden im Kosovo. “Darunter muss man sich vorstellen”, so die Autorin, “dass dem Hirn durch das Brüllen polemischer Parolen wie ‚Die NATO geht über Leichen‘ solange Sauerstoff entzogen wird, bis die Teilnehmer glauben:
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Unter der Überschrift “40.000 Flüchtlinge von Serben eingekesselt” berichtet eine Boulevardzeitung über die Situation der Menschen im Kosovo. Im Text wird ein UN-Sprecher mit der Mitteilung zitiert, in der Region Vitina seien 40.000 Kosovaren von serbischen Truppen eingekesselt. Sie würden an der Flucht gehindert. Eine Leserin kritisiert in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat, die Aussage des UN-Sprechers werde in der Überschrift des Artikels als nachrecherchierte und bewiesene Tatsache dargestellt. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt dazu, in ihrem Artikel werde nicht im Konjunktiv berichtet, sondern es würden Zeugenaussagen in der indirekten Rede wiedergegeben. Es möge sein, dass die Überschrift eine Tatsachenaussage suggeriere, nur hätte man dann in der gesamten Kosovo-Berichterstattung praktisch über jeden Agenturbericht von Kriegsgräueln “Zeugen berichten von...” schreiben müssen. Die Zeitung habe in Kommentaren und Berichten die Leser immer wieder in Kenntnis darüber gesetzt, dass sie keine authentischen Informationen habe, sondern auf das angewiesen sei, was von den kriegführenden Seiten zur Verfügung gestellt wird. (1999)
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