Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Öffentliches Interesse hat nicht vorgelegen

Eine Boulevardzeitung berichtet online über den gewaltsamen Tod einer jungen Frau. Diese war von ihrem Vater auf einem Parkplatz erstochen aufgefunden worden. Gegen ihren Freund wurde ein Haftbefehl wegen Mordes erlassen. Der Beitrag enthält ein Foto des Wagens der Toten. In das Bild eingeklinkt ist ein Porträtfoto der Frau. Gezeigt werden weitere Fotos vom Tatort und dem Abtransport der Leiche. Im weiteren Verlauf der Berichterstattung wird das Foto der jungen Frau im Großformat gezeigt. Unter der Zwischenüberschrift „Wer war das Opfer?“ nennt die Redaktion den Vornamen und den abgekürzten Familiennamen der Getöteten. Diese habe in diesem Jahr ihr Abitur in einer namentlich genannten Kleinstadt gemacht. Groß geworden sei sie in einer ebenfalls genannten Gemeinde (2.300 Einwohner). Eine Beschwerdeführerin kritisiert, die Berichterstattung verletze die Persönlichkeitsrechte des Opfers, das nicht anonym bleibe. Durch die veröffentlichten Details werde klar erkennbar, um wen es sich handele. Ein öffentliches Interesse an der Identität des Opfers liege nicht vor. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die Redaktion habe das Porträtfoto zwar nicht von Jana D.´s Angehörigen erhalten, aber dem für jedermann zugänglichen LinkedIn-Auftritt der Verstorbenen entnommen. Da Jana D. selbst mit einer Veröffentlichung ihres Bildes im Internet einverstanden gewesen sei, liege eine Zustimmung des Opfers nach Ziffer 8 des Pressekodex, Richtlinie 8.2, vor. Der Verlag weist den Vorwurf eines Verstoßes gegen den Kodex zurück.

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Angehörige hätten zustimmen müssen

Das Polizistenpaar, das der Drogendealer totraste“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung gedruckt und online ihren Bericht über einen Verkehrsunfall. Ein Wagen war sei mit überhöhter Geschwindigkeit von einer regennassen Fahrbahn abgekommen und hatte drei Fußgänger, die auf dem Bürgersteig unterwegs waren, tödlich verletzt. Zwei der Opfer, so die Zeitung, seien ein bei der Polizei beschäftigtes Paar gewesen. Über den Fahrer des Unfallfahrzeugs heißt es, er sei ein Handwerker. Ihm sei vor einigen Monaten wegen seiner Rauschgiftsucht der Führerschein entzogen worden. Ein Jahr zuvor sei er vom Amtsgericht wegen Drogenhandels in nicht geringen Mengen verurteilt worden. Im gleichen Jahr sei ihm schon einmal der Führerschein entzogen worden, da er innerorts um 51 km/h zu schnell gefahren sei. Der Beitrag enthält Fotos des Polizisten-Paares und des Fahrers. Opfer und Täter werden jeweils mit Vornamen, abgekürzten Nachnamen und Alter genannt. Die Berichterstattung wurde auch auf der Facebook-Seite der Zeitung verbreitet. Zwei Beschwerdeführer vertreten die Auffassung, die Berichterstattung verstoße gegen die Ziffern 4 (Grenzen der Recherche) und 8 (Schutz der Persönlichkeit). Das von der Zeitung veröffentlichte Foto des Polizistenpaares sei an der Unfallstelle neben Blumen und Kerzen aufgestellt worden. Ein öffentliches Interesse an der identifizierbaren Darstellung der Opfer liege nicht vor. Die Zeitung teilt mit, die Redaktion habe die öffentlich aufgestellten Fotos fotografiert. Diese hätten das Paar auch bei verschiedenen privaten Anlässen (Hochzeit, Feiern, Ausflüge und Selfies) gezeigt. Die Redaktion habe daraus den Schluss gezogen, dass der engere Freundes- und Bekanntenkreis, wenn nicht sogar „Angehörige“, mit der Veröffentlichung dieser Bilder einverstanden gewesen seien. Die Beschwerde sei deshalb unbegründet

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„Die Schlagzeile führt in die Irre“

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Beitrag unter der Überschrift „Experten sicher: RKI-Zahlen stimmen nicht - Es sterben weniger Menschen, als täglich gemeldet wird“. Im Beitrag selbst wird dann die Frage gestellt, wie es sein könne, dass zwar die Corona-Infektionszahlen sinken, die Todeszahlen aber erschreckend hochblieben. Ein Experte wird zitiert, demzufolge Todesfall-Meldungen das RKI erst mit im Schnitt drei Wochen Verspätung erreichten. Er schätze, dass täglich rund 400 infizierte Menschen sterben. Ein Leser der Zeitung sieht Verstöße gegen die Ziffern 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde), 2 (Journalistische Sorgfaltspflicht) und 14 (Medizin-Berichterstattung). In Zeiten von Fakenews und Corona-Leugnern sei die Schlagzeile irreführend. Sie bestätige Querdenker in ihrer Radikalität. Die Schlagzeile sei komplett falsch, weil exakt so viele Menschen stürben, wie gemeldet würden. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, die kritisierte Überschrift sei nicht falsch, sondern allenfalls missverständlich. Diese sei auch nicht “irreführend“, wie der Beschwerdeführer meine. Hätte das Medium getitelt „Tatsächlich sterben heute weniger Menschen als gemeldet“, wäre den Lesern der Aspekt der dreiwöchigen Verzögerung zwischen dem Tod der Menschen und der RKI-Meldung vielleicht klarer geworden. Die beanstandete Überschrift möge also ungenau gewesen sein – unzutreffend im Sinne des Sorgfaltsgebotes sei sie aber nicht.

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Opfer hätte verpixelt werden müssen

Eine Boulevardzeitung berichtet online über einen schweren Verkehrsunfall. Die Überschrift lautet: „In diesem Auto ertranken Vater (43) und Sohn (9)“. Ein Mann war gemeinsam mit seinem Stiefsohn bei dichtem Schneetreiben unterwegs, als sein Auto in einen Fluss stürzte. Beide Insassen starben. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto, das zeigt, wie das verunglückte Auto aus dem Fluss gezogen wird. Eingeklinkt ist ein Porträtfoto des Vaters. Ein Leser der Zeitung kritisiert, dass die Redaktion das Foto des Vaters zeige. Dadurch werde der in Ziffer 8 des Pressekodex geforderte Opferschutz verletzt. Die Rechtsabteilung des Verlages nennt als Quelle des Fotos Facebook. Der Kollege vor Ort habe das Bild extra an den (zukünftigen) Schwager des Verstorbenen gesendet und um eine Verifizierung gebeten. Diese sei bestätigt worden. Später habe sich der Reporter noch zusätzlich telefonisch an die Schwester des Verstorbenen gewendet, die ihm Details über den Bruder mitgeteilt habe. Weder der künftige Schwager noch die Schwester des Verunglückten hätten eine Veröffentlichung untersagt oder darum gebeten, das Foto nicht zu verwenden. Die Rechtsabteilung spricht von einer Einwilligung der Angehörigen, so dass ein Verstoß gegen pressethische Grundsätze nicht vorliege.

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Nationalität eines Tatverdächtigen genannt

„Frau die Kehle durchtrennt“ – so überschreibt eine Regionalzeitung ihren Bericht über die Festnahme eines 29-jährigen Syrers, der seine Frau getötet haben soll. Eine Leserin der Zeitung kritisiert die Angabe der Nationalität des Verdächtigen. Diese sei nicht von einem begründeten öffentlichen Informationsinteresse gedeckt. Der Chefredakteur der Zeitung stellt fest, Angaben wie Alter, Beruf, Familienstand und eben auch die Nationalität eines Verdächtigen ermöglichten es den Lesern, sich ein Bild von einer Person zu machen. Es sei schwer nachvollziehbar, wieso bereits das Nennen einer Nationalität, wie es die Beschwerdeführerin unterstelle, rassistisch sein solle. Es gebe auch Straftaten, bei denen man schreibe, dass der Verdächtige Deutscher sei. Dass im vorliegenden Fall ein Syrer verdächtig ist, sei auch von anderen Medien berichtet worden.

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„Nicht Eingeladene wurden benachteiligt“

Eine Regionalzeitung veranstaltet per Livestream eine Diskussion mit den Lokalpolitikern, die sich um die OB-Position am Verlagsort bewerben. Sie berichtet von Emotionen, die vor allem beim Thema Verkehr hochkochen. Im Vorspann heißt es, dass rund 1000 Interessenten der Diskussion folgten. Dann teilt die Redaktion mit, dass die vier von Gemeinderatsfraktionen unterstützten Kandidaten sich den Fragen des Lokalchefs der Zeitung gestellt hätten. Ein Leser der Zeitung merkt an, die Zeitung habe eine Podiumsdiskussion zur OB-Wahl samt umfangreicher Berichterstattung abgehalten. Dabei habe sie jedoch nur vier der sechs Bewerber eingeladen. Nach Ansicht des Beschwerdeführers seien die Nicht-Eingeladenen systematisch benachteiligt worden. Der Verleger, Herausgeber und Chefredakteur teilt mit, entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers seien in der Berichterstattung im Vorfeld der Bürgermeisterwahl ausnahmslos alle Kandidaten gleichbehandelt worden. Zur OB-Wahl hat die Zeitung eine Podiumsdiskussion vor kleinem Publikum unter Einhaltung der Abstandsregeln mit allen bis dahin namentlich bekannten Kandidaten geplant. Wegen der rasanten Entwicklung der Pandemie habe die Redaktion – abweichend von der ursprünglichen Planung – die Veranstaltung ins Verlagshaus verlegt. Um die Gesundheitsgefahr für die Teilnehmer in Grenzen zu halten, habe man nicht alle Kandidaten zu der Diskussion einladen können. Dabei sei es zu der jetzt kritisierten Situation gekommen. Der Chefredakteur verweist auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts. Danach sei eine von privater Hand betriebene Tageszeitung bei der Auswahl und der Verbreitung von Nachrichten und Meinungen im Bereich des politischen Wettbewerbs frei.

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Kinder unverpixelt in einem Video gezeigt

Eine Berliner Zeitung veröffentlicht anlässlich einer Razzia in der Hauptstadt einen Tweet, in den ein Video eingebunden ist. In diesem ist zu sehen, wie Polizisten vor einem Wohnhaus stehen. Im Hintergrund treten zwei Schulkinder aus der Haustür. Die Kinder sind unverpixelt. Ein Leser der Zeitung sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Ziffern 1, 2 und 8 des Pressekodex. Er kritisiert, dass das Video unbeteiligte Kinder deutlich erkennbar zeige. Kinder seien jedoch besonders schützenswert. In diesem Fall werde deren Privatsphäre verletzt. In der Vorprüfung wird das Verfahren gemäß Paragraf 5 der Beschwerdeordnung auf Ziffer 8 des Pressekodex (Schutz der Persönlichkeit) beschränkt. Die Rechtsabteilung der Zeitung spricht von einem Versehen, das der Redaktion unterlaufen sei. Das bedauere diese. Der Fehler sei unverzüglich korrigiert worden, nachdem er der Redaktion zur Kenntnis gelangt sei. Der Tweet sei gelöscht worden und somit nicht mehr aufrufbar. Die Redaktion berichtet, sie habe mit dem Beschwerdeführer Kontakt aufgenommen und ihm gegenüber ihr Bedauern über den Fehler zum Ausdruck gebracht.

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Heft hält nicht, was im Titel versprochen wird

Eine Zeitschrift, die sich Themen rund um die Gesundheit widmet, veröffentlicht einen Beitrag, der auf der Titelseite unter der Überschrift „Starker Rücken, gesunde Gelenke – Leben ohne Schmerz dank neuer Heilverfahren“ angekündigt wird. Darin ist die Rede von unterschiedlichen Behandlungsmöglichkeiten, z. B. Osteopathie, Akupunktur, manueller Medizin oder auch Shiatsus. Es wird von Schmerzen im Stütz- und Bewegungsapparat gesprochen und wie sich Schmerzen lindern und Operationen vermeiden lassen. Ein weiterer Beitrag wird unter der Überschrift „Nie wieder Kopfschmerzen“ auf der Titelseite angekündigt. Auf der Titelseite prangt ferner das Label „Alles Wissen über Körper und Seele“. Der Beschwerdeführer kritisiert, die Versprechungen auf der Titelseite würden im Heft selbst nicht eingehalten. Der Beitrag „Leben ohne Schmerz dank neuer Heilverfahren“ enthalte kein neues Verfahren. Auch für Laien würde nur Altbekanntes dargestellt. Der Beschwerdeführer kritisiert ferner, dass die Überschrift „Nie wieder Kopfschmerzen“ Bauernfängerei sei. Im Text werde bestätigt, dass es gegen Kopfschmerzen kein Zaubermittel gebe. Auch „Alles Wissen über Körper & Seele“ habe er nicht gefunden. Die Rechtsvertretung der Zeitschrift gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass die kritisierten Beiträge tatsächlich keine gänzlich neuen oder revolutionären Behandlungsmethoden beleuchten. Sie böten jedoch eine ausführliche Auseinandersetzung mit dem in der Vergangenheit sehr oft gewählten, vorschnellen Entschluss zu Operationen und neuen Tendenzen und Erkenntnissen. Schmerzpatienten könne in vielen Fällen durch eine „konservative“ Therapie besser und risikoärmer geholfen werden. Es finde in der Zeitschrift eine ausführliche Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Methoden bei einem konservativen Behandlungsansatz statt.

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Verdachtsmomente und Hörensagen

Eine Regionalzeitung berichtet online und gedruckt über Gerüchte, wonach eine Hochzeitsfeier in einer Schützenhalle Auslöser für Corona-Infektionen gewesen sei. Die Rede ist dabei von 400 feiernden Gästen. Die Zeitung zitiert auch einen Vertreter der vermietenden Schützengesellschaft. Danach seien bei der Hochzeitsfeier nicht 400, sondern 80 Gäste gewesen. Auch laut Gesundheitsamt gebe es keinen Zusammenhang zwischen der Hochzeitsfeier und der hohen Infektionszahl in der betreffenden Gemeinde. Dem Pressesprecher des Landkreises zufolge seien die derzeitigen Infektionen in erster Linie im privaten familiären Bereich ausgelöst worden. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die Braut selbst. Sie wirft der Zeitung vor, falsche Behauptungen im Hinblick auf die Einhaltung der Corona-Verordnung im Rahmen ihrer Hochzeit verbreitet zu haben. Man habe bei der zuständigen Behörde eine Feier mit 100 Personen angemeldet. Tatsächlich teilgenommen hätten 80. Eine Teilnehmerliste belege die Anzahl der Gäste zweifelsfrei. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sich bislang keine Behörde im Hinblick auf ein von der Veranstaltung ausgehendes Infektionsgeschehen gemeldet habe. Besonders bestürzt sei sie über die Passage im Zeitungsbericht gewesen, wonach sie und ihr Ehemann selbst mit Covid-19 infiziert gewesen seien. Die unwahre Berichterstattung belaste sie als Brautpaar in der Öffentlichkeit. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist ausdrücklich darauf hin, dass die Zeitung über die Hochzeitsfeier nicht identifizierbar berichtet habe. Klarstellend weist sie darauf hin, dass die Berichterstattung zu keinem Zeitpunkt die Behauptung enthalten habe, dass bei der Hochzeitsfeier mehr als die angemeldete Zahl von Gästen anwesend gewesen seien. Der Autor habe stets die gebotene Sorgfalt gewahrt. Er habe Auskünfte sowohl beim Gesundheitsamt als auch beim Sprecher des Kreises eingeholt. Der Leiter des Gesundheitsamtes habe gegenüber der Redaktion gegenüber bestätigt, dass etwa zehn Teilnehmer der Hochzeitsgesellschaft positiv getestet worden seien. Die Information, dass unter den Infizierten auch das Brautpaar selbst war, stamme ebenfalls aus dem Gesundheitsamt und sei bei einer erneuten Nachfrage im Verlauf der weiteren Berichterstattung bestätigt worden.

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Öffentliche Auseinandersetzung um Führungsstil

Von „Schweren Vorwürfen“ und einem „Eisigen Hauch des Stalinismus“ ist in einer Regionalzeitung gedruckt und online die Rede. Es geht um heftige Vorwürfe gegen eine Bürgermeisterin. Die Zeitung berichtet, ehemalige Mitarbeiterinnen der Lokalpolitikerin hätten sich unter anderem mit einem Leserbrief zu Wort gemeldet und sich über die Art der Zusammenarbeit beklagt. Auch die betroffene Bürgermeisterin kommt zu Wort. Sie wird u. a. so zitiert: „Ich will und darf dazu keine Stellung nehmen, Personalangelegenheiten unterliegen der Vertraulichkeit.“ Eine Leserin der Zeitung sieht vor allem im Umgang mit dem Leserbrief einen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Von der Einsendung seien nur Fragmente veröffentlicht und die Bürgermeisterin zitiert worden. Die Verfasserinnen würden mit vollem Namen genannt, obwohl ihr Leserbrief nur auszugsweise in einem Artikel verwendet worden sei. Der Redaktionsleiter der Bezirksausgabe der Zeitung nimmt zu der Beschwerde Stellung. Vier ehemalige Mitarbeiterinnen hätten einen Leserbrief an die Redaktion geschrieben. Darin hätten sie den Führungsstil der Bürgermeisterin massiv kritisiert. Bei einigen von ihnen habe dieser zu „massiven psychischen und physischen Belastungen“ geführt. Ein Fall für die Lokalredaktion, aber nicht, ohne die Gegenseite zu hören. Genau das habe die Autorin getan. Sie habe die Beschwerden der ehemaligen Mitarbeiterinnen öffentlich gemacht, der Bürgermeisterin Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben und den ganzen Fall in den Gesamtzusammenhang eingeordnet. Die Vorwürfe der Beschwerdeführerin halte er – der Redaktionsleiter – für unbegründet. Die massiven Vorwürfe einfach als Leserbrief zu veröffentlichen und sich auf den Hinweis zurückzuziehen, dass Meinungsäußerungen in Leserbriefen nicht die Meinung der Redaktion wiedergeben, seien ihm in diesem Fall nicht ausreichend erschienen.

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