Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Zeitschrift, die ihre Leserinnen und Leser mit Informationen aus der Politik versorgt, widmet einen Beitrag dem »Problem Asylbewerber«. Dazu wird u. a. ausgeführt: »Deutschland ist nicht mehr das Paradies für Wirtschaftsflüchtlinge... Eine deutliche Mehrheit der Deutschen - das zeigen Umfragen - steht Ausländern positiv gegenüber. Das Problem bleibt die große Zahl der Asylbewerber ...«. Eine Leserin beschwert sich beim Deutschen Presserat. Ihr Standpunkt: Ausländische Flüchtlinge, die in Deutschland Asyl suchen, werden mit dem diskriminierenden und menschenverachtenden Begriff »Wirtschaftsflüchtlinge« belegt und als »Problem« dargestellt. Das Vorhandensein von Ausländerfeindlichkeit in der Bundesrepublik wird schlichtweg geleugnet. Die unzutreffenden Aussagen schüren gezielt Hass und Vorurteile gegen ausländische Menschen. Die Herausgeber der Zeitschrift berufen sich auf demoskopische Untersuchungen. Danach existiere in Deutschland eine breite Grundströmung, die die Aussage rechtfertige: »Die Deutschen sind ausländerfreundlich«. Der Begriff »Wirtschaftsflüchtling« sei weder diskriminierend noch menschenverachtend, weil er lediglich den Gegensatz zu Bewerbern, die aus politischen Gründen Asyl beantragen, trennscharf bezeichnen will. (1993/94)
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Eine Lokalzeitung preist unter der Rubrik »Rezept des Tages« eine Lammkeule »Nicosia« aus Zypern an. In dem Beitrag sind viermal Produkte eines Würzmittelherstellers erwähnt. Ein Journalist sieht darin Schleichwerbung und trägt dem Deutschen Presserat eine entsprechende Beschwerde vor. Die Zeitung ist sich keiner Schuld bewusst. Wenn ein Rezept für ein bestimmtes Gericht veröffentlicht werde, müssten auch diejenigen Produkte namentlich genannt werden können, die für dieses Rezept gedacht seien. Weder der Autor des Rezepts noch die Zeitung hätten einen kommerziellen Nutzen aus der Erwähnung gezogen. (1994)
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Eine Zeitschrift präsentiert unter der Überschrift »Am Ende des Jahres sehen wir, wem Hörner und Teufelsschwänze wuchsen - Teufel und Teufelchen '93« zehn Personen, von denen verschiedene im Jahr 1993 wegen schwerer Straftaten bzw. wegen des Verdachts schwerer Straftaten von sich reden machten: Innerhalb dieser Personengruppe erscheint auch das mit Teufelshörnern versehene Porträt eines Zeitschriftenredakteurs: Dieser wird als »Medien-Teufel des Jahres« tituliert. Ein Kollege des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat. Ein seit vielen Jahren als seriös bekannter Journalist werde wegen seiner Berichterstattung über die Tötung eines Terroristen in Bad Kleinen bösartig diffamiert.
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Eine Wochenzeitung berichtet über einen Verein, in dem Männer lernen, `die eigene Gewalttätigkeit zu bekämpfen. Der Autor zitiert aus einem Gutachten des Vereins: »Der Gewalttäter ist von niedriger Intelligenz, skrupellos und körperlich roh«. Die Gruppenberatungen des Vereins werden in Anlehnung an ein angebliches Zitat von einem Mitarbeiter als »Kneipengespräche auf höherem Niveau« bezeichnet, Ein Vertreter des Vereins beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er bemängelt zahlreiche Ungenauigkeiten und stört sich an dem Zitat aus dem Gutachten: Der Leser müsse durch die Form der Darstellung annehmen, dass der Verein seine Klienten mit Gewaltproblemen ebenso einstufe. (1994)
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In einem Kommentar nimmt eine Lokalzeitung zu einer Demonstration der örtlichen Antifaschisten für ein Jugendzentrum und zu Antifa-Aktionen in der Vergangenheit Stellung. U. a. wird die symbolische Verbrennung der Zeitung während der Demonstration beklagt. Der Autor bedauert, dass in den vergangenen Monaten Scheiben des Verlags- und Redaktionsgebäudes seiner Zeitung mehrfach eingeschlagen; die Gebäude mit Farbbeuteln verschmiert wurden. Die Täter seien unbekannt, aber eindeutig im Lager der Antifa zu suchen. Schließlich nimmt der Autor Anstoß an der Verwendung eines RAF-Emblems bei der Demo. Ein Leser beschwert sich beim Deutschen Presserat. Er sieht die antifaschistische Aktion in der Öffentlichkeit diskreditiert. Die Zeitung weist darauf hin, dass es bereits lange und heftig ausgetragene Meinungsverschiedenheiten zwischen der örtlichen Antifa und der Zeitung gebe. Der Vorwurf der Sachbeschädigung am Verlags- und Redaktionsgebäude beziehe sich auf Angaben der Polizei und ein Bekennerschreiben. (1994)
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Unter der Überschrift »Jude als Nachbar ungern gesehen - Umfrage: Jeder fünfte Deutsche äußert Abneigung« beschäftigt sich eine Lokalzeitung mit dem Ergebnis einer Umfrage, die ein Institut im Auftrag des Amerikanisch-Jüdischen Komitees veranstaltet hat. Nach dieser Umfrage hat mehr als jeder fünfte Deutsche eine mehr oder weniger negative Einstellung Juden gegenüber. Die Schlagzeile ist ohne Quellenangabe und ohne Anführungszeichen abgefasst. Als Quelle des Fließtextes ist eine Nachrichtenagentur benannt: In einem Kommentar unter der Überschrift »Unglaublich« äußert sich der verantwortliche Redakteur am selben Tag über die Aussagekraft des vorliegenden Umfrageergebnisses. In einer Kastenmeldung »An unsere Leser« weist der Verleger am folgenden Tag darauf hin, dass durch die Überschrift des Artikels der Eindruck entstanden sei, die Zeitung vertrete eine antisemitische Haltung. Er weist dies zurück, entschuldigt sich und teilt mit, dass der verantwortliche Redakteur zur Rechenschaft gezogen worden sei. Ein Leser bittet den Presserat um Prüfung, ob Überschrift und Text tatsächlich eine antisemitische Einstellung des Autors erkennen lassen. Er selbst ist der Ansicht, dass der Beitrag keine antisemitischen Stimmungen erzeugen kann. Verlag, Herausgeber und Chefredaktion geben zu, dass man in der Schlagzeile eine missdeutbare Meinungsäußerung sehen kann, die den Anschein entstehen lassen könnte, die Zeitung wende sich gegen Juden als Nachbarn. (1994)
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Unter der Überschrift »Job nicht angemeldet und doppelt abkassiert« berichtet eine Lokalzeitung über einen eklatanten Fall von Schwarzarbeit. Ein nicht namentlich genannter Teehändler soll nicht nur einen Arbeitslosen als Standverkäufer beschäftigt, sondern auf einer Baustelle weitere nicht gemeldete Arbeiter mit Jobs versorgt haben. Auch ein zweites Blatt am Ort schildert sinngemäß denselben Fall. Der betroffene Teehändler beschwert sich beim Deutschen Presserat. Unter Verweis auf eine bislang vergeblich geltend gemachte Gegendarstellung begründet er seine Beschwerde mit dem Hinweis, der Arbeitslosenhilfeempfänger sei bei ihm nur im Rahmen eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses tätig. Diese Arbeit sei sogleich dem Arbeitsamt und der Krankenkasse gemeldet und darüber hinaus ordnungsgemäß und pauschal versteuert worden. Aufgrund der Artikel werde er vor Ort diffamiert. Die eine Zeitung verweist auf die Entscheidungsgründe eines Landgerichts, welches das Gegendarstellungsverlangen des Beschwerdeführers zurückgewiesen hat. Das Gericht stützt seine Entscheidung darauf, dass sich die Gegendarstellung in einzelnen Punkten nicht auf tatsächliche Behauptungen beschränkt. Die zweite Zeitung trägt vor, der Beschwerdeführer sei lediglich mit dem Satz erwähnt worden »Sein Arbeitgeber soll ein Teehändler gewesen sein, bei dessen Hausbau er gemeinsam mit weiteren nicht angemeldeten Arbeitern ebenfalls mit Hand angelegt haben soll.« (1994)
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