Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Schleichwerbung aus Versehen

Das wöchentliche Magazin einer großen Tageszeitung kündigt auf dem Titelblatt einen Artikel im Innenteil an, in dem eine Autorin schildert, warum ihr Kind stärker an ihr als am Vater hängt. Das ganzseitige Titelblattfoto zeigt eine Frau beim Streicheln eines Kinderkopfes. Gut zu sehen ist dabei ein Ring am Mittelfinger der Frau. Im Innenteil steht auf der Seite vor dem Artikel eine ganzseitige Anzeige für Schmuck. Die Beschwerdeführerin vermutet Schleichwerbung. Der gezeigte Ring sei ohne jeden Sinn und ohne Bezug zum Artikel sehr prominent auf dem Titelbild zu sehen. Dabei handele es sich wohl um einen Ring aus jener Schmuckserie, für die in dem Heft Werbung gemacht werde. Die Zeitung bestätigt, dass der gezeigte Schmuck von der werbetreibenden Firma stamme (auch wenn es sich nicht genau um das beworbene Modell handele).

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Kampf um Deutungshoheit bei geplanter Flüchtlingsunterkunft

Eine Tageszeitung berichtet über eine Veranstaltung zur Gründung einer Bürgerinitiative gegen ein angeblich geplantes Containerdorf für Geflüchtete. Dabei kommen ausführlich AfD-Politiker und weitere Flüchtlingsgegner zu Wort, aber auch Vertreter anderer Parteien. Nach Ansicht des Beschwerdeführers verletzt der Artikel die Wahrhaftigkeit und diskriminiert Flüchtlinge. Der Bericht wirke nicht unparteiisch, sondern vermittele Behauptungen der AfD als Tatsachen. Außerdem sei der Artikel als Aufruf zur Teilnahme an einer geplanten Demonstration zu verstehen. Falsch seien die veröffentlichten Zahlen: nicht 150, sondern maximal 80 Flüchtlinge sollten aufgenommen werden. Es handele sich auch nicht um ein Containerdorf, sondern um eine Unterbringung in modularer Bauweise ohne Container. Hier sei unsauber recherchiert worden. Der Artikel mache vor allem Angst vor alleinreisenden jungen Männern etwa aus Syrien und Afghanistan, die sich nicht integrieren lassen würden. Dies sei ein Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Die Zeitung erwidert, dass sie Aussagen der AfD an keiner Stelle als Tatsache dargestellt habe.

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Falsche Angaben zu Sänger

Opferfoto ohne Einwilligung abgedruckt

Titelbild stellt keinen Aufruf zur Gewalt dar

Irreführende Überschrift

Auch in Gastbeiträgen haben Fakten zu stimmen

Werbliche Formulierungen in Artikel über Neueröffnung einer Burger-Filiale

Keine Schleichwerbung in Restaurantkritik

Video-Schnitt legt nicht vorhandenen Zusammenhang nahe