Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6738 Entscheidungen
Die Sonntagsausgabe einer überregionalen Zeitung berichtet unter der Überschrift „Lady Suppenhuhn“ über die russische Aktivistengruppe „Pussy Riot“. Der Bericht erscheint auch online. Im Beitrag geht es um die Wahrnehmung der Gruppe in der russischen und in der ausländischen Öffentlichkeit. „Böser Staat kontra unschuldige Mädchen“ sei das Bild, das von den Protestlerinnen gezeichnet werde. Dabei erinnerten die Aktionskünstlerinnen mit ihren vulgären Provokationen eher an die erste RAF-Generation. Nadjeschda Tolokonnikowa (22) sei seit Jahren Mitglied der russischen Aktionskunstszene. Mit der Gruppe „Woina“ hätten sie, Ihr Mann Pjotr Wersilow und einige andere im Frühjahr 2008 eine Gruppensex-Orgie im Moskauer Museum für Biologie veranstaltet. Der arrogante und rechthaberische Duktus ihrer Pamphlete und Interviews ähnle – so die Zeitung weiter – jenem der deutschen Sponti-Szene der sechziger Jahre. Kurze Zeit nach der Gruppensex-Orgie im Museum habe Tolokonnikowa ihre Tochter Gera geboren. Nur wenige Monate alt, sei das kleine Mädchen schwer verletzt worden, als es von einem Computertisch heruntergefallen sei. Die Zeitung zitiert aus einer in Russland veröffentlichten Umfrage. Danach hätten sich 86 Prozent der Befragten für eine Bestrafung der „Pussy Riot“-Mitglieder ausgesprochen. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist Nadjeschda Tolokonnikowa, die sich anwaltlich vertreten lässt. Sie wehrt sich vor allem gegen die Behauptung der Zeitung, sie habe ihre kleine Tochter von einem Computertisch fallen lassen. Daraus folgere der Autor des Artikels, dass sie eine schlechte Mutter sei. Das Baby sei nie von einem Tisch gefallen. Tolokonnikowas Qualitäten als Mutter stünden also überhaupt nicht zur Debatte. Der Autor beziehe sich offensichtlich auf Berichte russischer Medien, deren Affinität zu den staatlichen Organen bekannt sei. Die Redaktion habe ihre Tatsachenbehauptungen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft. Die Beschwerdeführerin fühlt sich durch die Berichterstattung in eine Ecke mit Terroristen gestellt. Geschäftsführung und Rechtsabteilung der Zeitung nehmen zu der Beschwerde Stellung. Die Information, das Kind der Beschwerdeführerin sei von einem Tisch gefallen und habe sich dabei schwer verletzt, stamme vom Sprecher der Gruppe „Woina“. Mit dieser Aussage seien Meldungen aus anderen Quellen bestätigt worden.
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Gedruckt und in der Online-Ausgabe berichtet eine Regionalzeitung über eine Messe zu den Themen Gesundheit und Wellness. Einer der Anbieter berät bei Gesundheitsproblemen durch „Strahlenbelastung“. Zitat aus dem Beitrag: „Er weiß Abhilfe bei Strahlung durch Handyfunk, Satelliten und Erdstrahlen. Sein Unternehmen misst die Strahlung, stellt fest, wie sie sich auf den Körper von Ratsuchenden auswirkt, und sucht Lösungen.“ Dazu könne das Umstellen eines Bettes gehören, aber auch ein „Steckergenerator“, der in jeder Steckdose zu verwenden sei. Laut Produktbeschreibung wandle er „die negativen, linkszirkularen Schwingungen des Stromkreises in rechtszirkulare Schwingungen“ um. Erwähnt werden in dem Artikel auch ein 278 Euro teures Armband und sein Hersteller. Es sei die „neueste Entwicklung“ des Unternehmens, schwärmt der Berichterstatter. Das Armband sollte positive und negative Ionen im menschlichen Körper in ein ausgeglichenes Verhältnis bringen: „Ein Überschuss von positiven Ionen im Körper kann laut (…) mit Stress, Depression, falscher Ernährung, Konzentrationsmangel, Erschöpfungszuständen und anderen Einflüssen zusammenhängen“. Eine Leserin der Zeitung sieht presseethische Grundsätze verletzt. Sie spricht von einer kritiklosen Darstellung durch den Autor des Beitrages und kritisiert, dass die Zeitung Bauernfängerei, Betrug und Scharlatanerie als Wahrheit darstelle. Einen Verstoß gegen die journalistische Sorgfaltspflicht sieht die Beschwerdeführerin darin, dass der Journalist offenbar die von ihm dargestellten „Tatsachen“ nicht nachrecherchiert habe, obwohl sie sich bereits bei oberflächlicher Prüfung als „unwirksam und an der Grenze zum Betrug“ erweisen würden. Online sei der Artikel, so die Leserin weiter, unter der Rubrik „Gesundheit“ erschienen. Alle geschilderten Produkte und Methoden hätten jedoch keinen wissenschaftlich messbaren Nutzen. Der Artikel sei geeignet, bei Kranken falsche Hoffnungen zu wecken. Die Rechtsabteilung des Verlages spricht von einer neutralen Beschreibung einer einmal im Jahr stattfindenden Messe. Die kritisierten Produkte und Methoden seien ohne jede Wertung der Redaktion dargestellt worden. Für den Leser sei deutlich erkennbar, dass sich die Redaktion weder eingehend inhaltlich mit den Angeboten auseinandergesetzt habe, noch diese in irgendeiner Form bewerte oder gar empfehle.
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In der Online-Ausgabe einer überregionalen Zeitung erscheint ein Beitrag, bei dem es um einen dramatischen Unfall bei einer Pferdewallfahrt in Bayern geht. Darin wird geschildert, wie durchgehende Pferde sieben Menschen, darunter zwei Kinder, verletzt haben. Der Artikel enthält ein Foto, das zeigt, wie ein Kind von einer Kutsche überrollt wird. Ein Leser beschwert sich beim Presserat über die Berichterstattung, vor allem im Hinblick auf das Foto. Nach seiner Meinung hätte das Bild nicht veröffentlicht werden dürfen. Er sieht die Ziffern 8 und 11 des Pressekodex verletzt. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bedauert die Veröffentlichung des Fotos. Sie sei nicht angemessen gewesen. Die Redaktion habe das Foto aus der Internet-Ausgabe entfernt. Sie entschuldige sich dafür, wenn sie das ethische Empfinden der Leser verletzt habe.
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Die Herrschaft der Islamisten im Norden Mali ist Thema in einem Nachrichtenmagazin. Der Autor des Beitrages, ein Journalist aus Bamako, der Hauptstadt des afrikanischen Landes, stellt im Text eine junge Frau vor, die sich gemeinsam mit einer Gruppe von Frauen gegen das im Land herrschende Regime wehrt. Ihr Name wird ebenso genannt wie andere Details zu ihrer Person. So nennt das Magazin ihr Alter und den Stadtteil, in dem sie mit ihrem Freund lebt. Ein Leser der Zeitschrift vermutet, dass die Redaktion die junge Frau durch diese Angaben in Gefahr gebracht habe. Über das Internet werde sie für die islamistischen Machthaber identifizierbar. Die Redaktion wäre verpflichtet gewesen, die Frau zu anonymisieren. Nach Meinung der Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins ist die Beschwerde zwar im Ansatz nachvollziehbar, aber letztlich doch nicht begründet. Die namentlich genannte Frau, eine Apothekerin, habe nicht nur darum gebeten, die Situation im Norden Malis der Öffentlichkeit auch und gerade anhand ihres Falles bekannt zu machen. Sie habe vielmehr ausdrücklich eingewilligt, mit ihrem vollen Namen genannt zu werden. Sie habe sich bewusst entschieden, ihren Widerstand gegen die Islamisten ganz offen zu artikulieren, und sei sich der daraus für sie resultierenden Risiken voll bewusst gewesen.
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In einer Regionalzeitung erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „Ampelschaltung ärgert Anwohner“. Eine Fußgänger-Ampel ist stillgelegt worden, was die Proteste von Bürgern zur Folge hatte. In diesem Zusammenhang wird eine Stellungnahme des namentlich genannten Fachbereichsleiters Planen und Bauen der Gemeinde in zusammenfassender Form wiedergegeben. Der Mann tritt in diesem Fall als Beschwerdeführer auf. Er betont, dass er der Zeitung keine Auskünfte gegeben habe. Dies habe er nach dem Erscheinen des Artikels der Redaktionsleitung gesagt. Die Redaktion habe ihm mitgeteilt, der Autor des Beitrages habe überzeugend dargelegt, dass er ein Gespräch mit dem Beschwerdeführer geführt habe. Der Journalist habe Tag und genaue Stunde des Kontaktes genannt. Der Beschwerdeführer kontert, er habe zu dem fraglichen Zeitpunkt eine Krankheit auskuriert und sei deshalb weder an seinem Arbeitsplatz noch telefonisch erreichbar gewesen. Dies habe er der Redaktionsleitung mitgeteilt, die darauf nicht mehr reagiert habe. Die Redaktionsleitung äußert sich zu der Beschwerde. Es sei grundsätzlich festzustellen, dass der Beschwerdeführer die ihm zugeschriebene Äußerung inhaltlich nicht in Frage stelle. Die Zeitung habe also nichts Falsches berichtet. Strittig sei einzig und allein, ob der Autor des Beitrages – wie von diesem behauptet – mit dem Beschwerdeführer am Telefon gesprochen habe. Er – der Redaktionsleiter – kenne den Kollegen seit Jahrzehnten und könne sich nicht vorstellen, dass dieser lüge. Bliebe noch die Möglichkeit, dass sich jemand in der Verwaltung als der Fachbereichsleiter Planen und Bauen ausgegeben habe. Wäre dies so gewesen, hätte jemand den Journalisten bösartig getäuscht. In einer zusätzlichen Stellungnahme teilt der Autor des kritisierten Beitrages mit, er habe versucht, von seinem Netzanbieter eine genaue Auflistung seiner Gespräche zu bekommen. Das sei jedoch fehlgeschlagen. Er könne also nicht dokumentieren, dass das fragliche Gespräch stattgefunden habe.
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Diverse Musiker und Bands sind Thema in zwei aufeinanderfolgenden Ausgaben einer Zeitschrift. Für die neuen CDs der redaktionell vorgestellten Interpreten wird in beiden Heften mit Anzeigen geworben. In der Kombination zwischen redaktionellen Beiträgen und Anzeigen sieht ein Leser der Zeitschrift eine Verletzung des Trennungsgebotes nach Ziffer 7 des Pressekodex. Der Herausgeber der Zeitschrift meint, es liege in der Natur der Sache, dass man zu diversen Berichten über Gruppen, Interpreten, CD-Veröffentlichungen, Tourneen etc. gleichzeitig auch Werbung im Heft habe. Man berichte natürlich über Musiker, die aktuell eine CD veröffentlicht hätten oder auf Tour seien. Verständlicherweise bewerbe die Industrie auch solche aus ihrer Sicht aktuellen Inhalte. So komme es zu entsprechenden Überschneidungen. Darüber hinaus habe man deutlich mehr redaktionelle Beiträge im Heft, zu denen keinerlei Werbung veröffentlicht werde. Die Redaktion bespreche pro Ausgabe 300 bis 400 CDs, DVDs und Bücher. Hätte man zu jedem dieser Beiträge auch Werbung im Heft, „wäre das toll“. Im Hinblick auf den Beschwerdeführer teilt der Herausgeber mit, dass dieser seit Jahren Abonnent der Zeitschrift sei. Er habe der Redaktion immer wieder Themenvorschläge unterbreitet, die die Redaktion aus sachlichen Gründen habe ablehnen müssen. Nach diesen negativen Bescheiden seien die Briefe immer vorwurfsvoller geworden. Insgesamt seien die vom Beschwerdeführer unterstellten Zusammenhänge völlig haltlos.
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Eine Boulevardzeitung erscheint gedruckt und online mit einem Beitrag unter der Überschrift „Der unheimliche Geisterfahrer“ und mit der Unterzeile „Er hat fünf Menschen auf dem Gewissen“. Ein Mann war mit seinem Pkw in falscher Richtung auf eine Autobahn aufgefahren und mit einem Taxi kollidiert. Dabei wurden der Geisterfahrer und fünf weitere Personen getötet. Der Autor des Beitrages nennt Vornamen, abgekürzte Nachnamen, Alter und Herkunft des Geister- und des Taxi-Fahrers. Die Zeitung veröffentlicht ein Privatfoto des Geisterfahrers und ein Hochzeitsfoto des Taxi-Fahrers, auf dem das Gesicht der Braut verfremdet ist. Die Online-Ausgabe der Zeitung berichtet zwei Tage später unter der Überschrift „Geisterfahrer Georgios A. (20) hatte 1,9 Promille“ über den Unfall. Sie stützt sich dabei auf Angaben der Polizei. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sind der Ansicht, der Artikel verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Abbildung des Geisterfahrers sei geschmacklos. Das Recht am eigenen Bild sei ebenso verletzt worden, wie die Ehre der Abgebildeten. Auch die Menschenwürde eines verunglückten Todesfahrers müsse respektiert werden. Die Zustimmung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Fotos sei nicht eingeholt worden. Einzige Intention des Artikels sei Sensationsgier ohne Rücksicht auf Hinterbliebene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie betont das öffentliche Interesse an den häufigen Unfällen mit Geisterfahrern. Angesichts dieser Tragödie und des Todes von sechs Menschen hätten die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten hinter die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit zurückzutreten. Dieser Unfall habe viele Menschen besonders berührt. Es habe ein großes Interesse an den Hintergründen des Unfalls gegeben. Dazu zähle natürlich im Besonderen der Geisterfahrer selbst. Dieser sei durch das tragische Geschehen zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Deshalb habe die Redaktion identifizierend berichten dürfen. Der von der Staatsanwaltschaft frühzeitig geäußerte Verdacht, der Geisterfahrer habe unter Alkoholeinfluss gestanden, habe sich erhärtet. Es sei für viele Menschen bedeutsam, die Hintergründe des Unfalls zu erfahren. Das Foto des getöteten Taxifahrers sei der Zeitung von dessen Vater zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich gegenüber der Redaktion geäußert und der Veröffentlichung des Fotos ausdrücklich zugestimmt.
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Eine Boulevardzeitung erscheint gedruckt und online mit einem Beitrag unter der Überschrift „Der unheimliche Geisterfahrer“ und mit der Unterzeile „Er hat fünf Menschen auf dem Gewissen“. Ein Mann war mit seinem Pkw in falscher Richtung auf eine Autobahn aufgefahren und mit einem Taxi kollidiert. Dabei wurden der Geisterfahrer und fünf weitere Personen getötet. Der Autor des Beitrages nennt Vornamen, abgekürzte Nachnamen, Alter und Herkunft des Geister- und des Taxi-Fahrers. Die Zeitung veröffentlicht ein Privatfoto des Geisterfahrers und ein Hochzeitsfoto des Taxi-Fahrers, auf dem das Gesicht der Braut verfremdet ist. Die Online-Ausgabe der Zeitung berichtet zwei Tage später unter der Überschrift „Geisterfahrer Georgios A. (20) hatte 1,9 Promille“ über den Unfall. Sie stützt sich dabei auf Angaben der Polizei. Zwei Leser der Zeitung wenden sich mit einer Beschwerde an den Presserat. Sie sind der Ansicht, der Artikel verstoße gegen mehrere Ziffern des Pressekodex. Die Abbildung des Geisterfahrers sei geschmacklos. Das Recht am eigenen Bild sei ebenso verletzt worden, wie die Ehre der Abgebildeten. Auch die Menschenwürde eines verunglückten Todesfahrers müsse respektiert werden. Die Zustimmung der Angehörigen zur Veröffentlichung des Fotos sei nicht eingeholt worden. Einzige Intention des Artikels sei Sensationsgier ohne Rücksicht auf Hinterbliebene. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist die Vorwürfe zurück. Sie betont das öffentliche Interesse an den häufigen Unfällen mit Geisterfahrern. Angesichts dieser Tragödie und des Todes von sechs Menschen hätten die Persönlichkeitsrechte der Abgebildeten hinter die grundgesetzlich garantierte Informationsfreiheit zurückzutreten. Dieser Unfall habe viele Menschen besonders berührt. Es habe ein großes Interesse an den Hintergründen des Unfalls gegeben. Dazu zähle natürlich im Besonderen der Geisterfahrer selbst. Dieser sei durch das tragische Geschehen zu einer relativen Person der Zeitgeschichte geworden. Deshalb habe die Redaktion identifizierend berichten dürfen. Der von der Staatsanwaltschaft frühzeitig geäußerte Verdacht, der Geisterfahrer habe unter Alkoholeinfluss gestanden, habe sich erhärtet. Es sei für viele Menschen bedeutsam, die Hintergründe des Unfalls zu erfahren. Das Foto des getöteten Taxifahrers sei der Zeitung von dessen Vater zur Verfügung gestellt worden. Er habe sich gegenüber der Redaktion geäußert und der Veröffentlichung des Fotos ausdrücklich zugestimmt.
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Die Online-Ausgabe eines Nachrichtenmagazins berichtet über eine Satire-Zeitschrift, die ein Buch über Kleinanzeigen herausgibt, die sie während der letzten 15 Jahre veröffentlicht hat. Unter der Überschrift „Nie gedruckte Nachrufe“ findet sich darin auch ein „Nachruf“ in Form einer Todesanzeige auf Wolfgang Schäuble. Darin heißt es: „Wolfgang Schäuble ist tot. Jetzt auch obenherum“. Ein Nutzer der Online-Ausgabe kritisiert, dass in der fiktiven Todesanzeige in menschenverachtender Weise auf Schäubles Querschnittslähmung angespielt werde. Geschmacklos sei auch die Behauptung, viele Menschen würden sich heimlich über den Tod des Politikers freuen. Die Rechtsabteilung des Nachrichtenmagazins gesteht dem Beschwerdeführer zu, dass man über den Beitrag und die Kritik daran diskutieren könne. Bei Sarkasmus und Satire sei das oft der Fall. Die vorliegende Berichterstattung sei jedoch nicht schmähend oder beleidigend. Die Reihe „Nie gedruckte Nachrufe“ spiele ausdrücklich mit sprachlicher Unvollständigkeit bzw. Unbeholfenheit. Beides sei immer wieder zu lesen und von Betroffenen selbst zu hören, wenn das Schicksal der Querschnittslähmung als „vom Hals ab wie tot“ beschrieben werde. Herabgesetzt würde Wolfgang Schäuble dadurch nicht. Er mache selbst Witze über seine Behinderung, wie das Spiegel-Interview in der Ausgabe 51/2011 („Im Traum bin ich Fußgänger“) belege. (2012)
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Die Online-Ausgabe einer Tageszeitung rezensiert unter der Überschrift „Die Heimat neonazistischer Gewalt“ ein Buch. Dessen Autor erinnert an den „Doppelmörder K. D.“ (voller Name genannt) und viele andere, die immer wieder und gern als „Einzeltäter“ bezeichnet werden. Alle diese „Einzeltäter“, so der Buchautor, hätten ihre ideologische Heimat in der NPD. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der erwähnte K. D., der seit 1997 in der Justizvollzugsanstalt Lübeck eine lebenslange Freiheitsstrafe verbüßt. Er war wegen des Mordes an einem Polizisten verurteilt worden. Auf der Flucht vor der Polizei kam es zu einem Schusswechsel, bei dem ein Polizist getötet und ein weiterer schwer verletzt worden war. K. D. ist der Ansicht, der Artikel verstoße gegen presseethische Grundsätze. So sei sein Name in der Zeitung genannt worden, obwohl er sich in der Resozialisierungsphase befinde. Es sei falsch, ihn als „Doppelmörder“ zu bezeichnen. Wahrheitswidrig werde seine Einzeltäterschaft angezweifelt. Schließlich sage ihm die Zeitung eine Verbindung zur NPD nach, die es nie gegeben habe. Der Chefredakteur der Zeitung berichtet, dass die Redaktion nach Rücksprache mit einem Rechtsanwalt den Beitrag korrigiert, jedoch auf eine ausführliche Richtigstellung verzichtet habe, da dies die neuerliche Nennung des Namens von K. D. bedeutet hätte. Der Betroffene werde in dem Online-Beitrag nicht mehr als Doppelmörder bezeichnet.
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