Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.
Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.
Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.
6869 Entscheidungen
Das Freizeitmagazin einer Lokalzeitung enthält redaktionelle Beiträge und Anzeigen mit gleichem Bezug. Ein Zweispalter schildert die neuen Attraktionen eines Freizeitparks. In Foto und Text wird ferner ein Ponyhof vorgestellt. In zwei Anzeigenspalten daneben werden beide Unternehmen in Anzeigen präsentiert. Die Chefredakteurin einer Fachzeitschrift bittet den Deutschen Presserat um Überprüfung. Sie beanstandet, dass die Anzeigenkunden sogar in den Schlagzeilen genannt werden, und vermutet einen Verstoß gegen Ziffer 7 des Pressekodex. Die Chefredaktion der Zeitung erklärt, die Texte seien durch die Redaktion im Ganzseitenverfahren unabhängig von der individuellen Anzeige umbrochen worden: Erst die spätere Hinzufügung der Anzeigen durch die Technik habe zu dem eindeutigen Verstoß geführt. (1993)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift berichtet von Stasi-Vorwürfen gegen einen Abgeordneten des Deutschen Bundestages. In dem Beitrag heißt es, einer Partei sei gesteckt worden, dass einer der ihren – Jurist und früherer Bürgermeister – immer noch am Rhein aktiv ist. Im Anschluss wird der Betroffene auf die angeblich kursierenden Akten angesprochen. Zum Zeitpunkt der Veröffentlichung gibt es noch kein Ermittlungsverfahren in dieser Sache gegen den Abgeordneten. Ein solches, erst später aufgenommenes Verfahren wird wieder eingestellt. In einer folgenden Ausgabe der Zeitschrift nimmt der Chefredakteur zu der Angelegenheit Stellung. Der Generalbundesanwalt habe mitgeteilt, was die Zeitschrift schon drei Wochen zuvor gemeldet habe, nämlich dass gegen den Abgeordneten wegen Verdachts geheimdienstlicher Agententätigkeit ermittelt werde. Zitat: “Vielleicht sollten wir zum Jahresende eine Sammlung aller Dementis veröffentlichen, die sich als falsch erwiesen haben.” Der Politiker bittet den Deutschen Presserat, die Zeitschrift dafür zu rügen, dass sie die Meldung über das angebliche Ermittlungsverfahren nicht korrigiert habe. Die Redaktion erklärt, es sei lediglich ein Verdacht geäußert worden. Dafür hätten hinreichende Anhaltspunkte vorgelegen. Der gegen einen hochrangigen Politiker bestehende Verdacht, er könnte möglicherweise Spion oder auch nur Zuträger der Geheimdienste gewesen sein, sei für die Öffentlichkeit von überragendem Informationsinteresse. (1993)
Weiterlesen
Eine Zeitschrift berichtet über ein Flugzeugunglück im Flughafen einer osteuropäischen Hauptstadt. In Schlagzeile und Text stellt sie eine deutsche Stewardess als die Heldin des Tages vor, In dem Beitrag findet sich u. a. ein Foto der Mutter der Stewardess mit Namens- und Altersangabe sowie ein Zitat des Stiefvaters, in dem es heißt: »Meine Ex- Frau und ich haben lange mit ihr gesprochen ... «. In einer Beschwerde beim Deutschen Presserat beanstandet die Mutter die Veröffentlichung Ihres Fotos und die Erwähnung, dass sie geschieden sei. Sie betont, dass sie ein Journalist der Zeitung nicht angesprochen habe. Sie moniert, dass ihre Scheidung nun öffentlich bekannt geworden sei: Dabei habe sie diese Tatsache geheim halten wollen: Die Beschwerdeführerin vermutet, dass für die Preisgabe von Informationen sehr viel Geld gezahlt worden sei. Die Redaktion gibt zu, dass sie mit der Mutter der Stewardess nicht gesprochen habe. Grundlage der Berichterstattung sei ein mit dem Stiefvater telefonisch geführtes Interview. Dieser habe für seine Äußerungen kein Geld erhalten: Er habe auch das Foto seiner geschiedenen Ehefrau zur Verfügung gestellt. Durch ihr mutiges Verhalten bei dem Unglück sei die Tochter zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte geworden. Die Mutter sei durch das Ereignis bekannt und somit zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Als solche müsse sie sich die Veröffentlichung ihres Fotos zumindest für einen gewissen Zeitraum gefallen lassen. Den Familienstand habe die Zeitung nicht preisgegeben. Mitgeteilt worden sei lediglich, dass sie die Ex-Frau des Stiefvaters der Stewardess sei. Ehescheidungen seien heutzutage an der Tagesordnung. Anlass für Schamgefühle gebe es nicht. (1993)
Weiterlesen
Ein Medienreport für Medienanwender berichtet, dass ein privater Fernsehsender für zwei Mark verkauft worden ist, und schildert die Hintergründe dieses Geschäfts sowie die Art und Weise seiner Darstellung in einer mit dem Unternehmen verbundenen Tageszeitung. Dabei wird auch die Rolle eines der beteiligten Geschäftsführer beschrieben. Dieser wendet sich, nachdem die Staatsanwaltschaft seinen Strafantrag gegen den Herausgeber und Chefredakteur des Informationsdienstes abgelehnt hat, an den Deutschen Presserat. Tatsachenbehauptungen seien nicht mit der erforderlichen Sorgfalt recherchiert worden. Der Autor der beanstandeten Veröffentlichung trägt vor, seine Informationen aus dem Firmenumfeld und aus dem Markt bezogen zu haben. Teilweise sei auch der Beschwerdeführer selbst Quelle der Angaben. Als Brancheninformationsdienst habe man es als Wahrnehmung berechtigter Interessen der Presseangesehen, die Vorgänge in dem Privatsender genauer zu durchleuchten und Zusammenhänge aufzuzeigen. Direkte Fragen an die Beteiligten per Fax seien nicht beantwortet worden. (1993)
Weiterlesen
In zwei Beiträgen befasst sich eine Lokalzeitung mit rechtsradikalen Aktivitäten. In beiden Berichten wird ein 23-jähriger Bürokaufmann namentlich erwähnt. Dass er Neo-Nazi sei und Mitgründer einer »Nationalfreiheitlichen Alternative«. Dass er mit einem Hakenkreuzflugblatt auf dem Nürnberger Reichsparteitagsgelände aufgefallen sei. Dass man ihn wegen »Volksverhetzung« lediglich zu 80 Arbeitsstunden und einer Geldstrafe von tausend Mark verurteilt habe. Der Vater des Betroffenen beschwert sich beim Deutschen Presserat, dass man seinen Sohn mit vollem Vor- und Zunamen genannt habe. Durch die Veröffentlichung sei dem Jugendlichen die Aussicht auf einen Arbeitsplatz verbaut worden. Der Beschwerdeführer beanstandet auch die Wertung »lediglich« in Zusammenhang mit der Strafe, die sein Sohn erhalten habe. Bei einem Gesamteinkommen von 4.300 Mark im Jahre 1992 mit zusätzlichen Gerichts- und Anwaltskosten in Höhe von 2.300 Mark sei dies mehr als nur eine einfache Strafe. Die Zeitung verweist auf das Interesse der Öffentlichkeit an einer Aufklärung über die dubiose »Nationalfreiheitliche Alternative«. Der Sohn des Beschwerdeführers sei immerhin von Oktober 1992 bis zu ihrer Auflösung im Frühjahr 1993 der Vorsitzende einer weit agierenden politischen Partei gewesen, die vom Verfassungsschutz als politisch äußerst gefährlich eingestuft wurde. In ihrem Bericht über das Verfahren vor einem Jugendschöffengericht habe die Redaktion den Namen des Angeklagten nicht genannt. Dieser habe vielmehr in der Folge sein eigenes »Outing« betrieben. So bekannte er sich in einem Leserbrief mit Angabe von Namen und Adresse als Vorsitzender der NFA. Autonome verteilten Flugblätter mit seinem Porträt. In einer NFA-Zeitschrift wird er als Redakteur genannt. Spätestens Anfang 7993 hätte also jeder, der sich dafür interessierte, über die politischen Ansichten des jungen Mannes Bescheid wissen können: Es sei politisch notwendig, so die Zeitung, die Vernetzung neonazistischer Organisationen aufzudecken und dabei auch Namen zu nennen. (1993)
Weiterlesen
Eine Boulevardzeitung kritisiert eine 35-jährige Kommunalpolitikerin, die aus der Alternativszene in den Stadtrat »gespült« worden sei. In der Überschrift wird sie als »grüne Giftschlange aus dem Rathaus« bezeichnet. In der Unterzeile wird ihr bescheinigt, dass sie mit ihrer hasserfüllten Radikalität rotgrüne Bündnis in die Handlungsunfähigkeit treibe. Im Text heißt es, sie verspritze Gift nach allen Seiten. Neben dem Beitrag findet sich ein Foto der Politikerin mit der Bildunterzeile: »Scharfe Worte, enges Leder, keine Freunde«. Die Fraktion der Betroffenen bittet den Deutschen Presserat, die Zeitung wegen dieser »Hetze« zu rügen. Da man den Autor des Beitrages wegen seiner fortwährend unseriösen Berichterstattung nicht mehr mit Informationen beliefere, könne sich seine Recherche nur auf Hörensagen beziehen. Die Zeitung erklärt, der Text sei ordnungsgemäß recherchiert. Hintergrund der Berichterstattung sei die politische Auseinandersetzung im Rathaus über die Kompetenz der beteiligten Parteien in der Asylfrage gewesen. Im Verlaufe dieser Streitigkeiten habe eine Stadtratsfraktion die Stadträtin der Nötigung und Erpressung bezichtigt. In ihrer Parteizeitung habe sie einem Kreisverwaltungsreferenten rassistische Tendenzen vorgeworfen. Dies und das wenig verbindliche Verhalten der Frau hätten zu den in dem Artikel wiedergegebenen Unmutsäußerungen geführt. Durch ihren unüblichen Kleidungsstil verfolge die Stadträtin u. a. die Absicht, Dritte zu provozieren. Insoweit müsse sie die Wirkung ihrer Kleidung auf weniger fortschrittliche Kräfte im Stadtrat und deren Reaktion darauf einkalkulieren. (1993)
Weiterlesen
Eine Landespolizeidirektion legt dem Deutschen Presserat vier Veröffentlichungen eines Boulevardblattes vor, in denen die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen verletzt worden seien. Der erste Bericht zeigt das Foto eines 25-jährigen Arbeitslosen, der mit einer Gabel eine Bank überfallen haben soll:. Die Zeitung nennt den Mann einen Gabelgangster, der ganz schön »gaga« sei. Der zweite Beitrag zeigt eine Notärztin und Rettungssanitäter bei der Notversorgung eines lebensgefährlich verletzten Mannes, der Opfer seiner eifersüchtigen Ehefrau geworden ist. Die dritte Veröffentlichung beschäftigt sich mit der Leiche eines Mannes, der im Kofferraum eines Autos gefunden wurde, das von seinem Fahrer in einen Fluss gesteuert worden war. Fotos im vierten Bericht zeigen Rettungshelfer bei der Bergung von Schwerverletzten und ein Auto, das für vier junge` Leute zur tödlichen Falle wurde. Der Beschwerdeführer ist der Ansicht, dass das Wissen um die Identität der Betroffenen für das Verständnis des Unfallgeschehens bzw. des Tathergangs unerheblich sei, so dass man die Abbildung von Tätern und Opfern in der Berichterstattung generell nicht für' gerechtfertigt halten könne. Die Zeitung erklärt ihre Handlungsweise in den beiden ersten Fällen mit der Schwere der Straftaten. Mit den Unfallfotos habe man die Leser aufrütteln wollen. Solchen Fotos komme ein warnender Charakter zu. (1993)
Weiterlesen
Ein Leser nimmt Anstoß an der Berichterstattung eines Boulevardblattes über ein Erdbeben in Indien mit 11.000: Toten. Am Ende des Artikels findet sich folgender Hinweis: »PS: Gestern, am Unglückstag, kamen in Indien 72.000 Babys zur Welt«. Es wird der Eindruck erweckt, so der Leser, die Zahl der Opfer sei aufgrund der großen Zahl der Neugeborenen zu verkraften. Eventuell solle sogar suggeriert werden, man müsse sich angesichts der Überbevölkerung über die Katastrophe freuen. Dieser Gedanke sei absurd, entgegnet die Zeitung. Der Nachsatz unterstreiche lediglich, in welchem Spannungsfeld sich dieser Subkontinent befinde. Der Hinweis des Beschwerdeführers zeige allerdings, dass das »PS«, das lediglich einen Nachrichtencharakter haben solle, missverständlich gewesen sei. Der Chefredakteur gesteht ein, man hätte auf diesen Zusatz verzichten müssen, und bedauert die Veröffentlichung insoweit. (1993)
Weiterlesen
In einem Leserbrief wird einem namentlich genannten Beamten eines Landratsamtes der Vorwurf mangelnder Aufsicht in Fragen der Stadtplanung gemacht. Darauf greift der Gescholtene selbst zur Feder und schreibt auf Briefbögen seiner Behörde zwei gleich-lautende Leserbriefe an die beiden am Ort erscheinenden Lokalzeitungen: Darin nimmt er auch zu weiteren kommunalpolitischen Themen der Stadt und zur Amtsführung des Bürgermeisters Stellung. Eine der Zeitungen informiert den Bürgermeister über den Inhalt des Briefes. Gleichzeitig erhält der Landrat, der Vorgesetzte des Briefschreibers, Kenntnis vom Inhalt. Beide Herren setzen sich dafür ein, dass der Leserbrief nicht veröffentlicht wird. Der Betroffene weist in einer Beschwerde beim Deutschen Presserat daraufhin, dass sein Leserbrief dem Redaktionsgeheimnis unterliege und der Inhalt nicht an Dritte hätte weitergegeben werden dürfen. Die Chefredaktion des Blattes hat sich zwischenzeitlich beim Beschwerdeführer entschuldigt. (1993)
Weiterlesen
Ein Autodieb, verfolgt an der Polizei, rast mit Vollgas in ein anderes Auto. Dessen Fahrerin stirbt. Der Beifahrer wird leicht verletzt. Ein Boulevardblatt beschreibt das Unglück, nennt die Frau mit vollem Namen, erwähnt Vornamen, Alter und Wohnort des Beifahrers. Und unterstellt, dass beide ein wunderschönes Liebes-Wochenende hatten verbringen wollen. Der Mann beschwert sich beim Deutschen Presserat. Die persönlichen Umstände der Beteiligten seien schlichtweg erfunden und erlogen. Er sei nicht der Freund der getöteten Frau, sondern ein Kollege. Es habe sich auch nicht um einen »Liebes-Ausflug« gehandelt. Auch hätten er und die Frau nicht vorgehabt, »ein wunderschönes Liebes-Wochenende zu verbringen«. Mitarbeiter der Zeitung seien unangemeldet im Krankenzimmer erschienen. Obwohl des Raumes verwiesen, hätten sie in unsäglicher Sturheit den Verletzten im Beisein der Ehefrau und Kollegen zu Aussagen bewegen wollen. Die Zeitung ist der Ansicht, an der privaten Autofahrt des Beschwerdeführers habe ein öffentliches Interesse bestanden. Die Darstellung des Falles beruhe auf Angaben von Informanten. Wegen des Vorwurfs, sie habe es an der notwendigen Sensibilität und Zurückhaltung fehlen lassen, habe sich die Redaktion entschuldigt. Man habe sich auch über den Abdruck eines Folgeartikels geeinigt, in dem Elemente einer geforderten Gegendarstellung wiedergegeben und; die Angaben über die angebliche Beziehung korrigiert wurden. Zuvor hatte der Beschwerdeführer Strafanzeige erstattet. (1994)
Weiterlesen