Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Begriff "Messermann" ist weder unangemessen sensationell noch diskriminierend.

Bericht über Familie von Prinzessin Kate war ausreichend recherchiert

Pläne der Regierungskoalition falsch dargestellt.

Nationalität konnte aufgrund einer schweren Straftat genannt werden.

Tatsachenbehauptung in der Überschrift nicht vom Text gedeckt

"Bagger-Betrüger" nicht in Persönlichkeitsrecht verletzt

Ministerin nicht mit Vorwurf der Vetternwirtschaft konfrontiert

Gegen die Sorgfalt verstoßen, da Beschluss falsch wiedergegeben wurde

Auch Konkurrenzunternehmen hätten erwähnt werden müssen

In einer ganzseitigen Reportage unter dem Titel „Masterplan zum Millionär“ porträtiert eine Tageszeitung zwei Brüder und das Geschäftsmodell ihres Beratungsunternehmens. Mit ihren Dienstleistungen haben sie nach eigenen Angaben innerhalb kurzer Zeit Millionen verdient. - Der Beschwerdeführer sieht in der Berichterstattung Schleichwerbung. In der Vorprüfung des Falles erweitert der Presserat die Beschwerde um eine mögliche Verletzung der Sorgfaltspflicht. Der Chefredakteur weist in seiner Stellungnahme darauf hin, dass die Recherche eine der aufwendigsten der jüngeren Zeit gewesen sei.

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Obdachlosen ins Lächerliche gezogen

In ihrer Rubrik „Stadtgeflüster“ veröffentlicht eine Tageszeitung eine Glosse mit einem Foto, das einen Mann beim Wäschewaschen an einem öffentlichen Wasserspender zeigt. Die Überschrift lautet: „Auf zum Waschtag!“. In der Bildunterschrift heißt es: „Waschtag in der Innenstadt: Die Wasserspender werden also doch genutzt.“ Der Beschwerdeführer kritisiert das Foto. Gezeigt werde ein stadtbekannter Obdachloser, der seine Kleidung auswasche. Zusammen mit der Bildunterschrift, die sich darüber lustig mache, werde dieser Mann hier in einer entwürdigenden Situation gezeigt: Ihm fehle das Geld und die Gelegenheit, seine Wäsche anderswo zu reinigen. Der Beschwerdeführer geht davon aus, dass der Mann vor der Aufnahme und Veröffentlichung nicht um Erlaubnis gefragt wurde. Die Berichterstattung verstoße gegen die Menschenwürde, den Schutz der Persönlichkeit und den Schutz der Ehre. Die Zeitung erwidert, dass es sich um eine Glosse zu einem Thema handele, das immer wieder Gegenstand der Berichterstattung gewesen sei.

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