Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
Eine Wochenzeitung berichtet unter Berufung auf die Kriminalpolizei, dass ein Altenpflegerzahlreiche ältere Damen um sechsstellige Summen betrogen haben soll. Der Mann sei flüchtig. Deshalb werde nach ihm gefahndet. In seinen Büroräumen seien offensichtlich auch Beweismittel für die Unterschlagung von Geldern sichergestellt worden: Über eine Anwältin legt der Betroffene Beschwerde beim Deutschen Presserat ein: Er sieht sich identifiziert und vorverurteilt. Identifiziert insofern, als sein Vorname genannt, der Anfangsbuchstabe seines Nachnamens angegeben und sein Büroschild abgebildet worden seien. Die Redaktion verweist auf Polizeiangaben als Grundlage der Berichterstattung. Eigene Recherchen hätten die Untersuchungen der Polizei bestätigt und ergänzt. (1993)
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Fünf Zeitungen schildern den Sprung eines 15jährigen Mädchens aus dem Flurfenster eines Hochhauses. In allen Berichten ist von Liebeskummer die Rede, der den Tod des Mädchens verursacht habe. Die Familie bemängelt in Beschwerden beim Deutschen Presserat die unwahre Berichterstattung. Sämtliche Zitate seien frei erfunden. Die Mutter habe mit keinem Reporter gesprochen. Die Tochter sei weder tabletten- noch alkoholsüchtig gewesen: Sie habe auch keinen Streit mit den Eltern gehabt. (1993)
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Beim Deutschen Presserat gehen drei Beschwerden über die Berichterstattung des Chefredakteurs einer Zeitschrift zu den Themen »Asylanten« und »Ausländerkriminalität« ein. Nach Meinung einer Leserin provoziere eine solche Art von Berichterstattung Anschläge auf Flüchtlingsheime. Zudem werde dadurch Ausländerhass geschürt. Ein Leser nimmt daran Anstoß, dass in dem Kommentar »Wir lassen uns nicht für dumm verkaufen!« impliziert werde, dass die meisten Asylbewerber Geld durch' kriminelle Machenschaften verdienen. Dritter Beschwerdeführer ist der Deutsche Journalistenverband, der sich an dem Kommentar stört: »Jetzt wollen wir Bürger Taten sehen: Scheinasylanten ab nach Hause, aber schnell!«. Der Chefredakteur schickt zahlreiche Artikel aus anderen Presseorganen, die belegen sollen, dass dort auch über Einschlägiges« berichtet wird. Dabei sei zu beachten, dass breite Bevölkerungskreise sich mit ihren Sorgen auf diesem Gebiet nicht genügend durch die Medien vertreten fühlten. (1993)
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Unter der Rubrik »Polizeibericht« schildert eine Lokalzeitung einen Fall von unsachgemäßer Aufbewahrung von Waffen. Gegen den Waffenbesitzer sei Anzeige erstattet worden. Seine sechsjährige Tochter lebe mit ihm im Haus. Um sie vor möglichem Schaden zu bewahren, so der Bericht, sei das Kreisjugendamt verständigt worden. Der Betroffene wirft der Zeitung in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat unlautere Methoden vor. Er lebe mit seiner Frau in Scheidung und arbeite am Wochenende außerhalb seines Wohnortes. Seihe Frau habe seine Abwesenheit genutzt, um zusammen mit einer befreundeten Journalistin der örtlichen Zeitung in sein Haus einzudringen und eine unrechtmäßige Aufbewahrung der Jagdwaffen zu fingieren. Anschließend hätten die beiden die Polizei benachrichtigt. Der in der Zeitung veröffentlichte »Polizeibericht« solle also den Eindruck eines amtlichen Berichts erwecken. Er sei so verfasst, dass jeder, der ihn kenne, sofort wisse, wer gemeint sei. Er sei somit zum »Gespött der Leute« gemacht worden. Die Redaktion übermittelt die schriftliche Stellungnahme des Polizeibeamten, der den Vorgang bearbeitet hat. Darin wird geschildert, dass ein Redakteur von einer freien Mitarbeiterin der Zeitung, die Augenzeugin der Vorfälle gewesen sei, benachrichtigt worden ist: Daraufhin habe der Redakteur den Beamten angerufen und den Vorgang so beschrieben, wie er in den Bericht übernommen wurde. (1993)
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Eine Zeitschrift kritisiert die Berufung einer Studienleiterin eines neuen kirchlichen Frauenstudien- und -bildungszentrums, die für die kirchliche Segnung von Gruppensex votiert habe. Eine Leserin sieht in dieser Textpassage eine öffentliche Diffamierung. Sie beschwert sich beim Deutschen Presserat; Der zitierte Satz sei eine sinnentstellende Bezugnahme auf eine Studie der Betroffenen überlesbische Frauen in der Kirche. Die Redaktion verweist darauf, dass sie Auszüge aus dieser Studie bereits veröffentlicht habe. Somit hätten die Leser den Zusammenhang selbst sehen können, auf den sich der kritisierte Satz bezieht. Befremdlich findet die Redaktion den Vorwurf, die 'Zeitschrift habe die schutzwürdige Privatsphäre der Studienleiterin in grober Weise missachtet, da die Frau selbst in zahlreichen Veröffentlichungen für ihre Lebensweise eingetreten sei. (1993)
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Unter der Überschrift »V-Männer: Das dunkle Geschäft mit dem Verrat« berichtet eine Abendzeitung über die Schicksale von vier verdeckt arbeitenden Polizei-Informanten, darunter einer Frau; die im Foto präsentiert wird. Dabei sind ihre Augen durch einen schwarzen Balken verdeckt. Die Betroffene wendet sich an den Deutschen Presserat: Eine ältere Geschichte werde ohne hinreichende Gründe »wieder aufgewärmt«: Durch diesen identifizierenden Pressebericht werde ihr Recht auf Resozialisierung verletzt. Die Redaktion bestreitet, dass die Beleuchtung des Sachverhalts die Resozialisierung der Betroffenen gefährde. Eine Gefährdung dieses Ziels durch die Bildveröffentlichung räumt sie dagegen ein, obwohl das Foto mindestens fünf Jahre alt und »geblendet« sei. (1992)
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Eine Boulevardzeitung schreibt, ein Chirurg habe sechs Jungen missbraucht. Einen der Jungen sowie Nachbarn werden zitiert. Angeblich hat der Arzt dem Jungen hochwertige Geschenke für »Doktorspiele« angeboten. Auch eine Tageszeitung beschäftigt sich mit dem Fall. Sie berichtet von einem Haftbefehl gegen den 35jährigen. Zahlreiche Fotos und Videos seien sichergestellt worden. Die Polizei wird zitiert: Fotos und Aussagen der Kinder behaupten das Gegenteil von dem, was der Chirurg behauptet, nämlich dass es sich um harmlose sexuelle Spielereien gehandelt habe. Der Arzt beschwert sich beim Deutschen Presserat Er sieht durch unwahre Behauptungen seine beruflichen und persönlichen Lebensgrundlagen zerstört. Die Zeitungen berufen sich auf entsprechende Informationen durch Polizei und Staatsanwaltschaft. (1992)
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Eine Boulevardzeitung berichtet über den mutmaßlichen Brandstifter von Solingen. »Was machten die Eltern falsch?« fragt die Überschrift. In den Text ist ein Porträtfoto des Jungen mit familienbezogenen Angaben platziert. Der Vater, die Mutter und der Onkel wenden zitiert. Der Vater wind als praktischer Arzt und die Mutter als Umweltschützerin bezeichnet. Ein Leser ist der Ansicht, dass die familienbezogenen Angaben zu einer Identifizierung des Jugendlichen ausreichen. Die Redaktion kann einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen. Bereits drei Tage vor der Veröffentlichung des kritisierten Beitrags habe der Generalbundesanwalt die Vornamen und Initialen der volljährigen Täter bekannt gegeben. Die Namen der jugendlichen Mittäter habe er zwar nicht genannt, Name und Foto des Arztsohnes seien zu diesem Zeitpunkt aber bereits mehrfach in den Medien veröffentlicht worden. (1993)
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Drei Zeitungen berichten über den Prozess gegen einen Mann, dem die Anklage versuchte Anstiftung zum Mord zur Last legt und der zu fünf Jahren Gefängnis verurteilt wird. Der Betroffene wirft den Zeitungen in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat vor; dass zwei Zeitungen sein Foto veröffentlicht und alle drei Zeitungen seinen vollen Namen genannt haben. (1992)
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