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Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

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Entscheidungsjahr
6869 Entscheidungen

Redaktion wehrt sich gegen harte Vorwürfe

Eine überregionale Zeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe, der Amokläufer von Winnenden habe seine Tat in einem Chatroom angekündigt. Zum Beitrag gehören fünf Fotos, die einige Opfer zeigen. Ein Nutzer der Internetausgabe sieht in der Veröffentlichung keine journalistische Notwendigkeit, sondern reine Sensationsgier. Den Abdruck der Opferbilder hält er für pietätlos. Die Chefredaktion der Zeitung verweist auf die Richtlinie 8.1 des Pressekodex. (Nennung von Namen/Abbildungen). Danach seien die Nennung von Namen und die Abbildung von Opfern in der Regel nicht gerechtfertigt. Winnenden sei nicht die Regel, sondern eine Ausnahme, von deren Existenz Richtlinie 8.1 implizit ausgehe. Die Redaktion habe, wie etliche Medien auch, es nicht nur als gerechtfertigt, sondern geradezu als geboten betrachtet, in der Abwägung zwischen Persönlichkeitsrechten und dem Informationsinteresse der Öffentlichkeit im Fall Winnenden auch dessen Opfer zu zeigen. Die Entscheidung, die Bilder einiger Opfer zu zeigen, habe nichts mit Sensationslust, mit Zynismus oder mangelndem Anstand zu tun. Vielmehr verberge sich dahinter der Wunsch, einer breiten Öffentlichkeit das Ausmaß der Tragödie wenigstens ansatzweise zu vermitteln. Der Vorwurf des Voyeurismus verdränge oft den Wunsch der Öffentlichkeit, Anteil nehmen zu können. Zugegeben – so die Chefredaktion in ihrer Stellungnahme – die schlichte Nachricht von 15 Todesopfern könne Mitgefühl erzeugen. Diese Nachricht allein jedoch hätte niemals die wahre Dimension des Schmerzes vermitteln können, die mit ihr verbunden ist. Fünfzehn Tote seien anonym, fremd und weit entfernt. Fotos, wie sie die Redaktion gezeigt habe, nähmen den Opfern diese Anonymität. Vor allem zeigten sie das Verbrechen in seiner unfassbaren Konsequenz. (2009)

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Keine Personen der Zeitgeschichte

Eine Boulevardzeitung berichtet in ihrer Online-Ausgabe unter der Überschrift „Amok-Schütze von Winnenden – Diese jungen Leben hat er ausgelöscht“ über die größtenteils weiblichen Opfer von Tim K. Auf der Startseite der Homepage sind ein großes Foto des Amokläufers und vier Porträtbilder von getöteten Schülerinnen zu sehen. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in der Veröffentlichung einen Verstoß gegen den Pressekodex. Er hält die Abbildung von unverfremdeten Fotos der Opfer und auch des Täters für geschmacklos. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält der Beschwerde entgegen, die Redaktion habe über den Fall Winnenden verantwortungsbewusst berichtet. Sie hätte am Tag des Amoklaufes und in den Tagen danach authentisch und ungeschönt in einer zunächst völlig ungewissen Nachrichtenlage ein außerordentlich hohes Informationsinteresse der Öffentlichkeit zu bedienen gehabt. Die Presse habe der Öffentlichkeit Fragen zum Tatverlauf, über die Person des Täters, sein Lebensumfeld, seine Geschichte, über die Opfer sowie über privates und behördliches Handeln im Zusammenhang mit dem Ereignis beantworten müssen. Die Redaktion hätte von ihrem Recht Gebraucht gemacht, zulässige Stilmittel und technische Möglichkeiten des Internets zu nutzen. Die notwendige Abwägung mit den Persönlichkeitsrechten und die Prüfung der Fakten seien gewissenhaft vorgenommen worden. Zum Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung sowie der Namensnennung und Bildveröffentlichung beruft sich die Rechtsabteilung auf die „besonderen Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, die eine Darstellung der Opfer in der vorliegenden Art rechtfertige. (2009)

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„Etwas in der Gesellschaft verändern“

Unter der Überschrift „Amok-Schütze von Winnenden – Diese jungen Leben hat er ausgelöscht“ berichtet die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über die größtenteils weiblichen Opfer von Tim K. Auf der Startseite der Homepage ist ein großes Foto des Amokläufers zu sehen. Sie enthält auch vier Porträtbilder von getöteten Schülerinnen. Ein Leser sieht eine Verletzung der Richtlinie 8.1 (Nennung von Namen und Abbildungen) des Pressekodex, weil Fotos von Opfern und vom Täter gezeigt würden. In dem Beitrag würden zudem die Namen von Opfern und Angehörigen genannt. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält dem Beschwerdeführer entgegen, die Redaktion habe verantwortungsbewusst und korrekt berichtet. Den Medien hätten sich am Tag von Winnenden und danach viele Fragen gestellt, auf die Antworten erwartet worden seien. Gewissenhaft habe die Redaktion die notwendige Abwägung der Persönlichkeitsrechte dem hohen öffentlichen Informationsinteresse gegenübergestellt. Der Pressekodex bestimme, dass „in der Regel“ eine identifizierende Darstellung der Opfer zu unterbleiben habe. Das Verbrechen von Winnenden sei jedoch kein Regelfall gewesen. Die Zeitung beruft sich auf die „besonderen Begleitumstände“ im Sinne der Richtlinie 8.1, die eine Darstellung der Opfer in der vorliegenden Form rechtfertige. Dies entspreche offensichtlich auch der Sichtweise einiger betroffener Eltern. Opferfamilien hätten sich in einem offenen Brief an Regierung und Öffentlichkeit mit dem Anliegen gewandt, etwas in der Gesellschaft so zu verändern, dass es kein zweites Winnenden geben werde. (2009)

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Besser ein bisschen weniger Euphorie

In der Online-Ausgabe einer Zeitschrift erscheint ein Beitrag unter der Überschrift „High-Tech Sandalen für den komfortablen Auftritt“. Vorgestellt werden die Produkte eines Herstellers; die Marke wird porträtiert. Ein Nutzer des Internet-Auftritts spricht von einem nicht als Werbung gekennzeichneten PR-Beitrag für den Sandalenhersteller. Er sieht darin einen Fall von Schleichwerbung. Nach Auskunft des Chefredakteurs der Zeitschrift und ihres Internet-Auftritts handelt es sich bei dem Artikel nicht um bezahlte Werbung. In der gedruckten Ausgabe habe die Redaktion 19 verschiedene Sandalenmodelle vorgestellt und diese Präsentation dann online verlängert. Der Chefredakteur räumt ein, „ein wenig weniger Euphorie für das Produkt“ hätte nicht geschadet. (2009)

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Opfer als „attraktive Schülerin“ bezeichnet

„Der erschütternde Bericht einer Schülerin: ´Ich sah meine Schulfreundin Chantal sterben´“ – so ist ein Bericht der Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung über den Amoklauf von Winnenden überschrieben. Dem Artikel beigestellt ist ein großes Foto der Ermordeten. Ein Nutzer der Online-Ausgabe sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen Richtlinie 8.1 des Pressekodex. Die Abbildung eines minderjährigen Opfers, das als „attraktive Schülerin“ bezeichnet wird, habe keinerlei Nachrichtenwert und sei für die gesamte Berichterstattung unerheblich. Die Rechtsabteilung der Zeitung hält die Berichterstattung und die dafür gewählten Darstellungsformen wegen des außerordentlich hohen Informationsinteresses der Öffentlichkeit für gerechtfertigt. Den Vorwurf der identifizierenden Berichterstattung weist die Zeitung zurück. Der Pressekodex legt fest, dass diese „in der Regel“ zu unterbleiben habe. Winnenden sei aber kein Regelfall gewesen. Die Rechtsabteilung beruft sich auf die „besonderen Begleitumstände“, die eine Darstellung der Opfer in der hier vorliegenden Form rechtfertigten. Auch die Bezeichnung eines der Opfer als „Attraktive Schülerin“ verletze keine presseethischen Grundsätze. Der Ausdruck stelle vielmehr eine positive Beschreibung dar, die keine Anstandsgrenze überschreite. (2009)

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Gegen zu starken Einfluss des Islam in Europa

Eine Regionalzeitung berichtet über den Anlauf zu einem zweiten „Anti-Islam-Kongress“ in einer Großstadt im Verbreitungsgebiet. Nach einer zentralen Kundgebung – so die Zeitung – wollen die Teilnehmer durch die Stadt ziehen. Ein Leser kritisiert die Formulierung „Anti-Islam-Kongress“ in der Überschrift. Es handele sich um einen Anti-Islamisierungskongress. Zwischen „Islam“ und „Islamisierung“ gebe es jedoch einen riesigen Unterschied. Dieser Fehler in der Überschrift hafte vor allem dem flüchtigen Leser im Gedächtnis. Ein entsprechender Hinweis an die Redaktion sei unbeantwortet geblieben. Der Chefredakteur der Zeitung stimmt dem Beschwerdeführer zu, dass die Verkürzung von „Anti-Islamisierungskongress“ zu „Anti-Islam-Kongress“ eine Bedeutungsveränderung beinhalte. In der Sache sei der Begriff „Anti-Islam-Kongress“ jedoch gerechtfertigt. Die veranstaltende Bürgerbewegung wende sich nicht nur gegen die „Islamisierung“ der Stadt, sondern in eher allgemeiner Form gegen den ihrer Ansicht nach zu starken Einfluss des Islam in Deutschland und Europa. (2009)

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Mit Winnenden sehr dezent umgegangen

Die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung veröffentlicht unter der Überschrift „Hatte es der Amokläufer nur auf Frauen abgesehen?“ eine Fotostrecke mit 87 Bildern. Thema ist der Amoklauf von Winnenden. Ein Teil der Fotos zeigt getötete Schülerinnen. En Nutzer der Ausgabe sieht in der Veröffentlichung der Fotos und der Nennung der Namen von jugendlichen Opfern einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte). Diese Bilder hätten nichts in der Öffentlichkeit zu suchen. Die Rechtsabteilung der Zeitung weist auch angesichts dieser Beschwerde darauf hin, dass Winnenden kein Regelfall gewesen sei und deshalb wegen der „besonderen Begleitumstände“ die Betroffenen in Wort und Bild vorgestellt werden durften. Bei den Fotos der abgebildeten Opfer seien die berechtigten Interessen der Abgebildeten gewahrt worden. Es seien kontextneutrale Porträts, die die Betroffenen nicht in hilfloser oder in anderer Weise entwürdigender Position zeigten. Über einen entgegenstehenden Willen einzelner Hinterbliebener sei der Redaktion nichts bekannt. Das gelte auch für einen Fall der Angehörigen eines der Opfer, die laut Vorwurf in einem anderen Beschwerdefall „mit erheblichem Aufwand“ vergeblich versucht hätten, den Abdruck eines Fotos zu verhindern. Auch die Bezeichnung eines der Opfer als „attraktive Schülerin“ verletze keine presseethischen Grundsätze. Der Ausdruck sei vielmehr eine positive Beschreibung, die keine Grenze des Anstands überschreite. (2009)

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„Antrag mit mangelhafter Qualität“

Frankfurt/Oder und seine polnische Nachbarstadt Slubice wollen ein gemeinsames Stadtmarketing betreiben. Beim EU-Lenkungsausschuss stellen sie einen Antrag, der zurückgewiesen wird. Die Regionalzeitung berichtet. Sie führt als Gründe für die Zurückweisung mangelhafte Qualität und Überdimensionierung des Antrages an. Die Zeitung zitiert aus dem Ergebnisprotokoll des Ausschusses. Mehrere Politiker kommen darin zu Wort und schätzen das Vorhaben ein. Der Beitrag wird kommentiert. Danach hat der Projektantrag nichts getaugt. Beschwerdeführer ist der Pressesprecher Frankfurts. Der Beitrag in der Zeitung enthalte falsche Aussagen und persönliche Angriffe. Der Bürgermeister habe betont, dass der Marketingantrag nicht zurückgewiesen worden sei, sondern sich nach wie vor in der regulären Bearbeitung befinde. Wenn überhaupt, könne der Antrag nicht durch das Gemeinsame Technische Sekretariat zurückgewiesen werden, sondern nur durch den prüfenden deutsch-polnischen EU-Lenkungsausschuss. Der Artikel verweise darauf, dass sich der EU-Lenkungsausschuss noch mit einem überarbeiteten „Stadtmarketing-Konzept“ beschäftigen werde. Auch diese Aussage sei falsch. Das angesprochene Konzept sei ein Dokument, welches die Marketingstrategie der beiden Städte zum Inhalt habe. Dieses werde bestenfalls von den politischen Gremien der Städte diskutiert und sei nicht Gegenstand des im Artikel besprochenen Antrags. Der Chefredakteur der Zeitung weist den Vorwurf fehlerhafter Berichterstattung zurück. Die recherchierten Informationen seien mit der gebotenen Sorgfalt recherchiert worden und wahrheitsgetreu wiedergegeben worden. Die Zeitung berichte ausgewogen über den Projektantrag sowie die Reaktionen einiger Lokalpolitiker. Überschrift und Vorspann fassten die neun aufgelisteten Punkte zur Überarbeitung des Antrags redaktionell zusammen. Der letzte Satz des Protokolls, „der erneute Projektantrag kann beim Gemeinsamen Sekretariat der grenzüberschreitenden Zusammenarbeit eingereicht werden“, dokumentiere, dass der vorgelegte Projektantrag in dieser Form nicht genehmigt werde. Eine Gegendarstellung habe wegen formaler Schwierigkeiten nicht abgedruckt werden können. Die Redaktion habe sich jedoch bereiterklärt, ohne Anerkennung einer Rechtspflicht mit dem Frankfurter Oberbürgermeister ein Interview zu führen. In diesem Rahmen habe das Stadtoberhaupt seine Position darstellen können. Nach Auffassung der Chefredaktion ist die Angelegenheit damit im Sinne von Paragraf 6 der Beschwerdeordnung erledigt. (2009)

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Der King of Pop entstellt und ohne Haare

„Ist Michael Jackson so gestorben?“ fragt die Online-Ausgabe einer Boulevardzeitung, als sie über neue Details der Obduktion der Leiche des King of Pop berichtet und dabei auf CNN-Informationen zurückgreift. Diese wiesen erstaunliche Parallelen zu einem Bericht der Zeitung „Sun“ auf, der zehn Tage zuvor für Wirbel gesorgt habe und als Fälschung eingeschätzt worden sei. Manche Inhalte der Enthüllungen seien komplett falsch, heiße es in einem Statement der Behörden über den CNN-Bericht. Die Redaktion zitiert Details der vermeintlichen CNN-Enthüllungen. Zum Beitrag gehört eine Fotostrecke mit 50 Bildern. Bild 1 zeigt eine Computerzeichnung von Michael Jacksons Leiche. Die Bildunterschrift lautet: „So in etwa könnte Jackson bei der Obduktion ausgesehen haben, mutmaßt eine Zeitung…“. Ein Leser sieht in dem Beitrag einen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Intimsphäre jedes Menschen sei geschützt, auch bei Prominenten wie Michael Jackson. Hierzu zählten wohl eindeutig auch die letzten Momente im Leben und der Tod. Der Beschwerdeführer hält die Berichterstattung für geschmacklos. Eine Darstellung, wie Jackson zum Zeitpunkt seines Todes ausgesehen habe, verletze seine Intimsphäre. Die Abbildung entbehre außerdem jeder fundierten Recherche und Grundlage. Die Rechtsabteilung der Zeitung beruft sich auf das unverändert hohe öffentliche Interesse, das die Berichterstattung rechtfertige. Art und Aufmachung verletzten weder die Würde des Verstorbenen noch seien sie unangemessen sensationell. Besonderes Interesse bestehe nach wie vor an den Umständen von Jacksons Tod. Die Online-Ausgabe zitierte im kritisierten Beitrag amerikanische Presseberichte, die widersprüchliche Informationen verbreitet hätten. Danach solle ein gefälschter Obduktionsbericht im Umlauf gewesen sein. Aus dem richtigen werde zitiert, Ergebnisse würden mitgeteilt. Schon diese Berichte hätten weiteres öffentliches Interesse ausgelöst. Nach Auffassung der Rechtsabteilung verletzt das kritisierte Bild keine presseethischen Grundsätze. Angesichts der Vorbildfunktion, die ein Pop-Idol wie Michael Jackson gehabt habe, gehöre es zur Informationsaufgabe der Medien, solche Diskrepanzen zwischen Realität und Schein aufzudecken. Nichts anderes sei bei dieser Veröffentlichung geschehen. (2009)

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Aus einem Brief falsch zitiert

Unter der Überschrift „Eine Spritze zu viel“ berichtet ein Nachrichtenmagazin über Dopingkonflikte im deutschen Team bei den Olympischen Reiterspielen in Hongkong. Im Vordergrund stehen zwei Fälle: Der Zusammenbruch des Pferdes „Cornet Obolensky“ von Marco Kutscher in einer Box während der Spiele und der Fall des Springpferdes „Cöster“ mit anschließender Dopingsperre seines Reiters Christian Ahlmann. Dieser war vom Weltverband wegen der Gabe von Capsaicin für vier Monate gesperrt worden. Die Redaktion berichtet, dass der Tierarzt Dr. Peter Cronau aus Bochum, ehemaliger Mannschaftsarzt der deutschen National-Equipe, in einem Brief die reiterliche Vereinigung über Hintergründe der Vorfälle informiert habe. Die Redaktion zitiert aus dem Brief, dass nach Aussagen des Tierarztes das Pferd „Cornet Obolensky“ Biodyl erhalten habe. Cronau behaupte außerdem, dass der deutsche Mannschaftstierarzt Nolting dem Pferd „Cöster“ in Hongkong eine Spritze mit einem Capsaicin-Derivat gegeben habe, ohne dass diese Injektion angemeldet gewesen sei. Zudem sollen beim Verladen der Sattelschränke der Reiter Beerbaum und Kutscher mehrere Packungen des Mittels herausgefallen sein. Beschwerdeführer ist der im Beitrag erwähnte Tierarzt Dr. Peter Cronau. Er wirft dem Magazin vor, dass es aus dem besagten Brief zitiere, obwohl er den Brief der Redaktion nicht überlassen habe. Er werde zudem mit Feststellungen zitiert, die er in dem Brief gar nicht getroffen habe. Er berichtet von einem Gespräch mit einem Magazin-Redakteur, dem er bereitwillig Fragen beantwortet habe. Die Bitte, ihm den fraglichen Brief zu überlassen, habe er abschlägig beschieden. Er habe bis zu diesem Zeitpunkt niemandem Auskunft über den Brief gegeben. Trotzdem habe die Redaktion – nach seiner Darstellung in mehreren Fällen falsch – daraus zitiert. Durch die falsche Wiedergabe sei sein Ruf – so der Beschwerdeführer – geschädigt worden. Das Justitiariat des Nachrichtenmagazins nimmt Stellung. Nach seiner Darstellung habe es ein Telefongespräch des Beschwerdeführers mit dem Autor des Beitrages gegeben. Auf die Bitte des Journalisten, ihm den fraglichen Brief zu überlassen, habe der Tierarzt negativ reagiert. Darauf habe der Autor den Veterinär mit den ihm bekannten Einzelheiten des Schreibens konfrontiert. Der Tierarzt habe gesagt, die genannten Fälle seien ihm so zugetragen worden. Er habe mit keinem Wort ergänzt, dass dies nicht Gegenstand seines Schreibens gewesen sei. (2009)

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