Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
„Geld aus Brüssel für Räume ohne Adresse“ titelt eine Regionalzeitung in ihrer gedruckten und in der Online-Ausgabe. Es geht im Bericht um einen möglichen Subventionsbetrug. Die Redaktion teilt mit, dass das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung die Voruntersuchung eingestellt habe, da die örtliche Staatsanwaltschaft eingeschaltet gewesen sei. Dort allerdings gebe es keine „passenden Akten“. Die Zeitung nennt die Namen zweier möglicher Beteiligter, darunter der ehemalige Geschäftsführer eines städtischen Eigenbetriebes, der in die Angelegenheit verwickelt sein könnte. Beide Personen kommen zu Wort. Am Ende des Beitrages wird die Aussage eines früheren Mitarbeiters der Stadtverwaltung anonym wiedergegeben. Dieser ist sich demnach sicher, dass es „Luftverträge“ im Zusammenhang mit der Vermietung von Räumen gegeben habe. Warum die Justiz nicht ermittelt habe, könne er aber auch nicht erklären. Der ehemalige Geschäftsführer kritisiert die Nennung seines Namens. Die Angelegenheit liege fünf Jahre zurück und er sei nicht mehr im Amt. Die Berichterstattung enthalte vorverurteilende Elemente. Besonders gravierend sei es, wenn ein anonymer Informant in der Zeitung zu Wort komme und strafrechtlich relevante Vorwürfe gegen ihn erhebe. Die Chefredaktion weist auf den Konjunktiv hin, den der Autor stets verwende. Bei dem im Beitrag erwähnten anonymen Informanten handele es sich um einen früheren hochrangigen Mitarbeiter der Stadtverwaltung. Dessen Name sei der Redaktion bekannt. Sie werde ihn aber aus Gründen des Informantenschutzes nicht preisgeben. Die Nennung des Namens des Beschwerdeführers sei zulässig, da sich der Fall auf die Zeit beziehe, in der er Amtsträger gewesen sei. Es bestehe ein Zusammenhang zwischen seinem ehemaligen Amt und einer möglicher Straftat. In einer Stadt von 30.000 Einwohnern mache es zudem keinen Sinn, jahrelang mit vollem Namen über einen Eigenbetriebschef zu berichten und ihn dann zu anonymisieren. Es wisse ohnehin jeder, wer der Mann sei, über den die Zeitung in diesem Fall berichte. (2010)
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Die Situation wohnungssuchender Studenten ist Thema in der Online-Ausgabe einer Wochenzeitung. Eine Studentin sei per E-Mail (die Zeitung nennt die Adresse) zum Anschauen einer Wohngemeinschaft (WG) in Berlin eingeladen worden. Sie habe sich dabei als Wohnungsanbieter einen jungen Hiphopper vorgestellt. Tatsächlich habe es sich jedoch um einen namentlich genannten Informatikprofessor (40) gehandelt. Seine Frau – so der Mann – sei vor kurzem ausgezogen und nun suche er einen Mieter für ihr Zimmer und den Raum, der ursprünglich ein Kinderzimmer habe werden sollen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe erkennt in der Berichterstattung einen Verstoß gegen die Persönlichkeitsrechte des leicht zu identifizierenden Betroffenen. Der Hinweis auf den Namen, die E-Mail-Adresse und die Familiensituation des Mannes sei nicht zulässig. Ein Mitglied der Chefredaktion der Online-Ausgabe räumt ein, dass der Text Hinweise auf den Vermieter enthalten habe, die bei entsprechender Recherche in Suchmaschinen Rückschlüsse auf seine Person zuließen. Dies sei vor allem im Hinblick auf die Information, dass die Frau des Professors kürzlich ausgezogen sei, unnötig. Die Redaktion bedauere dies. Sie sei aus dem Nutzerkreis auf die unzulässige Namensnennung hingewiesen worden. Daraufhin habe die Redaktion den Fehler korrigiert. Die umstrittene Textpassage sei daher nur für einen kurzen Zeitraum zu lesen gewesen und von der Online-Redaktion aus eigenem Antrieb korrigiert worden. Eine förmliche und ausführliche Entschuldigung sei per Mail an den Betroffenen gegangen. Die Online-Redaktion bedauert den Vorfall. (2010)
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In einer Stadt steht die Stichwahl des Bürgermeisters an. Ein Bürger holt im Rathaus seine Briefwahlunterlagen ab. Im Dienstzimmer einer Verwaltungsangestellten bemerkt er Wahlflyer für eine zur Wahl anstehende Kandidatin. Er sieht darin eine massive Wahlbeeinflussung. Im Rathaus sei keinerlei Wahlpropaganda erlaubt, egal von welcher Partei und von welcher Person. Der Bürger schreibt einen Leserbrief und bittet die Redaktion der örtlichen Zeitung um dessen Veröffentlichung. Ein Redakteur besucht den Leserbriefschreiber und versucht, diesen zur Rücknahme seines Briefes zu veranlassen. Der Redakteur, so stellt es sich heraus, ist der Ehemann der Rathausmitarbeiterin, in deren Büro die Flyer entdeckt worden waren. Der Einsender bleibt bei seinem Veröffentlichungswunsch, dem die Zeitung nicht entspricht. In einem weiteren Beitrag teilt die Redaktion mit, dass die Stichwahl wie geplant stattfinden wird. Sie informiert die Leser auch über die Sache mit den Flyern. Ein Leser der Zeitung beschwert sich beim Presserat. Er kritisiert das Verhalten des Redakteurs, der im Rahmen eines Hausbesuchs den Einsender zur Rücknahme seines Briefes habe bewegen wollen. Außerdem beklagt er, dass sich die Leser aufgrund falscher Informationen kein Bild von den Vorgängen machen könnten. Die Zeitung berichtet, der kritisierte Redakteur habe den Leserbriefschreiber nicht in seiner dienstlichen Funktion, sondern als Privatperson aufgesucht. Die von ihm dabei vorgenommene Verquickung von dienstlichen und privaten Interessen habe der Verlag verurteilt und zum Anlass genommen, den Redakteur auf seine Pflichten hinzuweisen. Durch dessen Verhalten sei auch der Verlag in ein schiefes Licht gerückt worden. Die Veröffentlichung des fraglichen Briefes sei im Übrigen aus rein redaktionellen Gründen unterblieben. Es bleibe bei dem Grundsatz, dass es Sache der Redaktion ist, ob Leserbriefe veröffentlicht werden oder nicht. (2010)
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„Aufstand der Bürger oder Demokratie-Verächter?“ – so ist ein Beitrag zur Verwendung des Begriffs „politische Klasse“ überschrieben, der in der Online-Ausgabe eines Literaturfachblattes erscheint. Darin wird über einen Leserbriefschreiber berichtet, der namentlich und mit vollständiger Adresse genannt wird. Dieser habe sich in einer überregionalen Zeitung zum Buch „Deutschland schafft sich ab“ von Thilo Sarrazin geäußert. Der in dem Artikel genannte Leserbriefschreiber ist in diesem Fall Beschwerdeführer. Er ist mit der Nennung seines Namens und seiner Adresse nicht einverstanden. Der Herausgeber der Online-Ausgabe erkennt in der Veröffentlichung keine presserechtlich relevante Verfehlung. Es habe sich um eine Glosse gehandelt, in der es inhaltlich um die Auseinandersetzung der „Normalbürger“ mit der „politischen Klasse“ in Form von Leserbriefen und Kommentaren – so unter anderem im Hinblick auf Sarrazins Äußerungen – im letzten Jahr gegangen sei. Der Beschwerdeführer sei bekannt als Kommentator von Artikeln in Online-Ausgaben von Zeitungen bzw. als Leserbriefschreiber. Der Autor des kritisierten Beitrages habe im Literaturfachblatt die Frage aufgeworfen, wie Kommentare dieser Art genutzt werden. Er habe diese Frage recherchiert und sei auf einen Leserbrief des Beschwerdeführers in der überregionalen Zeitung gestoßen. Dieser sei mit vollständigem Namen und der Angabe des Wohnortes versehen gewesen. Nicht das Literaturfachblatt habe also die Daten veröffentlicht. Der Beschwerdeführer selbst habe sich in die Öffentlichkeit begeben. Ein Leserbriefschreiber müsse aber genauso wie ein Journalist damit rechnen, dass sich ein anderer mit seiner Meinungsäußerung auseinandersetzt. Im vorliegenden Fall sei dies nun im Rahmen einer Glosse geschehen, die sich nicht ausschließlich mit dem Beschwerdeführer beschäftigt habe. Er sei nur als Beispiel für die bürgerliche Meinungsäußerung genannt worden. Zum Namen des Leserbriefschreibers fänden sich bei Google nach aktuellem Stand 1830 Einträge. Von der Preisgabe persönlicher Daten könne also nicht die Rede sein. (2010)
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„Feuer in der schlimmsten Messie-Wohnung der Stadt“ titelt eine Zeitung. Mess ist das englische Wort für Unordnung; der Begriff steht für Menschen, die außerstande sind, ihre Wohnung in Ordnung zu halten. Die Zeitung schreibt, dass die Feuerwehr Berge aus Müll, Kleidung und jahrelang gesammeltem Krimskrams vorgefunden hätte. Mehr als viereinhalb Stunden seien notwendig gewesen, den Müll zu beseitigen. Den Mieter der Wohnung, einen 63-Jährigen, hätten die Helfer im Treppenhaus vorgefunden. Der Name des Mannes wird abgekürzt genannt. Er sei schwer verletzt gewesen. Ein Feuerwehrmann berichtet, er und seine Kollegen hätten etwa 15 Kubikmeter Müll aus der Wohnung entfernt. Mit dem Bericht wird eine Fotostrecke abgedruckt, auf der nicht nur die Rettungsarbeiten zu sehen sind, sondern auch Einblicke in die Wohnung gewährt werden. Auf einem der Fotos ist das Cover eines Pornofilms zu sehen. Ein Leser der Zeitung moniert die Wiedergabe des Namens und der Adresse des Verletzten, der identifizierbar dargestellt sei. Auch sei es unzulässig, ein Foto zu zeigen, auf dem eine Porno-DVD aus dem Besitz des Betroffenen zu erkennen sei. Die Chefredaktion der Zeitung stellt fest, dass die Redaktion das Opfer in der Berichterstattung unkenntlich gemacht und seinen Namen abgekürzt habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Feuerwehr in diesem Fall wegen des Verletzten und der Müllmassen vor großen Schwierigkeiten gestanden habe, sei die Redaktion der Meinung, dass der Artikel angesichts der besonderen Umstände nicht zu beanstanden sei. (2010)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Strafanzeigen gegen Rathausmitarbeiter“ über die Eingabe des Beschwerdeführers an seine Wohngemeinde. Es geht um eine neue Zufahrtsroute zu einem Kiesabbaugebiet. Die Zeitung nennt Namen und Adresse des Mannes. Dieser sieht durch die identifizierende Darstellung seine Persönlichkeitsrechte verletzt. Die Bekanntgabe seiner persönlichen Daten sei nicht erforderlich gewesen. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, dass die den Beschwerdeführer betreffenden Angaben, die im Artikel wiedergegeben worden seien, aus einer öffentlichen Sitzung des Bau- und Umweltausschusses der Gemeinde stammten. Das mehrseitige Schreiben des Beschwerdeführers sei dort ausführlich erörtert und die von ihm mitgeteilten Einwände diskutiert worden. Vor allem der Umstand, dass die Einleitung von rechtsaufsichtlichen bzw. strafrechtlichen Verfahren gegen die jeweiligen Sachbearbeiter in Aussicht gestellt worden sei, habe den Brief des Beschwerdeführers deutlich von sonst üblichen Eingaben betroffener Bürger abgehoben. Mit seinem Schreiben habe sich der Beschwerdeführer in eine öffentlich geführte Debatte eingeschaltet und sei auf diesem Weg selbst zum Gegenstand einer intensiven kommunalpolitischen Diskussion geworden. Er sei selbst in den Blickpunkt des öffentlichen Interesses gerückt. Deshalb sei die Namensnennung gerechtfertigt. Der Chefredakteur bedauert allerdings, dass sich der Beschwerdeführer durch die Veröffentlichung in seinen Rechten verletzt sehe. Die Zeitung werde deshalb bei etwaigen zukünftigen Gelegenheiten seinen Namen nicht mehr nennen. (2010)
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In einer Regionalzeitung erscheinen über einen Zeitraum von mehreren Monaten hinweg zwei Artikel mit den Überschriften „Keinen brennenden Dornbusch pflanzen“ und „Wie heilig ist die Nachtruhe?“, sowie ein Leserbrief, der mit „Gaststätte ist überlebenswichtig“ überschrieben ist. Im ersten Beitrag geht es um den Inhalt einer Kirmesrede, in der der Beschwerdeführer als „Simpel“ bezeichnet wird, ohne dass sein Name genannt wird. Im zweiten Artikel wird der volle Name des Mannes genannt. Die Zeitung informiert darüber, dass er als Anlieger Widerspruch gegen die Konzession für eine Vereinsgaststätte eingelegt habe. Im Leserbrief schließlich äußert sich der Ehrenvorsitzende dieses Vereins kritisch über den Beschwerdeführer. Er beschreibt ihn als egoistisch, unsozial und rechthaberisch. Gleichzeitig äußert er die Vermutung, dass der Beschwerdeführer noch wenig oder gar nichts für einen Verein und die Gesellschaft geleistet habe. Der Beschwerdeführer sieht in der Bezeichnung „Simpel“ eine Beleidigung. Insbesondere kritisiert er aber die Verletzung seines Persönlichkeitsrechts durch die Nennung seines Namens. Die Aussagen im Leserbrief sind nach seiner Ansicht ehrverletzend. Die Nennung des Namens ist nach Ansicht des Chefredakteurs der Zeitung nicht zu beanstanden. Beim vorliegenden Sachverhalt handele es sich um einen Vorgang aus der Öffentlichkeits- bzw. der Sozialsphäre des Beschwerdeführers. Dabei sei die Nennung von Namen der an einem in öf-fentlicher Sitzung durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligten Personen ge-rechtfertigt. Der Chefredakteur bezeichnet den Streit als lokales Ereignis der Zeitge-schichte, das in weiten Kreisen der Bevölkerung großes Interesse gefunden habe. Im Gegensatz zum Beschwerdeführer erkennt er in den Leserbrief-Formulierungen keinen Verstoß gegen presseethische Grundsätze. Die vom Beschwerdeführer wiedergegebenen Passagen enthielten Meinungsäußerungen des Leserbriefschreibers, mit deren Wiedergabe nicht gegen den Pressekodex verstoßen worden sei. Der Chefredakteur schließt mit dem Hinweis auf regionale Kirmesbräuche. Danach ist die Bezeichnung „Simpel“ keine „öffentliche Beleidigung“, sondern eine zulässige Meinungsäußerung. (2010)
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Eine Regionalzeitung aus dem deutschen Südwesten berichtet unter der Überschrift „Der Spätzle-Shaker ist da“ über ein Angebot des Verlages an seine Leser. Im Beitrag wird über die Entstehungsgeschichte des Produkts, die Entwickler, sowie Streitigkeiten zwischen diesen und einem Geschäftspartner des Verlages berichtet. Die Zeitung teilt mit, dass es mittlerweile zwei Firmen gebe, die das Produkt anböten. Sie habe sich für den Shaker des Geschäftspartners und nicht den der Entwickler entschieden. Diese profitierten jedoch auch vom Verkauf dieses Produkts. Die Entwicklerin des Shakers sieht Schleichwerbung für das Produkt. Innerhalb eines redaktionellen Beitrages mache die Zeitung ein kommerzielles Angebot. Dadurch werde der Trennungsgrundsatz nach Ziffer 7 des Pressekodex verletzt. Außerdem sei es falsch, dass sie und ihr Sohn vom Verkauf des Konkurrenzprodukts profitierten. Der Leiter für Öffentlichkeitsarbeit/Marketing des Verlages teilt mit, dass es beim Erscheinen des kritisierten Artikels nach Querelen und gerichtlichen Auseinandersetzungen zwei Firmen gegeben habe, die den Spätzle-Shaker produzierten. Eine gehörte der Beschwerdeführerin zu 50 Prozent. Die andere ganz. Die Redaktion sei davon ausgegangen, dass aufgrund dieses Sachverhalts die Beschwerdeführerin von den Erträgen beider Firmen profitiere. Der Satz „Als Erfinderin und Teilhaberin profitiert sie vom Verkauf beider Modelle“ sei also zum Zeitpunkt der Berichterstattung korrekt gewesen. Eine Verletzung der Ziffer 7 liege nicht vor, da das Eigeninteresse des Verlages in der Berichterstattung für den Leser erkennbar sei. Im Artikel werde mehrfach darauf hingewiesen, dass der Spätzle-Shaker vom Verlag vertrieben werde. (2010)
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Eine Motorrad-Fachzeitschrift veröffentlicht einen Produkttest von Kettensprays. Testsieger wird der Artikel eines bestimmten Herstellers. Ein anderes Erzeugnis wird negativ bewertet. Beschwerdeführer ist der Hersteller des unterlegenen Ketten-sprays. Er beklagt, dass der Test ausgerechnet im Labor des Testsiegers vorge-nommen wurde, der zugleich Hersteller dieses Produkts sei. Die Rechtsabteilung des Verlages teilt mit, dass die wirtschaftliche Zugehörigkeit des Testlabors zum späteren Testsieger keinerlei Einfluss auf das Ergebnis gehabt habe. Der Aufbau, die wirtschaftliche und technische Konzeption des Testes sowie das Prüf- und Bewertungsschema seien ausschließlich von der Redaktion entwickelt worden. In diesem Stadium sei das Testlabor nicht involviert gewesen. Die Auswahl der Testteilnehmer und der anonyme Einkauf der Prüfmuster im Handel seien durch die Redaktion erfolgt. Die im Labor nach detailliertem Auftrag der Redaktion durchgeführten Versuche hätten allesamt unter ständiger Aufsicht des Ressortleiters der Zeitschrift stattgefunden. Die Prüfabläufe und die dazu eingesetzten Geräte seien absolut branchenüblich und produktneutral. Sie stellen weder eine Spezialentwicklung für das betreffende Labor dar noch könnten sie die Produkte des späteren Testsiegers begünstigt haben. Deshalb sei es auch nicht erforderlich gewesen, die Leser über die Zugehörigkeit des Labors zum späteren Testsieger zu informieren. Wenn ein Testteilnehmer sich allgemein zugänglicher und für die Produkte jedes Wettbewerbes gleichermaßen verbindlicher Methoden und Geräte bediene, werde das Verlangen nach einer Offenlegung „zur bloßen Frömmelei“, die mit der berechtigten und zwingenden Forderung nach Neutralität des Warentestes nichts mehr zu tun habe. (2010).
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Ein Nachrichtenmagazin berichtet über die Tierrechtsorganisation PETA (People for the Ethical Treatment of Animals). Die Methoden der Organisation werden kritisch beleuchtet. So heißt es unter anderem, sie gebe vergleichsweise wenig der Spen-dengelder an die Tiere weiter. Das Magazin schreibt: „85 Prozent der insgesamt 1,9 Millionen Euro fließen laut PETA-Jahresbericht 2008 direkt in die Aufklärungs- und Öffentlichkeitsarbeit, sprich: in die PR-Kampagnen“. Über die drastischen Werbe-kampagnen heißt es, dass PETA Existenzen bedrohe. Opfer sei unter anderen der Circus Krone gewesen, der PETA wegen übler Nachrede verklagt habe. Berichtet wird auch über die Vorwürfe gegen die Landwirtschaftsministerin eines Bundeslan-des nach einem PETA-Film über verendende Puten in einem Mastbetrieb. PETA hatte Anzeige erstattet. Die zuständige Staatsanwaltschaft habe dem Magazin mitgeteilt, dass das Tierschützer-Material nicht einmal für einen Anfangsverdacht ausgereicht habe. Die Zeitung schreibt auch, die Organisation sei mit einer „kruden Sekte“ verbandelt. Beschwerdeführer ist PETA-Deutschland. Die Organisation kritisiert Verstöße gegen die Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Die Autorin des Beitrages habe im Vorfeld per E-Mail und Telefon Interviews mit dem Gründer von PETA-Deutschland sowie einem wissenschaftlichen Berater der Organisation geführt. Dennoch habe sie wissentlich falsche Behauptungen veröffentlicht. Diese werden im Folgenden einzeln aufgelistet. Der zuständige Ressortleiter des Nachrichtenmagazins teilt mit, dass sein Blatt die Hintergründe der Tierrechtsorganisation seriös dargestellt habe. Die Geschichte sei Ergebnis einer sorgfältigen Recherche. PETA habe die Veröffentlichung durch die Androhung juristischer Schritte verhindern wollen. Detaillierte Informationen über den Verein seien nur auf mehrfache Nachfragen herausgegeben worden. Die Redaktion stehe zu allen Aussagen, die in dem kri-tisierten Beitrag enthalten seien. (2010)
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