Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
„Satire oder ein Fall für den Verfassungsschutz“ unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über eine Mitteilung, in der es um eine neue „Exil-Regierung“ von Ralph Thomas Niemeyer geht. Niemeyer befinde sich nach eigenen Angaben in Moskau. Die Zeitung zitiert Niemeyer: „´Wir sind faktisch als neue Regierung anerkannt,´ jubelte er am Donnerstag, wobei er einen offenbar gefakten Screenshot des Accounts der russischen Botschaft anfügte, denn ein solcher Tweet ist auf dem offiziellen Account der Botschaft nicht zu finden. Danach folgen weitere Äußerungen zur Exil-Regierung, zu Präsident Trump und Präsident Biden. „Die Kommentatoren unter seinen Tweets sind sich noch nicht sicher, ob es sich beim Niemeyer-Account nicht etwa um Satire handelt, ob psychologische Betreuer oder nicht doch Verfassungsschutz und Ermittlungsbehörden gefragt sind.“ Ein Leser kritisiert, die Äußerungen über die Twitter-Mitteilungen Niemeyers seien falsch, weil Niemeyer Twitter nicht nutze. Ein Mitglied der Chefredaktion der Zeitung übermittelt die Stellungnahme der zuständigen Redakteurin. Diese schreibt, der Artikel stehe in engem Zusammenhang mit zwei weiteren Artikeln. Einer sei zeitgleich, der andere zwei Tage später veröffentlicht worden. In allen Artikeln würde im Kontext deutlich, dass Skepsis angebracht sei. Sobald klar gewesen sei, dass der vermeintliche Twitter-Account ein Satire-Account sei, habe die Redakteurin aus eigener Veranlassung die Leserschaft über den Sachverhalt aufgeklärt. Im Kern gehe es vor allem darum, dass Niemeyer als Vertreter einer selbsternannten Exil-Regierung unterwegs sei, auch in Moskau, und dies auch unverhohlen der Öffentlichkeit mitteile. Inhalte wie Videos oder Textnachrichten auf dem Twitter-Account seien im Wesentlichen identisch mit den Telegram-Inhalten, die auch nicht bestritten würden. Die Redakteurin schreibt, ihre Fehlentscheidung sei es gewesen, sich auf Twitter statt auf Telegram als Quelle zu berufen.
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„Patricia Kelly wird zur Markenbotschafterin“ - unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über den Einstieg der Sängerin Patricia Kelly als Markenbotschafterin einer namentlich genannten Getränke-Firma. Kelly äußert sich positiv über die Produkte des Unternehmens. Zum Artikel gestellt ist ein Foto, das die Sängerin mit zwei Flaschen Saft des Getränkeherstellers zeigt. Der Beschwerdeführer sieht in der Veröffentlichung einen Fall von Schleichwerbung. Der von der Zeitung veröffentlichten Nachricht liege eine Pressemitteilung der Firma zugrunde. Produkte dieses Unternehmens würden von der Redaktion werblich angepriesen. Zudem werde ein PR-Foto des Unternehmens veröffentlicht, auf dem die Produkte gut sichtbar in die Kamera gehalten würden. Der Chefredakteur entgegnet auf die Beschwerde, dass der Beitrag auf der Seite “Wirtschaft regional“ erschienen sei, auf der regelmäßig Nachrichten über die kleineren bis mittelgroßen Arbeitgeber aus dem Umland veröffentlicht würden. Im konkreten Fall habe es die Redaktion für durchaus berichtenswert gehalten, dass ein bundesweit bekanntes, seit über 200 Jahren in der Region verwurzeltes Unternehmen mit 200 Mitarbeitern eine international bekannte Künstlerin für eine Kooperation gewonnen habe. Dass der Artikel auf einer Pressemitteilung des Unternehmens basiere, werde gleich im ersten Absatz deutlich gemacht. Weiter beanstande der Beschwerdeführer, dass im Artikel Produkteigenschaften genannt würden. Diese seien jedoch als Zitate der Sängerin gekennzeichnet. Etwas unglücklich – so der Chefredakteur – sei die Fotoauswahl. Hier hätte man ein anderes Foto von Patricia Kelley auswählen können, anstatt eines der eingereichten Bilder zu nutzen. Aber auch hier sei die Quelle eindeutig kenntlich gemacht, so dass er einen Verstoß gegen den Pressekodex nicht erkennen könne.
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Eine Regionalzeitung berichtet online über einen Unfall in einer westdeutschen Großstadt. Die Überschrift lautet: „Vom Bus verdeckt – 15-Jähriger läuft auf die Straße und wird von Auto erfasst“. Der Autofahrer habe keine Chance gehabt. Er habe den Jungen erfasst, der bei dem Unfall schwer verletzt worden sei. Ein am Straßenrand haltender Bus – mit eingeschalteter Warnblinkanlage - habe die Sicht versperrt. Der Junge sei im „Windschatten“ des Busses auf die Straße gelaufen. Ein 81-jähriger Autofahrer sei vom plötzlichen Auftauchen des Jungen überrascht worden. Sein Wagen habe den jungen Mann erfasst und schwer verletzt. Drei Beschwerdeführer kritisieren eine Täter-Opfer-Umkehr. In der Straßenverkehrsordnung stehe, dass an Linienbussen mit eingeschalteter Warnblinkanlage nur im Schritttempo vorbeigefahren werden dürfe. Im Beitrag der Zeitung werde auf die geltende Gesetzeslage mit keinem Wort eingegangen. Der Chefredakteur der Zeitung trägt vor, die Kritik der drei Beschwerdeführer sei nicht ganz unberechtigt. Gleichwohl habe man die Einschätzung eines Polizisten wiedergegeben. Der habe in einem Telefonat mitgeteilt, dass der Autorfahrer keine Chance gehabt habe, die Kollision zu vermeiden. Damit sei selbstverständlich keine Schuldzuweisung zulasten des Unfallopfers verbunden. Dennoch könne dieser Eindruck dadurch entstehen, dass man die Einschätzung nicht der Quelle zugeordnet habe, die sie der Zeitung genannt habe. Das sei ein handwerklicher Fehler, den die Redaktion bedauere. Der Chefredakteur verweist auf die im Zeitungswesen inzwischen stark verdichteten Arbeitsprozesse. Damit sei man vor Fehlern weniger gefeit denn je. Das entschuldige diese und andere Fehler in keiner Weise, erkläre ihr Zustandekommen aber. Dennoch sei die Redaktion jeden Tag bemüht, die Zahl der Fehler zu minimieren.
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„91 Fälle, 12 Namen, 0 Konsequenzen“ unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Sonntagszeitung über den abgelehnten Asylbewerber Koffi G. aus Togo. Dessen Asylantrag sei schon 2006 abgelehnt worden. Seitdem lasse sich die Justiz von dem Mann „narren“, heißt es in der Unterzeile zur Überschrift. Ein Porträt von Koffi G. ist großflächig abgebildet. Augen und Nase sind verpixelt. Sein Foto habe wochenlang in den Dienststellen der Polizei gehangen. Nach dem abgelehnten Asylbewerber sei in einer „nicht-öffentlichen Fahndung“ gesucht worden. Wie die Zeitung berichtet, sei Koffi G. gewalttätig, nehme Drogen und sei HIV-positiv. Mehr als 90mal sei der Mann polizeilich in Erscheinung getreten, u.a. unter dem Verdacht von Hausfriedensbruch, Diebstahl, Raub, Vergewaltigung und schwerer Körperverletzung. Er habe 12 Falschnamen benutzt. Die Verantwortlichen hätten ihn aber immer wieder laufen lassen. Der Beschwerdeführer übt Kritik an dem Foto und dem beigefügten Text, der diese Passage enthält: „Der Mann schaut grimmig in die Kamera“. In Wirklichkeit schaue der Mann an der Kamera vorbei. Die Wiedergabe der Anmerkung eines CSU-Politikers („Solche gemeingefährlichen Täter gehören sofort aus dem Verkehr gezogen“) und die redaktionelle Passage „Justiz ließ sich von dem Mann aus Togo narren“ hätten den „neu-rechten Stammtisch“ zu Ehren gebracht. Die Redaktion habe sich ein weiteres Mal – so der Beschwerdeführer – zum Steigbügelhalter neurechter Hetze gemacht. Insgesamt sieht der Beschwerdeführer mehrere presseethische Grundsätze verletzt. Die Rechtsvertretung des Verlages weist die Vorwürfe zurück. Ein Verstoß gegen die Ziffer 8 liege nicht vor, da in dem Beitrag dem Schutz der Persönlichkeit ausreichend Rechnung getragen worden sei. Durch die Berichterstattung werde der Togolese nicht identifizierbar. Außerdem beruft sich die Zeitung auf das überwiegende Berichterstattungsinteresse an diesem Fall. Dieses überwiege die schutzwürdigen Interessen des Mannes. Wer derart oft und schwerwiegend strafrechtlich in Erscheinung getreten sei und dadurch eine gewisse „zeitgeschichtliche Berühmtheit“ erlangt habe, müsse mit der Konsequenz leben, dass die Presse über ihn berichte.
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Eine Wochenzeitung berichtet online unter der Überschrift „Wirre Wege“ über die Reise des ehemaligen SPD- und Links-Partei-Politikers Ralph Thomas Niemeyer zum Eastern Economic Forum in Wladiwostok. Im Netz hätten Videos und Bilder kursiert, die ihn dort „mit russischen Politprominenten“ zeigten. Niemeyer habe folgendes getwittert: „Die Verhandlungen mit Russland über Gaslieferungen für den kommenden Winter laufen gut! Gazprom-Chef Alexej Miller und Präsidentenberater Dmitry Peskov werden uns als Vertreter Deutschlands im Sinne des Selbstbestimmungsrechts der Völker anerkennen.“ Zwei Tage später – so die Zeitschrift – habe Niemeyer nachgelegt:“ Wir haben heute als deutsche Exilregierung die Alliierten von 1945 angeschrieben und Friedensverhandlungen gefordert. Außerdem den 45. Präsidenten der USA, Donald J. Trump, sollte es sich herausstellen, dass Biden nicht rechtmäßig im Amt ist“. Der Beschwerdeführer kritisiert, Niemeyer sei kein Twitter-Nutzer und twittere demnach auch nicht selbst. Dies habe er Vertretern der Presse gesagt und auch in seinem Telegramkanal klargestellt. Die zitierten Tweets stammten von einem Twitterkonto, das erst wenige Tage vor Erscheinen des Beitrags eröffnet worden sei und sich ausschließlich vom Telegramkanal Niemeyers inspirieren lasse. Dabei gäben die Tweets des Twitterkontos, das den Anschein erwecke, von Niemeyer genutzt zu werden, den „wirren Äußerungen“ von Niemeyer noch einmal einen weiteren Spin. Die zitierten Tweets ließen Niemeyer noch ein wenig wirrer erscheinen als er ohnehin schon sei. Die Redaktion verzichtet auf eine Stellungnahme.
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Eine Boulevardzeitung berichtet online über Ermittlungen gegen den Platzwart eines Fußballvereins, der in einer norddeutschen Großstadt beheimatet ist. Der Mann wird mit Foto gezeigt. Über die Augenpartie ist ein schwarzer Balken gelegt. Der Vorname und der abgekürzte Nachname werden genannt. Im Beitrag steht dieser Satz: „Der Platzwart ist ein Kinderschänder – und hat gestanden!“ Der Beschwerdeführer merkt an, dass es einer Verurteilung bedürfe, um den Betroffenen als Straftäter zu bezeichnen. Der Mann sei Teil eines Ermittlungsverfahrens. Die im Bericht geäußerte Vorverurteilung „Der Platzwart ist ein Kinderschänder“ verletze den Pressekodex. Die Rechtsvertretung der Zeitung weist den Vorwurf des Verstoßes gegen presseethische Grundsätze zurück. Sie beruft sich auf Ziffer 8, Richtlinie 8.1, Absatz 2, des Pressekodex. Daraus ergebe sich ein klares Überwiegen des Berichterstattungsinteresses gegenüber den schutzwürdigen Belangen des Betroffenen. Der Beitrag befasse sich mit dem Vorwurf eines mehrfachen sexuellen Missbrauchs an Kindern. Damit handele es sich um eine „außergewöhnlich schwere Straftat“ im Sinne der Richtlinie 8.1 des Kodex. Die Rechtsvertretung vertritt die Auffassung, dass mit dem Bericht den Grundsätzen einer zulässigen Verdachtsberichterstattung und der presseethischen Sorgfaltspflicht entsprochen worden sei.
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„ER ist jetzt der reichste Deutsche“ – so überschreibt eine Boulevardzeitung online einen Beitrag über das Ranking der reichsten Deutschen. Die Liste werde in diesem Jahr von dem Unternehmer und Lidl-Gründer Dieter Schwarz angeführt. Zum Beitrag gestellt ist ein Foto des Unternehmers. Die Bildunterschrift lautet: „Lidl-Gründer Dieter Schwarz (83) ist der reichste Deutsche“. Der Beschwerdeführer kritisiert die Veröffentlichung. Die Bildunterschrift stimme nicht mit dem Foto überein. Das Bild zeige nicht Dieter Schwarz, sondern Michael Otto. Die Rechtsvertretung der Zeitung übermittelt die Stellungnahme des zuständigen Redakteurs. Dieser schreibt, es ein Fehler eines eigentlich sehr zuverlässigen Fotokollegen gewesen. Die Redaktion habe den Fehler schnell korrigiert. Die Rechtsvertretung teilt mit, die Version mit dem falschen Foto sei nur 17 Minuten lang online gewesen. Es handele sich um ein redaktionelles Versehen, wie es im schnellen Alltag des Onlinejournalismus nun einmal passieren könne.
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht online den Kommentar eines Nutzers zu einem Artikel unter der Überschrift „Warum Karl Lauterbach von Israel schwärmt“. Der User äußert darin die Auffassung, dass man Lauterbach kidnappen und zu einer Informationsreise nach Schweden zwingen sollte. Der Beschwerdeführer weist darauf hin, dass es einen realen Plan gegeben habe, Karl Lauterbach zu entführen. Vor diesem Hintergrund stelle der Userbeitrag eine Verletzung der Menschenwürde und des Persönlichkeitsschutzes (Opferschutz) des Ministers dar. Der Beschwerdeführer berichtet, er habe das Magazin auf seine Verantwortung für Nutzerbeiträge nach Richtlinie 2.7 des Pressekodex aufmerksam gemacht. Der Kommentar sei jedoch nicht entfernt worden. Das Justiziariat des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass nach Richtlinie 2.7 eine direkte Verantwortlichkeit der Redaktion für die Veröffentlichung des User-Kommentars nicht gegeben gewesen sei. Dennoch habe sich die Redaktion entschlossen, den Kommentar zu löschen. Begründung: Sie habe ihn als Verstoß gegen die engeren Grenzen der eigenen Etikette gewertet, auch wenn er weder gegen Ziffer 1 (Wahrhaftigkeit und Achtung der Menschenwürde) noch Richtlinie 8.2 (Schutz der Persönlichkeit) verstoßen habe. Nach alledem sei die Beschwerde unbegründet.
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„Unter der Überschrift „Panoramablick inklusive“ berichtet eine Regionalzeitung über eine lokale, zum Verkauf stehende Villa. Neben einer Kurzbeschreibung des Anwesens äußert sich der Eigentümer zu der Immobilie. (Passage: „Freunde haben gesagt, wir seien verrückt, wenn wir das verkaufen.“) Zudem wird der beauftragte Makler genannt und mit einer allgemeinen Einordnung des aktuellen Immobilienmarktes zitiert. Die Beschwerdeführerin stellt aus ihrer Sicht fest, der Artikel sei reine Werbung für die beschriebene Immobilie. Über die für potenzielle Käufer relevanten Daten hinaus biete er keinerlei Informationsgehalt. Er gebe vielmehr den Verkäufern und dem Makler, dessen Firma genannt werde, noch zusätzlich Raum. Die Chefredakteurin der Zeitung teilt mit, in dem Bericht gehe es um ein für den Ort besonderes Objekt. Die beschriebene Villa liege in exponierter Lage und sei in der Kleinstadt mit rund 9.000 Einwohnern immer wieder Stadtgespräch. Auch der Wert der Immobilie von knapp drei Millionen Euro zeige die Alleinstellung des Objekts. Die Redaktion - so die Chefredakteurin weiter – halte in der Gesamtbewertung die redaktionelle Berichterstattung für angemessen. Sie sehe darin keinesfalls eine werbliche Darstellung.
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„Flächenspeicherheizung: Der Notfallplan für den Zitterwinter ohne Gas“ – so lautet die Überschrift eines Beitrages, den ein Nachrichtenmagazin online veröffentlicht. Darin geht es um unterschiedliche Heizmöglichkeiten. Die Erdölheizung stehe vor dem Aus und werde nicht mehr verbaut. Eine elektrische Wärmepumpe könne die Lösung sein, werde staatlich gefördert, arbeite aber nur effizient mit einer Fußbodenheizung und sei teuer (um die 8.000 Euro) in der Anschaffung. Hinzu komme die Entsorgung der alten Heizung. Der Anschluss ans Fernwärme-Netz sei eine gute Option, Heizkosten zu sparen, verursache aber ebenfalls hohe Kosten. Besonders viel Auswahl biete sich Käufern einer Flächenspeicherheizung nicht. Der Beschwerdeführer widerspricht Teilen des Beitrages. Erdöl-Heizungen würden weiterhin verbaut. Eine elektrische Wärmepumpe arbeite auch ohne Fußbodenheizung effizient. Zum Sparen von Gas reichten auch Luft-/Luftwärmepumpen, die man bereits für 1000 bis 1500 Euro kaufen könne. Man müsse dafür nicht die alte Anlage entsorgen. Die Rechtsabteilung des Verlages weist die Vorwürfe des Beschwerdeführers als nicht zutreffend zurück. Zwei der kritisierten Passagen habe die Redaktion zur Vermeidung von Missverständnissen neu gefasst.
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