Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

„Überschrift ist zutiefst sexistisch“

„Lea Schüller privat: Schießt uns dieser Hammer-Hintern zum EM-Sieg?“ – so überschreibt ein Internet-Portal einen Bericht. Die Redaktion berichtet darüber, was die Nationalspielerin Lea Schüller vom FC Bayern abseits des Spielfeldes treibt und wer sie privat glücklich macht. Eine Zwischenüberschrift enthält den Begriff „POPOläres Paar“. Die Rede ist von der Fußballerin und ihrer Freundin, der Sportseglerin Lara Vadlau. Weitere Passage im Bericht: „Auf Instagram sorgten die sexy Ladys in der Vergangenheit bereits mehrfach mit verführerischen Schnappschüssen für Schlagzeilen. Bis heute unvergessen, ihr gemeinsamer Popo-Kracher. Oben ohne samt sexy Hinterteil heizten die schönen Sportlerinnen ihren Followern beim Foto- und Video-Netzwerk Instagram ein.“ Ein Nutzer des Portals kritisiert die Überschrift als zutiefst sexistisch. Sie reduziere eine Fußballspielerin ausschließlich auf ein Körperteil. Die Redaktion reagiert auf die Beschwerde, indem sie dem Beschwerdeführer Recht gibt. Der fragliche Beitrag sei mehrfach umgearbeitet worden und habe nur für kurze Zeit in der strittigen Variante online gestanden. Die Redaktion bittet Lea Schüller und alle Leserinnen, deren Unmut sie mit der Formulierung auf sich gezogen habe, um Entschuldigung.

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Eine Umfrage produziert Fragezeichen

Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Große Mehrheit wünscht sich ein neues Stadion“ über eine von der Redaktion durchgeführte Online-Umfrage. 71 Prozent seien der Meinung, dass ein Neubau die richtige Lösung sei. 18 Prozent hätten für die Sanierung der bestehenden Sportstätte gestimmt, elf Prozent seien unentschlossen. Zur Umfrage heißt es im letzten Absatz: „Binnen sechs Tagen haben sich tausende Menschen aus der Region an der Umfrage beteiligt. Fast 5000 von ihnen beantworteten alle acht Fragen.“ Ein Leser kritisiert die Zeitung. Grundlage der Titelzeilen sei eine höchst fragwürdige Umfrage. Diese erfülle keinerlei demoskopische Kriterien. Sie sei nicht einmal ansatzweise repräsentativ. Nicht einmal 5000 Nutzer aus der Stadt hätten sich an der Umfrage beteiligt und das bei einer Einwohnerzahl von 170.000. Die Zeitung habe auch keinerlei Vorkehrungen getroffen, bei der Umfrage Mehrfachabstimmungen zu verhindern. Auf mehreren Internet-Plattformen sei vielmehr dazu aufgerufen worden, auch die Möglichkeit der Mehrfachabstimmung für einen Stadionneubau zu nutzen. Ein Mitglied der Chefredaktion teilt mit, die kritisierte Umfrage bilde ein Stimmungsbild zu verschiedenen Aspekten rund um das Thema Stadionneubau ab. Einen Anspruch auf Repräsentativität habe man nicht erhoben. Der Begriff „Mehrheit“ beziehe sich eindeutig nicht auf alle Bewohner der Stadt, sondern auf die Umfrage-Teilnehmer.

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Ein Gemetzel im Pizzeria-Keller

Eine Boulevardzeitung berichtet gedruckt unter der Überschrift „Pizza MORDzarella“ und Online unter dem Titel „Töteten sich Gianni und Rosario gegenseitig?“ über ein Tötungsdelikt in einer Edel-Pizzeria. Der Besitzer und der Geschäftsführer sollen sich im Keller eingeschlossen und gegenseitig niedergemetzelt haben. Sowohl gedruckt als auch online veröffentlicht die Redaktion ein großes Foto der beiden Männer. Zudem werden beide mit vollständigem Vor- und abgekürztem Familiennamen genannt. Laut Polizei und Staatsanwaltschaft gebe es keine Hinweise auf dritte an der Tat Beteiligte. Ein Leser der Zeitung hält durch die Berichterstattung mehrere presseethische Grundsätze für verletzt. Er sieht in der Überschrift mit Bild eine Respektlosigkeit gegenüber den beiden verstorbenen Italienern, den hinterbliebenen Familienangehörigen, Freunden und Italienern in Deutschland. Die Anspielung auf „Pizza MORDzarella“ gehöre hier wirklich nicht hin. Jeder von ihnen könnte sich in dieser Situation befinden. Niemand wolle, dass eine Zeitung so etwas über einen schreibe. Die Rechtsvertretung der Zeitung bezeichnet die Überschrift als reines Wortspiel. Ob dieses gelungen sei oder nicht, sei eine reine Geschmacksfrage, die nicht vom Presserat zu beantworten und zu werten sei. Bei den verstorbenen Gastwirten handele es sich um stadtbekannte Restaurantbetreiber. Ihr Bekanntheitsgrad lasse eine identifizierende Berichterstattung zu.

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Der Leserbrief, der keiner war

Eine Lokalzeitung veröffentlicht unter der Rubrik „Der Leser hat das Wort“ einen Beitrag mit der Überschrift „´Klare Absage´“, der sich auf einen Artikel mit der Überschrift „Stadtrat lehnt Bürgerbegehren ab“ bezieht. Die Veröffentlichung ist gezeichnet mit dem Namen und Wohnort des Verfassers. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Verfasser des Leserbriefes. Er habe den als Leserbrief abgedruckten Text mit eindeutigen Hinweisen und mit Kennzeichnung der Verantwortlichkeit im Namen einer Bürgerinitiative als Pressemitteilung an die Redaktion geschickt. Mit der Veröffentlichung seiner Einsendung als Leserbrief sehe er sich schwer geschädigt. Der Redaktionsleiter teilt mit, die strittige Einsendung sei mit dem Betreff „Leserbrief“ an die Redaktion geschickt worden. Der Einsender habe in der jüngsten Zeit des Öfteren Leserbriefe an die Redaktion geschickt, weshalb eine weitere Zuschrift nicht verwunderlich gewesen sei. Die Redaktion habe sich auf die Angabe im Betreff gestützt und die widersprüchlichen Angaben im Anschreiben nicht wahrgenommen. Die Redaktion teilt mit, es sei aus ihrer Sicht ärgerlich, dass die Pressemitteilung in der falschen Rubrik gelandet sei. Der Beschwerdeführer sei einer der Vertreter der Bürgerinitiative, habe sich der Zeitung gegenüber jedoch vor allem als Leserbrief-Schreiber engagiert. Auch das habe für eine gewisse Verwirrung gesorgt. Die Redaktion habe sich bei der Leserschaft für den Fehler entschuldigt.

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Rückschluss nach konkreten Beobachtungen

Eine bayerische Tageszeitung veröffentlicht den Online-Beitrag „Die Antwort der CSU auf den Angriffskrieg“, in dem über den regionalen Bezirksparteitag berichtet wird. Der Beitrag enthält eine Galerie mit 25 Fotos. Auf einem der Bilder sind mehrere Demonstranten hinter einer Absperrung zu sehen, die verschiedene Schilder hochhalten, wie z. B. „Gesundheitspersonal mit Herz – Impfpflicht ist unsere rote Linie“ Die Bildunterschrift lautet: „Lautstark begleitet wurde der Bezirkstag durch lautstarke Proteste von Impfgegnern und Putin-Unterstützern aus Oberfranken und Thüringen.“ Im Textbeitrag selbst werden die Proteste nicht erwähnt. Eine Leserin der Zeitung sieht mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Der Presserat lässt die Beschwerde nach Paragraf 5 der Beschwerdeordnung beschränkt zu auf mögliche Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Dabei geht es vor allem um den Begriff „Putin-Unterstützer“. Die Beschwerdeführerin teilt mit, sie sei diejenige, die die im Text geschilderte Demonstration angemeldet habe. Die Aussage, sie und ihre Mitstreiter seien Impfgegner und Putin-Versteher, sei aus der Luft gegriffen. Ihre Ansprache und alle weiteren Redebeiträge hätten ausschließlich mit der Corona-Impfpflicht zu tun und mit Kritik an den staatlicherseits getroffenen Maßnahmen. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde in allen Punkten zurück. Weder im Beitrag noch in der beanstandeten Bildunterschrift sei die Bezeichnung „Putin-Versteher“ verwendet worden, sondern „Putin-Unterstützer“. Auch weist die Zeitung den Vorwurf zurück, der Autor des Beitrages habe es an der erforderlichen Sorgfalt bei der Erstellung des Berichts mangeln lassen. Sein Rückschluss sei mitnichten „aus der Luft gegriffen“. Vielmehr beruhe er auf konkreten Beobachtungen und Wahrnehmungen die er bei seiner Vor-Ort-Recherche während der Demonstration habe machen können.

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Veröffentlichung verstößt gegen den Kodex

Eine Fachzeitschrift, die sich vor allem landwirtschaftlichen Themen widmet, berichtet unter der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ über eine aktuelle Umfrage zur Kennzeichnung von Lebensmitteln. Nach einer Beschwerde beim Presserat über die Überschrift ändert die Redaktion diese um. Sie lautet nun: „Nur 20 % der Verbraucher verzehren Ersatzprodukte für Fleisch und Milch“. Der Beschwerdeausschuss 2 rügt die Berichterstattung. Das Gremium stellt unter anderem fest, dass weder die ursprüngliche noch die geänderte Überschrift hinreichend von den im Artikel genannten Informationen gedeckt sind. Die Zeitschrift veröffentlicht daraufhin unter dem Artikeltext den folgenden Hinweis: „Öffentliche Rüge des Presserats – In einer ersten Fassung war dieser Beitrag mit der Überschrift „80 % der Verbraucher lehnen Ersatzprodukte für Fleisch und Milch ab“ betitelt. Darin erkennt der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserates einen schweren Verstoß gegen die in Ziffer 2 des Pressekodex festgeschriebene journalistische Sorgfaltspflicht und hat auf seinen Sitzungen vom 13. bis 15. Juni eine öffentliche Rüge ausgesprochen. Die (…)-Redaktion hat die betreffende Überschrift bereits im Mai nach einer erneuten Prüfung geändert, denn diese ist in der Tat nicht vollständig von den Umfrageergebnissen gedeckt. Die Redaktion bedauert dies und steht zu dem Fehler, auch wenn sie die sehr harte Entscheidung des Presserats in dem Vorgang nicht teilen kann. Ein Leser der Zeitschrift trägt vor, der betreffende Artikel sei bereits öffentlich vom Presserat gerügt worden. Die veröffentlichte Richtigstellung verstoße seines Erachtens gegen Richtlinie 3.1 (Richtigstellung) des Pressekodex. Die von der Redaktion geänderte Überschrift sei nach wie vor falsch. Die Rügenveröffentlichung verstoße gegen den Kodex, da sie nicht beschreibe, dass auch die neue Überschrift sachlich falsch sei. Der Chefredakteur der Zeitschrift verweist auf ein Schreiben an den Presserat. In diesem heißt es, man könne die aus ihrer Sicht sehr harte Entscheidung des Beschwerdeausschusses weiterhin nicht teilen. Man akzeptiere die Entscheidung jedoch und schaffe Transparenz in dem Vorgang. Die Redaktion habe entsprechend die Rüge veröffentlicht.

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„Das ist so düster, beklemmend“

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Ich jage – aber nur Menschen“ über „Wali“, der als der „beste Scharfschütze der Welt“ vorgestellt wird. Der berichtet über seinen freiwilligen Kampfeinsatz in der Ukraine. „Es brennt und ich bin ein Feuerwehrmann“, habe er wenige Tage nach Kriegsbeginn zu seiner Verlobten gesagt. Die Zeitung lässt den Scharfschützen mit dem Bericht über seine Kriegseinsätze zu Wort kommen. Zitat: „Wir eilten durch den Hinterausgang zu einem Auto, Explosionen überall, Kugelhagel, beißender Rauch, wie in einem Kriegsfilm – bei der Wegfahrt wieder brutales Feuer, diesmal aus Panzern.“ Sie hätten beim Wegrasen noch das Feuer erwidert. Ein russischer Panzer habe das Feuer eröffnet, Schrapnellteile seien an seinem Gesicht vorbeigeflogen, wie Laser-Strahlen. Er habe sich abgetastet. Kein Kratzer. Doch als die Rauchschwaden sich verzogen hätten, sei ein Ukrainer mit abgetrennten Beinen tot am Waldboden gelegen. Der zweite, ebenfalls mit grässlichen Wunden, habe einen letzten Atemzug genommen. In der Luft wabere der „Geruch des Krieges“. Verbranntes Fleisch, ätzender Rauch, Todesgestank. „Das ist so düster, beklemmend“, schildere „Wali“. Eine Leserin der Zeitung wirft dieser eine „Verherrlichung von Gewalt gegen Menschen“ vor. Sie sieht Ziffer 11 des Pressekodex verletzt (Unangemessene Darstellung). Die Rechtsvertretung der Zeitung weist die Beschwerde zurück. Der zuständige Redakteur teilt mit, er habe in der Überschrift ein Zitat des Interviewten wiedergegeben. Dies sei zulässig.

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Überschrift ist vom Artikel nicht gedeckt

Eine Regionalzeitung berichtet online unter der Überschrift „Russland beschließt ´Vergeltung´ für Finnlands Nato-Beitritt: Kein Strom mehr ab Samstag“ in einem Liveticker über den Ukraine-Krieg. Dabei geht es unter anderem um Russlands Reaktion auf Finnlands angekündigten Nato-Beitritt, die Ergebnisse des G7-Gipfels der Außenminister und Äußerungen des ukrainischen Außenministers. In einer fett gedruckten Zwischenüberschrift heißt es: „Russland droht mit Atomwaffen im Ukraine-Krieg“. Ein Leser der Zeitung kritisiert die Überschrift. Im Artikel selbst sei davon nicht die Rede. Derartige Aussagen seien in der aktuellen Situation dazu geeignet, Teile der Bevölkerung sehr zu verängstigen. Die reale Situation sei ernst genug und sollte nicht derart übertrieben dargestellt werden. Die zuständige Redaktionsleiterin der Zeitung stellt fest, dass der Leser sich völlig zu Recht beschwere. Die Redaktion habe einen Fehler gemacht, den sie sofort nach Bekanntwerden des Vorgangs korrigiert habe.

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Ärger über einen missratenen Radweg

Unter der Überschrift „Leipziger Ring-Radweg fordert erste Opfer“ berichtet eine Boulevardzeitung online über einen Verkehrsunfall mit zwei Verletzten. Sie bezeichnet den neuen Leipziger Radweg sowohl in der Überschrift als auch im Text als gefährlich. Der Fahrer eines Transporters habe im Stau gestanden und dabei zwei Fußgänger übersehen, als er gerade wieder habe losfahren wollen. Ein Leser der Zeitung bezeichnet die Überschrift als ethischen Verstoß. Laut Zeitung sei nicht der Fahrer des Transporters schuld an dem Unfall, sondern der Radweg. Die Zeitung antwortet auf die Beschwerde mit der Stellungnahme des zuständigen Lokalredakteurs. Die Überschrift sei diesem zufolge faktisch belegt. Der Radweg sei erst wenige Tage vor dem Unfall in Betrieb genommen worden. Die Redaktion habe den Unmut vieler Autofahrer und Radfahrer über den ihrer Meinung nach missratenen Radweg zum Ausdruck gebracht. Die Kausalität der Berichterstattung sei wie folgt: Ohne Radweg kein Stau. Ohne Stau hätten die Fußgänger die Fahrbahn nicht überquert. Folge: Kein Unfall.

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„Deutlich antisemitische Merkmale“

Eine überregionale Zeitung veröffentlicht eine Karikatur unter dem Titel „Präsident in Davos“. Sie zeigt die Teilnehmerinnen und Teilnehmer des Weltwirtschaftsforums, die um einen großen Tisch versammelt sind. Darüber schwebt der übergroße Kopf des ukrainischen Präsidenten Wolodimyr Selensky, der mit tiefliegenden Augen, einer übergroßen Nase und außerdem als sehr dick dargestellt wird. Die Karikatur bezieht sich auf das Weltwirtschaftsforum, dem Selensky per Video zugeschaltet war, allerdings nicht vor Publikum um einen runden Tisch, sondern vor Stuhlreihen. Entsprechende Fotos waren am Tag zuvor um die Welt gegangen. Mehrere Leser der Zeitung, kritisieren, dass die im Printmedium verbreitete Karikatur deutliche antisemitische Merkmale habe. Sie lasse Erinnerungen an die in den 1930er Jahren verbreiteten Hassbilder aufkommen, die gezielt Juden diffamiert hätten. Wie so etwas fast 100 Jahre später in Deutschland verwendet und auch verbreitet werden könne, sei völlig unverständlich und inakzeptabel. Die Beschwerdeführer sehen mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsvertretung der Zeitung kann die Kritik an der Karikatur nachvollziehen und hält sie für verständlich. Dass einzelne Leserinnen und Leser die Zeichnung für antisemitisch halten, habe man nach der Veröffentlichung zur Kenntnis nehmen müssen. Man teile diese Auffassung nicht, doch sei die Redaktion in dieser Frage hinreichend sensibilisiert. Vom Antisemitismus distanziere sich die Zeitung in aller Form. Ihre tägliche Berichterstattung und Richtlinien ließen daran keinen Zweifel. Zum Bedauern der Chefredaktion habe die nunmehr beanstandete Karikatur zum Teil antisemitische Assoziationen geweckt. Entsprechende Kritik sei auch in anderen Publikationen geäußert worden. Diese Kritik nehme man ernst. Bei all dieser Kritik sei zu berücksichtigen, dass der ukrainische Präsident Jude sei und damit auch automatisch als solcher dargestellt werde.

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