Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
7055 Entscheidungen

Hat die Hamas im Kibbuz 40 Babys und Kinder geköpft?

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online einen Kommentar zum Hamas-Massaker vom 7. Oktober 2023 im israelischen Kibbuz Kfar Azza. Im Text heißt es: „Der Ort, an dem Hamas 40 Babys und Kinder abgeschlachtet hat. Geköpft.“ Der Beschwerdeführer zweifelt die Behauptung der Redaktion an: Es fehle eine Bestätigung einer zuständigen israelischen Behörde, dass in Kfar Azza 40 Babys geköpft worden seien. Im Vorprüfungsverfahren weist der Presserat die Beschwerde zunächst zurück. Daraufhin teilt der Beschwerdeführer ergänzend mit, dass die Terrorgruppe Hamas und ihre Mittäter zwar sehr schreckliche Verbrechen begangen hätten, doch hätten sie sich nicht so ereignet, wie die Redaktion berichtet habe. Auch die Regierungen von Ministerpräsident Benjamin Netanjahu und US-Präsident Joe Biden würden dies bestreiten. Die Zeitung hält die Beschwerde für „geschmacklosen Unfug“.

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Freien Journalisten fälschlich als Terror-Sympathisanten hingestellt

Eine überregionale Tageszeitung, die der Linkspartei nahesteht, berichtet über eine Lesung der ehemaligen Linken-Politikerin Sahra Wagenknecht. Der Beitrag enthält ein Foto von der Veranstaltung, die wenige Tage nach dem Terrorangriff der Hamas vom 7. Oktober 2023 auf Israel stattfand. Das Bild zeigt Wagenknecht sitzend auf dem Podium und in der Online-Fassung auch den neben ihrem Tisch sitzenden späteren Beschwerdeführer, laut Bildunterschrift „ein zum Islam konvertierter Hamas-Fan, der seit Monaten für die Wagenknecht-Partei trommelt“. Im Bericht heißt es über ihn: „Der Mann ist berüchtigt: konvertierte zum Islam und verfolgte vor Jahren mit seiner Kamera den damaligen Chef der Linke-Bundestagsfraktion, Gregor Gysi, bis auf die Toilette, um ihn wegen angeblich zu großer Israel-Freundlichkeit zu stellen.“ Er nenne die Hamas „eine normale Partei“, fordere von ihr mehr Waffengewalt „zur Befreiung von Jerusalem“, wolle Juden „brennen“ sehen, verherrliche den islamistischen „Märtyrertod“ und stelle öffentlich den Holocaust in Frage. Wegen seiner „Fake-News-Berichterstattung aus Gaza“ sei ihm auch der Spitzname „Pressesprecher der Hamas“ verpasst worden. Inzwischen rühre er „die Werbetrommel für die Wagenknecht-Partei“. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass ihn die Redaktion „Hamas-Fan“ nenne. Dabei habe er sich deutlich von der Hamas distanziert. Zum Beispiel habe er im Internet ein Video veröffentlicht, das ausführlich Plakate der Hamas-Opfer gezeigt habe. Er habe auch gefragt, ob Deutschland durch Zahlungen an Katar den Hamas-Terror indirekt mitfinanziere. Auch in Gesprächen mit dem israelischen Militärsprecher Arye Sharuz Shalicar und mit Botschafter Ron Prosor habe er seine Abscheu gegenüber der Hamas deutlich gemacht. Ihn nach dem beispiellosen Hamas-Terror gegen Israel vom 7. Oktober einen „Hamas-Fan“ zu nennen, sei sein gesellschaftlicher Tod. Der durchschnittlich verständige Leser verstehe die Äußerung dahingehend, dass er den schrecklichen Terror befürworte. Unwahr sei auch der Vorwurf der „Fake-News-Berichterstattung aus Gaza“. Immerhin habe er mehrmals großes Lob erhalten für seine wahrhaftige Berichterstattung aus Gaza, auch vom Chefredakteur der parteinahen Zeitung, über die er sich jetzt beschwert. Nicht nur für diese Zeitung, sondern auch für die BBC habe er wahrhaftig aus Gaza berichtet. Ihn als „Pressesprecher der Hamas“ zu bezeichnen, sei eine üble Verleumdung. Er sei nie in irgendeiner Funktion für die Hamas tätig gewesen und habe sie nie bei ihrem Terror unterstützt. Als „normale Partei“ habe er sie 2014 bezeichnet; damals habe er über die Wahlen zum Parlament gesprochen, bei denen die Hamas als „eine normale Partei“ angetreten sei und gewonnen habe. Er habe auch nie die „Werbetrommel für die Wagenknecht-Partei" gerührt. Tatsächlich gebe es noch gar keine Partei, sondern nur einen Verein namens BSW. Abgesehen davon mache er keine Werbung für sie; er habe lediglich als freier Journalist über Wagenknechts Buchlesung berichtet. Er bestreitet auch, Gregor Gysi 2014 bis auf die Toilette verfolgt zu haben. Er habe nur gefilmt, wie zwei Israel-Kritiker den Oppositionsführer auf die Bundestagstoilette verfolgt hätten. Dieser von ihm dokumentierte Vorfall sei am nächsten Tag auch auf zahlreichen Zeitungstitelseiten erwähnt worden. Insgesamt sei der Bericht ein Schmähartikel gegen seine Person, gleiche einem Medienpranger und verletze seine Ehre. Er sei tief gekränkt durch diesen Bericht, der auch in seinem persönlichen Umfeld großen Schaden hinterlasse. Eine später angefügte Anmerkung der Redaktion sei keine Korrektur. Die Schriftgröße sei halb so groß wie der Bericht, und der Artikel selbst verweise an keiner Stelle auf diese Fußnote. In ihrer Entgegnung räumt die Zeitung ein, dass die Bezeichnung „Hamas-Fan“ für die Gegenwart und jüngere Vergangenheit nicht mehr stimmen möge und insofern womöglich zu allgemein formuliert worden sei.

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Bezeichnung „Killer“ ist erlaubt

„Der Killer lockte ihn zum Spielen in den Tod“: Unter dieser Schlagzeile berichtet eine Boulevardzeitung online über die Tötung eines 14-Jährigen durch einen Gleichaltrigen im niedersächsischen Wunstorf. Im Bericht selbst wird der Tatverdächtige als „der mutmaßliche Killer“ bezeichnet. Die Beschwerdeführerin kritisiert einen Verstoß gegen Ziffer 11 des Pressekodex. Einen 14-Jährigen als Killer zu bezeichnen, empfinde sie als Sensationsberichterstattung und nicht im Rahmen des Jugendschutzes. Der Verlag entgegnet, das Wort „Killer“ sei überall verbreitet – gerade bei Kindern und Jugendlichen, die die vielfältigsten „Killer“-Spiele spielten – und sei alles andere als belastend; es werde schlicht als Synonym für „Töter“ verwendet.

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Korrekter Hinweis auf fehlende Repräsentativität einer Online-Leserbefragung

Eine Lokalzeitung lässt ihre Online-Leserschaft live darüber abstimmen, ob die Stadt ein neues Fußballstadion brauche. Dazu schreibt sie: „Stimmen Sie ab und schreiben Sie Ihre Meinung in die Kommentare (Hinweis: Bei der Umfrage handelt es sich nicht um eine repräsentative Umfrage, sondern um ein mögliches Stimmungsbild).“ Die Beschwerdeführerin trägt unter anderem vor, die Redaktion sei in der Vergangenheit bereits dafür missbilligt worden, zum gleichen Thema eine ominöse Online-Abstimmung gemacht zu haben, bei der x-fach und aus der ganzen Republik habe abgestimmt werden können. Dieses Scheinergebnis werde dann für weitere Artikel genutzt, um Stimmung zu machen. Die Chefredaktion kann die Beschwerde nicht nachvollziehen, denn in dem Beitrag stehe ausdrücklich, dass es sich nicht um eine repräsentative Umfrage handele. Schon beim Aufruf darauf hinzuweisen, dass sich das Stimmungsbild durch Mehrfachabstimmungen mutwillig verzerren lasse (indem der Browser-Cache gelöscht werde), ergebe keinen Sinn.

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Zeitung muss Fehlerhinweise berücksichtigen

Eine Tageszeitung berichtet über Pläne einer Krankenhaus-GmbH zur Einrichtung einer Tagesklinik und einer Ambulanz. Zitiert wird die leitende Ärztin des Krankenhauses mit Äußerungen im Sozialausschuss der Stadt. Die Krankenhaus-GmbH beschwert sich, dass der Artikel falsche Zitate und unwahre Darstellungen über die Klinik enthalte. Vor der Veröffentlichung habe die Redaktion den Artikel dem Krankenhaus zum Gegenlesen vorgelegt. Die Klinik-Pressesprecherin habe entsprechende Korrekturen vorgenommen, die von der Redaktion dann aber nicht beachtet worden seien. Dabei gehe es zum einen um die falsche Behauptung, dass eine Ambulanz an eine Tagesklinik angegliedert sein müsse. Zum anderen heiße es in dem Artikel im Hinblick auf weitere Angebote: „Weitere zu installieren, sei schwierig. Personal zu finden, ein Riesenproblem.“ Hierzu stellt die Beschwerdeführerin fest: Die Installation neuer Therapieangebote hänge im Allgemeinen nicht von personellen Aspekten ab, sondern von dem notwendigen Versorgungsbedarf. Dieser werde im Rahmen der Krankenhausplanung durch das Ministerium vorgegeben bzw. von den örtlich zuständigen Zulassungsausschüssen ermittelt. Die Redaktion entgegnet, sachlich zutreffende Kritikpunkte habe sie in dem Artikel berücksichtigt, nicht aber die in der Beschwerde beanstandeten Punkte. Denn solche Änderungen hätten zur Folge gehabt, dass keine wahrheitsgemäße Berichterstattung über den Ablauf der Sitzung des Sozialausschusses stattgefunden hätte, weil die tatsächlichen Äußerungen der Ärztin nachträglich inhaltlich verändert worden wären. Es möge sein, dass die Angaben der Krankenhausvertreterin in der Ausschusssitzung ungenau oder gar unzutreffend gewesen seien; dies ändere aber nichts daran, dass sie sich so geäußert habe. Und genau darüber sei berichtet worden. Inhaltliche Fehler der Äußernden gingen nicht zu Lasten der Redaktion.

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Einstufung als „Querdenker“ erfordert keine Stellungnahme des Betroffenen

Unter der Überschrift „Umstrittener Münchner Professor wird ein Fall für den Verfassungsschutz" berichtet eine Tageszeitung online über einen Kommunikationswissenschaftler, der „unter ‚Querdenker‘-Verdacht“ stehe. Er sei Mitherausgeber der Wochenzeitung „Demokratischer Widerstand“. Das Uni-Institut, in dem er arbeite, verordne die Zeitung im Umfeld von Corona-Leugnern und der rechtsextremen Strömung „Neue Rechte". Der Professor falle nicht zum ersten Mal mit kruden Ansichten zu Politik, Medien und Gesellschaft auf. Auch im Zusammenhang mit der „Hannah-Arendt-Akademie", einer selbsternannten wissenschaftlichen Einrichtung, tauche sein Name auf. Er habe dort auf der Liste der Dozenten gestanden, neben bekannten Wissenschaftsverweigerern und Verschwörungspredigern. Als Autor der Zeitung „Demokratischer Widerstand“ habe er ihren Erfolg unter anderem damit erklärt, dass sie – anders als die „Leitmedien" und „das Internet" – nicht von Politik, Behörden, Wirtschaft und Moral „gekapert" worden seien. Trotz alledem habe er weiter an der Uni unterrichten können. Als aber seine Herausgeber-Tätigkeit bei der Wochenzeitung bekanntgeworden sei, habe die Universitätsleitung den Verfassungsschutz eingeschaltet, um zu prüfen, „ob dienstrechtliches Fehlverhalten vorliegt". Dies habe die Behörde gegenüber der Redaktion bestätigt. Am Ende müsse die Unileitung entscheiden, wie sie mit dem höchst umstrittenen Professor umgehe. Der Beschwerdeführer sieht die Sorgfaltspflicht und die Unschuldsvermutung verletzt. Bei ihrem „Rundumschlag“ gegen den Professor habe die Zeitung versäumt, ihm eine Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen. Bei der Vorprüfung des Falles weist der Presserat die Beschwerde als „offensichtlich unbegründet“ zurück. Falsche Tatsachenbehauptungen seien nicht ersichtlich gewesen. Auch eine Konfrontation des Betroffenen sei hier nicht pressethisch zwingend gewesen. Der Beitrag berichte über die Tatsache, dass Ermittlungen gegen den Professor stattfinden werden. Die einordnende Beschreibung des Mannes liefere keine konkreten Tatvorwürfe, zu denen er Stellung nehmen müsste. Vielmehr würden hier nur unstrittige Tatsachen geschildert und diese von der Redaktion bewertet. Die Redaktion habe die Grundsätze der Verdachtsberichterstattung nach Ziffer 13 des Pressekodex gewahrt. Insbesondere werde im Beitrag deutlich, dass erst noch geprüft werde, ob dienstrechtliches Fehlverhalten vorliege. Gegen diese Entscheidung legt der Beschwerdeführer Einspruch ein: Der Artikel enthalte sehr wohl konkrete Tatvorwürfe, nämlich die Mitherausgeberschaft einer angeblichen „Querdenker“-Zeitung aus dem Umfeld der rechtsextremen Strömung „Neue Rechte“. Der Professor hätte die Gelegenheit erhalten müssen, dazu Stellung zu nehmen. Die Redaktion habe sich doch auch um eine Stellungnahme des Verfassungsschutzes bemüht. Aufgrund des Einspruchs eröffnet der Presserat ein förmliches Beschwerdeverfahren. Die Zeitung nimmt zu den Vorwürfen Stellung: Eine Pflicht zur Einholung einer Stellungnahme des Betroffenen lasse sich aus dem Pressekodex nur für streitige oder unklare Sachverhalte ableiten.

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IHK-Spitze fühlt sich als Opfer einer Zeitungskampagne

Eine Tageszeitung veröffentlicht zwei Beiträge über die örtliche Industrie- und Handelskammer (IHK). Im ersten Artikel heißt es unter anderem, dass die IHK wegen eines Konflikts mit der IHK NRW aus diesem Kammern-Dachverband austrete. Die örtliche Kammer spreche von einer „außerordentlichen Kündigung, mit Wirkung zum Jahresende“. In dem zweiten Beitrag berichtet die Zeitung über die geplante Sanierung der Kammerzentrale. Eine Baugenehmigung dafür liege noch nicht vor. Im kommenden Jahr solle „mit ersten Vor-Baumaßnahmen begonnen werden, für die die IHK keine Genehmigung braucht“. Dieser Artikel trägt die Überschrift „IHK beginnt Arbeiten ohne Baugenehmigung“. Außerdem heißt es in dem Bericht, dass die Kammer wegen des bevorstehenden Umbaus ein Interimsquartier beziehen werde, das im kommenden Frühjahr angemietet werde. „Gemietet hat die Kammer 13.000 Quadratmeter“. Erwähnt wird ferner, dass der Vertrag des (namentlich genannten) IHK-Hauptgeschäftsführers „vom Präsidium um weitere fünf Jahre bis 2028 verlängert wurde, wie ein IHK-Sprecher auf Anfrage bestätigte“. Der Hauptgeschäftsführer beschwert sich über die Berichterstattung und macht verschiedene Verstöße gegen den Pressekodex geltend. Bei der Vorprüfung des Falles beschränkt der Presserat die Beschwerde auf die nachfolgend dargelegten Punkte. Beim ersten Artikel kritisiert der Beschwerdeführer die Formulierung „außerordentliche Kündigung, mit Wirkung zum Jahresende“. Richtig sei: Eine außerordentliche Kündigung könne nur mit sofortiger Wirkung ausgesprochen werden. Beim zweiten Artikel kritisiert er, dass die Überschrift den falschen Eindruck vermittle, die IHK habe ohne Genehmigung bereits mit Bauarbeiten begonnen und damit gegen geltendes Baurecht verstoßen. Zum Interimsquartier werde fälschlich behauptet, das Gebäude werde im Frühjahr 2024 angemietet. Richtig sei, dass der Mietvertrag längst abgeschlossen und der Umzug für Oktober 2024 geplant sei. Weiter bemängelt der Beschwerdeführer die Formulierung, dass sein Vertrag „um weitere fünf Jahre bis 2028 verlängert worden sei“. Richtig sei: Der bis Ende 2025 laufende derzeitige Vertrag sei um zweieinhalb Jahre bis 2028 verlängert worden. Neben der Kritik an den beiden Artikeln beschwert sich der Hauptgeschäftsführer auch darüber, dass die Zeitung in ihrer Berichterstattung zum Internationalen Frauentag redaktionelle und werbliche Sonderveröffentlichungen vermischt habe. Die redaktionelle Erwähnung von Frauen in Führungspositionen sei bis auf einzelne Ausnahmen nur solchen Frauen vorbehalten gewesen, die vorher für 4.900 Euro ein „Mediapaket“ des Verlags gebucht hätten. Die IHK-Präsidentin habe dies nicht getan und sei konsequenterweise im redaktionellen Teil nicht erwähnt worden, obwohl sie eine der wenigen Frauen in hervorgehobenen Positionen der Stadt sei. In einem Internetportal habe sie auf diesen Zusammenhang hingewiesen, was dort heftige Kritik an der Zeitung ausgelöst habe. Seit diesem Zeitpunkt hätten sich negative Artikel über die IHK mit nachweislich falschen Behauptungen oder bewussten Weglassungen gehäuft. Die Zeitung berufe sich dabei fast durchgängig auf meist anonyme kritische Quellen, ohne der Kammerführung Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Nach dem Disput um die Frauentag-Sonderveröffentlichung habe der damalige Chefredakteur der IHK-Präsidentin das „Du“ entzogen. Er gebe ihr auch nicht mehr die Hand zur Begrüßung, und Präsidentin und Hauptgeschäftsführer seien von den Einladungsverteilern des Verlagshauses genommen worden. Der kommissarische Nachfolger des Chefredakteurs sei nicht zu einem Treffen mit der Präsidentin bereit gewesen. Die Zeitung widerspricht dem Eindruck, dass sie einen „Rachefeldzug“ führe.

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Schnelle Fehlerkorrektur macht Presseratsmaßnahme überflüssig

Eine Nachrichtenagentur veröffentlicht eine Meldung unter der Überschrift „Zahl der Kriegsdienstverweigerer hat sich 2022 fast verfünffacht“. In dem Text heißt es unter anderem: „Kriegsdienstverweigerer sind seit Aussetzung der Wehrpflicht 2011 ausschließlich Menschen, die schon bei der Bundeswehr Dienst tun.“ Dieser Artikel erscheint auch in einer Tageszeitung, über die daraufhin eine Beschwerde beim Presserat eingeht. Da sich die Zeitung auf das sogenannte Agenturprivileg berufen kann, führt der Beschwerdeausschuss das Verfahren gegen die Nachrichtenagentur. Der Beschwerdeführer weist auf eine Falschaussage hin: Nicht nur aktive Soldaten, sondern auch Ungediente und Gediente (Reservisten) könnten einen Antrag auf Kriegsdienstverweigerung stellen. Die Agentur räumt den Fehler ein, hält die Beschwerde aber für unbegründet, denn die Redaktion habe die Unrichtigkeit bereits wenige Stunden nach Veröffentlichung bemerkt und die Aussage noch am selben Tag transparent berichtigt.

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Schlagzeile zu Corona-Impfstoff enthält unbewiesene Tatsachenbehauptung

„Biontech-Impfstoff für die breite Masse wies anfangs erhebliche Mängel auf": Unter dieser Schlagzeile berichtet ein Nachrichtenmagazin online darüber, dass sich der Impfstoffhersteller Biontech vor Gericht gegen Impfopfer wehren müsse. „Sie weisen darauf hin, dass Biontech seinen Impfstoff auf zwei unterschiedliche Weisen produziert hat: einen für einen ausgewählten Personenkreis und einen für die breite Masse. Und sie bezweifeln die Qualität des nach dem zweiten Verfahren hergestellten Impfstoffes. Hersteller und Behörden halten dagegen.“ Den Vorwurf erhebe unter anderen ein (namentlich genannter) Düsseldorfer Anwalt, der nach eigenen Angaben mittlerweile fast 2.700 Impfgeschädigte vertrete. Seiner Klageschrift zufolge habe Biontech bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMA) einen Antrag auf Genehmigung für zwei Herstellungsverfahren gestellt. Das eine trage den internen Namen „Process 1“. Hierfür habe der Hersteller einen bestimmten Impfstoff eingereicht, der mittels sogenannter Polymerase-Kettenreaktion (PCR) vervielfältigt worden sei. Das Vakzin, das letztlich die breite Bevölkerung erhalten habe, sei in einem anderen Verfahren („Process 2“) mittels e.coli-Bakterien erzeugt worden und habe „teils erhebliche Verunreinigungen mit DNA-Molekülen“ enthalten. Ferner erwähnt die Redaktion die Kritik verschiedener Forscher und Statistiker am Biontech-Impfstoff. Auch die Position der Firma wird zitiert. Eine Unternehmenssprecherin habe auf Anfrage festgestellt: „Die Herstellungsverfahren im kleinen Maßstab und im großen Maßstab wurden den zuständigen Behörden zur Prüfung vorgelegt.“ Beide Verfahren wiesen eine vergleichbare Qualität auf. Am Beitragsende zählt die Redaktion auf, welche Gerichte Schadenersatzklagen von angeblichen Impfopfern bislang abgewiesen hätten; eines der Urteile stehe noch aus. In einem Verfahren habe eine Biontech-Anwältin zwar ihr Mitgefühl ausgedrückt, aber auch betont, dass Behauptungen über angeblich dramatische Impf-Folgen „nicht mal im Ansatz belegt“ seien. Der Beschwerdeführer sieht die journalistische Sorgfaltspflicht grob verletzt, weil die Redaktion die haltlosen Anschuldigungen eines landesweit bekannten Abmahnanwalts und Querdenkers ungeprüft übernommen habe. Der Impfstoff habe zu keinem Zeitpunkt „erhebliche Mängel" aufgewiesen. Es sei völlig normal, wenn ein Hersteller Studienware produziere, die nicht identisch mit dem später verabreichten Impfstoff sei. Die Überschrift „Biontech-Impfstoff für die breite Masse wies anfangs erhebliche Mängel auf" sei grob irreführend. Völlig unkritisch werde die Meinung des zitierten Anwalts und seines Kanzleikollegen wiedergegeben. Beide seien bekannte Verbraucheranwälte und hätten erfolgreich gegen VW im Dieselskandal geklagt. Beim Thema Pharma und/oder Impfstoffe seien sie jedoch fachlich absolute Laien; mit diesem Thema hätten sie sich erst seit Frühjahr 2023 befasst und bisher jede Verhandlung verloren. Auch der Kanzleikollege zeige Nähe zur „Querdenker“-Bewegung und verbreite Verschwörungserzählungen. Mitten in einem ARD-Interview habe er darum gebeten, die Kamera auszuschalten: „Ich kann es wirklich nicht sagen, weil es dazu geeignet ist, einen Dritten Weltkrieg auszulösen.“ Der Beschwerdeführer bezweifelt auch die im Artikel zitierten Aussagen einer kanadischen Publikation und einer französischen Statistikerin. Die Angaben im Artikel seien also eindeutig widerlegt. Mit einem Minimum an journalistischer Sorgfalt wären solche Außenseiter-Meinungen nicht veröffentlicht worden, meint der Beschwerdeführer. Die Redaktion entgegnet, sie habe die Rechercheergebnisse des Autors vor der Veröffentlichung intensiv geprüft.

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Bericht über Einsatz des deutschen Verfassungsschutzes in Ägypten war korrekt

Eine Tageszeitung berichtet online über palästinensische Mitarbeiter von deutschen Organisationen im Gazastreifen. Rund 200 dieser Ortskräfte seien inzwischen nach Ägypten gebracht worden. Offenbar wegen Sicherheitsbedenken könnten viele von ihnen nicht nach Deutschland weiterreisen. Denn bei „Gesprächen mit dem Verfassungsschutz in Ägypten“ habe sich bei ihnen eine extremistisch-antisemitische Gesinnung gezeigt. Der Beschwerdeführer betont, dass es einen „Verfassungsschutz in Ägypten“ nicht gebe. Der Leser verstehe die Formulierung so, als sei Ägypten ein demokratischer Rechtsstaat, der die freiheitliche demokratische Grundordnung in Deutschland schütze. Bei der Vorprüfung des Falles wurde die Beschwerde als offensichtlich unbegründet beurteilt. Denn mit der Formulierung „Verfassungsschutz in Ägypten“ sei der deutsche Verfassungsschutz gemeint. Dagegen legt der Beschwerdeführer Einspruch ein: Der Verfassungsschutz sei ein Inlandsgeheimdienst und operiere nicht in Ägypten. Im daraufhin eingeleiteten Beschwerdeverfahren erklärt die Zeitung, der Beitrag sei unverändert von einer Nachrichtenagentur übernommen worden. Sie gelte als privilegierte Quelle, so dass man auf die Richtigkeit des Inhaltes habe vertrauen dürfen. Der Beschwerdeführer berufe sich auf eine eher entlegene Lesart. Sie hätte die kuriose Folge, dass ein ägyptischer Verfassungsschutz oder das ägyptische Innenministerium darüber entscheiden würden, wer nach Deutschland einreisen dürfe. In Wirklichkeit sei der Text so zu verstehen, dass die Gaza-Flüchtlinge in Ägypten vom deutschen Verfassungsschutz befragt worden seien und dann keine Freigabe zur Weiterreise nach Deutschland bekommen hätten.

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