Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Informant

Ein Mann bricht in die Kanzlei des Anwalts von Ex-Stasi-Chef Erich Mielke ein und gelangt dabei an brisante Akten. Diese bietet er dem Chefredakteur einer Boulevardzeitung zum Kauf an. Das Geschäft scheitert. Als der Aktenhändler das Gebäude verlässt, wird er von Angehörigen der Redaktion fotografiert. Dieses Foto wird später an den Staatsschutz weitergeleitet: Die Polizei gibt schließlich Foto und Namen des Mannes zwecks Fahndung an die Presse weiter. In einer Beschwerde an den Deutschen Presserat beklagt der Betroffene, der seinen Einbruch in die Anwaltskanzlei als »politisch motiviert« bezeichnet, das Verhalten des Boulevardblattes, das ihn heimlich habe fotografieren lassen. Die Zeitung erklärt, sie habe aus rechtlichen und moralischen Gründen von einer Zusammenarbeit mit dem Anbieter der Akten abgesehen. Um weitere Straftaten zu verhindern, habe man das Foto gemacht und an die Polizei herausgegeben. Die Identität des Mannes sei der Redaktion unbekannt gewesen. (1994)

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Spitzname

Eine Boulevardzeitung berichtet, dass sich Anwohner einer Straße mit einer Klage vor dem Verwaltungsgericht erfolgreich gegen die Auflage neuer Erschließungsgebühren durch die Stadt gewehrt haben. »Wieder Niederlage für, Gully-Udo« lautet die Überschrift. Mit »Gully-Udo« ist der Bürgermeister der Stadt gemeint. Dabei wird darauf angespielt, dass dieser im Rahmen der Stadtsanierung die Gullydeckel mit dem Stadtwappen hatte versehen lassen. Der Bürgermeister sieht in der Bezeichnung »Gully-Udo« eine Ehrverletzung und beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die Stadtverordnetenversammlung habe seinerzeit mit großer Mehrheit die Sanierung des Marktplatzes beschlossen. Die Angriffe der Zeitung gegen den Bürgermeister seien schon deswegen in keiner Weise angebracht, da es sich um eine Kollegialentscheidung des Magistrats gehandelt habe, die überhaupt nicht erkennen lasse, wer im einzelnen für oder gegen die Entscheidung votiert habe. Die Zeitung hält die Beschwerde für unbegründet. Die Kosten für die Erneuerung der Gullydeckel seien den Anlegern des Markplatzes auferlegt worden. Dies hätte zu heftiger Kritik und mehreren Rechtsstreitigkeiten geführt. Die Redaktion ist deshalb der Auffassung, dass es weder schmähend noch ehrverletzend sei und erst recht kein Angriff auf die Würde des Betroffenen, wenn sie die in der Stadt übliche Bezeichnung des Bürgermeisters als »Gully-Udo« kolportiere. (1994)

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Sprache

Thema »Drogen«

Eine Zeitschrift lässt verschiedene Personen zu Wort kommen, die Rauschgift konsumieren. Zu der Frage »Heute schon gekifft?« äußern sich' einige junge Leute positiv. Ein weiterer Beitrag behandelt die politische Diskussion zur Freigabe des Rauschmittels. Hinweise auf Spiele, die Begriffe wie »Joint« und »Shillum« erklären, ergänzen die Texte: Ein Elternkreis drogengefährdeter und drogenabhängiger Jugendlicher beklagt in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat die Verharmlosung der harten Droge Haschisch. Er fragt die Redaktion der Zeitschrift, ob sie sich an den Massenmedien orientiere; die aus unersichtlichen Gründen einer Art Herdentrieb folgend, die tatsächlichen Folgen und Auswirkungen von Haschischkonsum verschweigen würden. Die Zeitschrift erklärt, sie definiere sich als Bote, nicht als Nachricht selbst. Die von dem Beschwerdeführer monierten Passagen seien Zitate, die per An- und Abführung und Kursivsatz kenntlich gemacht seien. Das Pro und Contra offizieller Stellen werde informativ thematisiert. Haschisch sei außerdem keine harte Droge. Es gebe keinerlei medizinischen Beweise dafür, dass Haschisch abhängig mache. Den Bedenken des Elternkreises habe man durch die Veröffentlichung des Leserbriefes »Wir klagen Sie an« Rechnung getragen. (1994)

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Thema »Drogen«

nter der Überschrift »Auf einen Blick-Cannabis« stellt das Jugendmagazin einer Tageszeitung verschiedene Hanfsorten bildlich und textlich vor. Neben Farbe, Konsistenz, Herkunft und Wirkung wird auch der Preis der jeweiligen Sorte aufgelistet. Ein Arzt und Vater zweier minderjähriger Jugendlicher ist empört, dass in dem Heft jeglicher Hinweis auf die Gefahren von Drogensucht, Abhängigkeitsbildung und mögliche kurz- oder langfristige Gesundheitsschäden fehle. Für den jugendlichen Leser seien Hasch oder Marihuana indem vorliegenden Artikel nicht als Droge identifizierbar, sondern eher als eine Art »im Supermarkt erhältlicher Gesundheitstee pflanzlicher Herkunft.« In seiner Beschwerde beim Deutschen Presserat bringt der kritische Leser ferner zum Ausdruck, er vermisse Aufklärung darüber, dass der Besitz kleiner Mengen Haschisch oder Marihuana strafrechtlich nicht` mehr verfolgt wird, letztlich aber Besitz und Konsum immer noch in einem strafrechtlichen Kontext zu sehen seien. Die Zeitung widerspricht dem Vorwurf, sie betreibe Produktwerbung für ein Rauschgift. In dem Text seien Haschisch, Cannabis oder Marihuana eindeutig als Droge beschrieben und auch so genannt. Die gesundheitsschädigende Wirkung von Haschisch oder Marihuana sei jugendlichen Lesern bekannt. Auch die Tatsache, dass der Handel mit diesem Stoff illegal ist; könne als bekannt vorausgesetzt werden. (1994)

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Diskriminierung von Asylbewerbern

Die Redaktion einer Lokalzeitung veröffentlicht in einer Sonderbeilage zu einem Straßenfest ein »Gedicht von einem Asylant«. Darin werden Asylbewerber als Schröpfer des Sozialstaates dargestellt. Journalistinnen und Journalisten aus dem Verbreitungsgebiet wenden sich an den Deutschen Presserat. Das primitive Gedicht erfülle eindeutig den Tatbestand der Volksverhetzung. Die Redaktion erklärt, erst die Reaktion der Leserschaft habe ihr bewusst gemacht, was ihr der Verfasser des Gedichts »eingebrockt« habe. Man habe sich daraufhin die »Köpfe heißgeredet«, wie so etwas hätte passieren können. In einer Kastenmeldung auf der Titelseite gesteht die Redaktion ihren Fehler ein, entschuldigt sich für die Veröffentlichung des »Gedichts« und verspricht, in Zukunft ihrer Sorgfaltspflicht nachzukommen. Einige Tage später bedauert der Redaktionsleiter in einem zweispaltigen Artikel auf der ersten Seite noch einmal die Veröffentlichung des »zutiefst zynischen Pamphlets« und entschuldigt sich bei allen Asylbewerbern für die Fehlleistung. In einem Leserbrief entschuldigt sich auch der Verfasser des Gedichts. (1994)

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Religiöses Empfinden

Persönlichkeitsrechte

Ein Boulevardblatt berichtet über eine Gasexplosion in einem Hochhaus. U. a. werden drei Opfer abgebildet. Ihre Vornamen und ihr Alter werden genannt. Die Familiennamen sind abgekürzt. Von einem der Getöteten wird in der Bildunterzeile berichtet, er habe nach Polizeiauskunft mehrere Vorstrafen. Zwei Leser begründen ihre Beschwerde beim Deutschen Presserat mit der Menschenverachtung, die in dem Hinweis auf die Vorstrafen eines der Opfer zum Ausdruck komme. Die Redaktion räumt ein, bei der Produktion einen schwerwiegenden Fehler begangen zu haben. Sie habe sich geschämt und ich in einer Notiz am folgenden Tag bei den Lesern und etwaigen Angehörigen des Verstorbenen entschuldigt. (1994)

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Pressekampagne

Der Internationale Verein für Menschenrechte in Kurdistan (IMK) beschwert sich beim Deutschen Presserat über die Diffamierung seines Vorsitzenden durch eine türkische' Tageszeitung. Diese` hatte über eine Trauerkundgebung aus Anlass des Todes eines Kurden berichtet und den IMK-Vorsitzenden und Oberbürgermeister der Stadt, der einer der Redner der Kundgebung war; in Kolumnen als »Komplizen der Terroristen« und »Rassisten« bezeichnet Die Zeitung veröffentlichte außerdem Adresse, Fax- und Telefonnummer sowie ein Foto des Betroffenen mit der Schlagzeile »Erteilen wir dem PKK'ler Oberbürgermeister eine Lektion.« Der Beschwerdeführer sieht insofern einen »dringenden Handlungsbedarf, als derartige Pressekampagnen gegen Politiker, die sich für die Einhaltung der Menschenrechte gegenüber dem kurdischen Volk einsetzen, kein Einzelfall seien. Die Zeitung verweist auf den Kommentarcharakter der Veröffentlichungen. Der Politiker müsse sich aufgrund seiner Haltung scharfe Kritik, die »von der türkischen Diktion bestimmt« sei, gefallen lassen. An keiner Stelle sei er als Terrorist bezeichnet worden. Der Kommentator habe auch nicht zu tätlichen Angriffen auf die Person des IMK-Vorsitzenden aufgefordert. Vielmehr sollte Empörung kundgetan werden. Die veröffentlichte Anschrift mit zentraler Telefon- und Faxnummer sei die der Stadtverwaltung. Dagegen sei unter keinem Gesichtspunkt etwas einzuwenden. (1994)

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Ärztliches Standesrecht

Der Notdienst in einer Tierklinik ist Thema eines Zeitungsberichts. Die Autorin beobachtet den Tierarzt bei der Arbeit, beschreibt die Fälle; die er behandeln muss. Da kommt ein Pudel mit einem Tumor am Bauch, es folgt ein Dackel mit einer Magen-Darm-Infektion, schließlich wird eine Taube von den Qualen erlöst, die ihr eine Katze bereitet hat. So geht es den ganzen Tag. Der Beitrag erklärt, dass moderne Technik die Untersuchung erleichtert. Schon in der: Überschrift kommt es zum Ausdruck: »Ultraschallgerät macht zappelnde Pfoten der Welpen schon vor ihrer Geburt sichtbar«: Werbende Angaben über den Tierarzt enthält der Artikel nicht. Aber er nennt den Namen des Mannes. Dies ist der Anlass für die Landestierärztekammer, sich beim Deutschen Presserat zu beschweren. Der Arzt habe der Zeitung zur Auflage gemacht, dass sein Name nicht erwähnt werden dürfe. Der Redaktionsleitender Zeitung habe sich über diesen Wunsch hinweggesetzt. Durch die Verhaltensweise der Zeitung habe der Arzt als Kammermitglied einen objektiven Tatbestand der Berufsordnung erfüllt, welcher durch ein berufsgerichtliches Verfahren geahndet werden müsse. Mitgliedern der Kammer sei es nach den Satzungsvorschriften der Berufsordnung nämlich verboten;' Werbung zu betreiben. Die Zeitung bleibt dabei: Der Name des Arztes sei nicht gegen den ausdrücklichen Wunsch des Betroffenen gefallen. Auch das Foto, das den Arzt bei der Arbeit zeigt, sei nicht ohne dessen Einwilligung aufgenommen worden. (1994)

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