Wie hat der Presserat entschieden?
Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.
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6869 Entscheidungen
„Irre! Presserat rügt BILD wegen dieses Brandstifters“ – unter dieser Überschrift veröffentlicht das Boulevardblatt eine Rüge des Presserats. Die Redaktion betont in dem Beitrag, dass sie weiterhin zu ihrer Darstellung stehe. Es geht um Khaled al-Masri, den die Zeitung als gewalttätigen, bei geringsten Anlässen ausrastenden Brandstifter bezeichnet, der sich laut Verfassungsschutz nahe der islamistischen Szene bewege. Al-Masri bleibe für Bild ein „gewalttätiger und durchgeknallter Brandstifter“. Die Zeitung werde ihre Berichterstattung nicht weichspülen lassen. Weiter heißt es: „Wer sich selbst als psychisches Wrack bezeichnet, (…) muss es hinnehmen, dass wir fragen, ob er irre ist“. In dem Artikel wird der Mann, der mit einer Deutschen verheiratet ist und 2004 von den Amerikanern auf dem Balkan festgenommen wurde, als „islamistischer Terrorist“ bezeichnet. Ein Leser des Blattes sieht in der Berichterstattung eine Verletzung der Ziffern 1, 12 und 13 des Pressekodex. BILD sei vom Presserat verpflichtet worden, eine Rüge abzudrucken, die wegen eines diffamierenden Artikels über Khaled al-Masri ausgesprochen worden war. Die Erfüllung dieser Pflicht sei in Form eines zutiefst menschenverachtenden Artikels geschehen. Al-Masri sei beleidigt, diffamiert und implizit als „durchgeknalltem Gesindel zugehörig“ beschrieben worden. Die Menschenwürde des Mannes sei mit Füßen getreten worden. Die Zeitung rufe zur Hetzjagd auf einen Muslim auf. Auch Ziffer 13 des Pressekodex sei heranzuziehen, da al-Masri nicht wegen Brandstiftung verurteilt worden sei. Das Strafverfahren gegen ihn habe noch gar nicht begonnen. Es sei schließlich nicht hinzunehmen, dass der Mann als „Terrorist“ bezeichnet werde. Weder Form noch Inhalt einer zu veröffentlichenden Rüge sind vorgeschrieben. Auf diesem Standpunkt steht die Rechtsabteilung des Springerverlages. So habe sich der Presserat auf Medien-Anfragen selbst geäußert. BILD sei mit dem angegriffenen Artikel der Verpflichtung aus Ziffer 16 des Pressekodex nachgekommen. Die Intention des Artikels sei dabei, über die Rüge zu berichten und dem Leser zu verdeutlichen, warum BILD diese Rüge als ungerechtfertigt bewertet habe. „Ein Abdruck der Rüge ohne Hintergrundinformation hätte den Zweck der Veröffentlichungspflicht verfehlt,“ argumentiert der Verlag. Die gegebenen Informationen habe der Leser für das Verständnis des Vorgangs benötigt. Schließlich bewegen sich die Äußerungen über Khaled al-Masri nach Ansicht des Verlags im Rahmen zulässiger Meinungsäußerung. In keiner Zeile sei zur Hetzjagd auf den Mann aufgerufen worden, wie vom Beschwerdeführer behauptet. (2007)
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„Blutrausch nach Mord an Freundin“ – titelt ein Boulevardblatt, das einen Amoklauf im US-Bundesstaat Virginia schildert. Auf der Titelseite wird ein Foto des Amokläufers gezeigt. Die Zeitung nennt sein Alter und außerdem sein Herkunftsland Korea. Eine im gleichen Verlag erscheinende Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „23-jähriger Koreaner war der Amokschütze“. Im Beitrag wird das Foto des Mannes gezeigt, sein voller Name wird genannt. Ein Leser kritisiert beide Veröffentlichungen und wendet sich an den Deutschen Presserat. Er stört sich in beiden Fällen an der Nennung des Landes, aus dem der Täter kommt. Für das Verständnis des berichteten Vorganges gebe es keine Veranlassung, die Herkunft zu nennen. Die Tat hätte ebenso gut von dem Angehörigen einer anderen Nationalität begangen werden können. Zudem habe der Tatverdächtige den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Erwähnung der Nationalität könne Vorurteile gegenüber Südkoreanern als Minderheit schüren. Die Rechtsabteilung des Verlages nimmt im Namen beider Zeitungen zu den Beschwerden Stellung. Sie sieht keinen Verstoß gegen den Pressekodex. Die Nennung der Nationalität sei in diesem Fall sachlich geboten. Zu berücksichtigen sei, dass es sich bei der Tat nicht um ein Alltagsdelikt, sondern um einen Amoklauf mit 32 Toten und 29 Verletzten gehandelt habe. Es sei legitim, dass sich das besondere öffentliche Interesse auf den Täter richte. Die ethnische Herkunft des Täters sei von Anfang an ein wichtiger Anhaltspunkt bei der Ermittlung und der Identität des Schützen gewesen. Es sei nicht erkennbar, dass die Gefahr bestehe, Vorurteile gegen Koreaner als Minderheit zu schüren. Amokläufe würden nicht typischerweise mit Menschen einer bestimmten Nationalität oder einer bestimmten ethnischen Zugehörigkeit verbunden, sondern seien in der Regel das Werk fehlgeleiteter Einzelgänger. (2007)
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Eine Zeitschrift für Wirtschafts- und Finanzthemen veröffentlicht einen Artikel, in dem es um eine Strafanzeige wegen Betrugsverdachts bei Schrottimmobilien geht. Die betroffene Bank und zwei mit ihr zusammenarbeitende Rechtsanwälte werden namentlich genannt. Den Juristen wird vorgeworfen, in den Prozessen, in denen es um Schrottimmobilien ging, wissentlich gelogen zu haben. Der Mann, der die Strafanzeige erstattet hat, wird mit der Aussage zitiert, den Rechtsanwälten sei die damalige Praxis bei der Darlehensvermittlung für Immobilien durchaus bekannt gewese. Die beiden Anwälte rufen den Deutschen Presserat an. Sie sehen mit dem kritisierten Beitrag Ziffer 8 in Verbindung mit Richtlinie 8.1 des Pressekodex (Persönlichkeitsrechte) verletzt. Sie selbst sowie der Name der Sozietät, für die sie arbeiten, hätten namentlich nicht genannt werden dürfen. Beide stehen auf dem Standpunkt, dass die Redaktion ihnen vor Veröffentlichung Gelegenheit zur Stellungnahme hätte geben müssen. Die Rechtsabteilung des Verlags ist der Auffassung, dass der Pressekodex wegen des überwiegenden Informationsinteresses der Öffentlichkeit an der Namensnennung nicht verletzt sei. Die genannten Anwälte seien seit Jahren Prozessbeauftragte der im Bericht genannten Bank bei Gerichtsverfahren, die Kleinanleger wegen des Verkaufs und der Finanzierung von so genannten „Schrottimmobilien“ angestrengt hätten. Die Zeitschrift weist auf das erhebliche Medienecho hin, das die Gerichtsverhandlungen hervorgerufen hätten. Für die Nennung der Namen der Beteiligten gebe es ein hinreichendes Informationsinteresse der Öffentlichkeit. Gegenstand der kritisierten Meldung sei im Übrigen nicht das Privatleben der Anwälte, sondern deren berufliche Tätigkeit vor Gericht. Die Verhandlungen dort seien öffentlich. Die Prozesse und damit das Verhalten der Beschwerdeführer berührten und interessierten die Öffentlichkeit, vor allem die Gruppe der Anleger und damit die Zielgruppe der Zeitschrift in besonderem Maße. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet über die Neubesetzung der Leitung einer Realschule. Die bisherige Schulleiterin sei aus Krankheitsgründen in den Ruhestand versetzt worden. Zwei beigestellte Fotos zeigen den örtlichen Bürgermeister mit der bisherigen und der kommissarisch eingesetzten Schulleiterin. Die pensionierte Schulleiterin sieht als Beschwerdeführerin die Ziffern 2 (journalistische Sorgfaltspflicht), 8 (Persönlichkeitsrechte) und 12 (Diskriminierungen) des Pressekodex verletzt. Die Zeitung habe verschwiegen, dass es sich bei der Neubesetzung der Stelle um ein schwebendes Verfahren handele. Die Redaktion habe mit ihr als der Betroffenen nicht gesprochen. Das sei ein Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht. Das Bild mit dem Bürgermeister sei nicht bei ihrer Verabschiedung sondern bei ihrer Ernennung zur Rektorin vor zwei Jahren aufgenommen worden. Darüber hinaus enthalte der Artikel Hinweise auf ihren Familienstand (verheiratet, Mutter eines Sohnes, ihre Erkrankung), die in der Zeitung nichts zu suchen hätten. Einen Verstoß gegen Ziffer 12 sieht die Pädagogin in der Passage, in der ihre Amtszeit als „Intermezzo“ bezeichnet worden sei. Ihre Wiedereingliederung nach einem Herzinfarkt so zu bezeichnen, sei diskriminierend. Sie sei krank. Der Chefredakteur der Zeitung teilt mit, die Redaktion habe sich auf Mitteilungen des Bürgermeisters und der Pressestelle der Bezirksregierung gestützt. Im Gespräch mit der Zeitung habe der Bürgermeister das Verfahren zur Neubesetzung der Schulleiterstelle beschrieben. Im Beitrag sie diese Information korrekt wiedergegeben worden. Zum Abdruck des „Verabschiedungsfotos“ räumt der Chefredakteur Versäumnisse ein. Die Redaktion habe der Betroffenen gegenüber ihr Bedauern darüber zum Ausdruck gebracht, falls hier eine falsche Schlussfolgerung gezogen werde. Nach der Veröffentlichung habe die Frau in der Redaktion auf die Klage gegen ihre Pensionierung hingewiesen. Das Angebot der Redaktion, darüber zu berichten, habe sie abgelehnt. Aus Sicht der Chefredaktion sei korrekt berichtet worden. Die Redaktion habe sich auf Aussagen in der Ratssitzung sowie auf Statements des Bürgermeisters und der Bezirksregierung gestützt. (2007)
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Terroranschlag im nordafghanischen Kunduz. Drei deutsche Soldaten sterben. Andere überleben das Attentat verletzt. Einen von ihnen zeigt ein Boulevardblatt im Bild. Die Unterschrift lautet: „Sekunden nach der Explosion: Verstört liegt ein schwer verletzter deutscher Soldat auf dem Markt von Kunduz“. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Er ist mit der Veröffentlichung des Fotos nicht einverstanden. Der Soldat sei deutlich zu erkennen. Es hätte den publizistischen Wert des Fotos nicht beeinträchtigt, wenn man den Verletzten unkenntlich gemacht hätte. Neben einer Verletzung der Persönlichkeitsrechte moniert Robbe eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Leid. Er vermisst eine angemessene Abwägung zwischen dem öffentlichen Interesse an der Publikation und den Gefühlen der Angehörigen. Der Stellvertretende Chefredakteur der Zeitung vertritt die Auffassung, dass die Veröffentlichung des Fotos presserechtlich nicht angreifbar sei. Bilder aus Kriegen müssten gezeigt werden können, auch um jedem Leser die schrecklichen Folgen kriegerischer Auseinandersetzungen bewusst zu machen. Er erinnert daran, dass erst aufgrund der Berichterstattung in den amerikanischen Medien der Vietnam-Krieg ein Ende gefunden habe. Grundsätzlich äußert die Chefredaktion Verständnis für die Empörung von Soldaten und des Wehrbeauftragten. Die Tatsache, dass die Veröffentlichung offensichtlich Gefühle verletzt habe, sei ihr erst bewusst geworden, nachdem sich der Presseoffizier der Bundeswehr in Afghanistan entsetzt darüber geäußert habe. Die Chefredaktion habe sich daraufhin per E-Mail bei dem Bundeswehrsprecher entschuldigt. (2007)
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„32 Tote! Der Killer“ lautet die Überschrift, unter der eine Boulevardzeitung über einen Amoklauf im Bundesstaat Virginia berichtet. In dem Beitrag wird der Täter mit vollem Namen und seinem Alter genannt. Die Bildunterschrift lautet: „Ein Milchgesicht als Massenmörder: Student Cho Seung-Hui (23) stammt aus Südkorea“. Ein Leser der Zeitung beschwert sich darüber, dass die Nationalität des Täters erwähnt wird. Er sieht darin einen Verstoß gegen die Richtlinie 12.1 des Pressekodex und ruft den Deutschen Presserat an. Nach seiner Meinung gibt es dafür keinen begründeten Sachbezug. Die Tat hätte ebenso gut von einer Person anderer Nationalität begangen werden können. Außerdem habe der Mann den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Nennung der Nationalität könne Vorurteile gegenüber einer Minderheit schüren. Schließlich kritisiert der Beschwerdeführer die Bezeichnung des Täters als „Milchgesicht“. Dies zeuge nicht von seriösem Journalismus. Die Rechtsabteilung des Verlages hält die Nennung der Nationalität des Täters nicht für eine Diskriminierung nach Ziffer 12 des Pressekodex. Gerade an der Person und ihren Motiven habe in diesem Fall ein besonderes öffentliches Interesse bestanden. Eine Diskriminierung habe schon deshalb nicht vorgelegen, weil die Darstellung des Blattes keine Verallgemeinerung beinhalte. Das veröffentlichte Foto habe einen Mann mit asiatischen Gesichtszügen gezeigt. Ein begründeter Sachbezug habe deshalb vorgelegen, schon an dieser Stelle auf die Nationalität hinzuweisen. Auch die Bezeichnung „Milchgesicht“ verletze den Kodex nicht. Es handelte sich bei der geschilderten Tat um den schlimmsten Amoklauf in der Geschichte der USA mit 32 Toten. Es sei sicherlich kein Kodex-Verstoß, wenn eine Zeitung sich eine Bewertung erlaube, die das Gesicht eines Amokläufers in Beziehung zu der verübten Tat setze. Dies sei mit der Bezeichnung „Milchgesicht“ geschehen. Eine Bewertung dürfe auch in überspitzter Form zum Ausdruck gebracht werden. Sie dokumentiere, wie unvorstellbar es sei, dass ein Student, der eher kindlich aussehe, eine so grauenvolle Tat begangen habe. Diese Meinungsäußerung sei presseethisch nicht zu beanstanden. (2007)
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Eine Regionalzeitung berichtet unter der Überschrift „Mit mörderischer Routine gegen die ´Ungläubigen´“ über das Attentat im nordafghanischen Kunduz, bei dem drei Bundeswehrsoldaten ums Leben kamen und mehrere verletzt wurden. Ein dem Bericht beigestelltes Foto zeigt einen verletzten Soldaten. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. Er kritisiert die Veröffentlichung des Fotos. Der verletzte Soldat sei deutlich zu erkennen. Robbe sieht in dieser Abbildung eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und der Gefühle seiner Angehörigen. Es hätte den publizistischen Wert des Fotos in keiner Weise gemindert, wenn der Verletzte unkenntlich gemacht worden wäre. Er moniert eine unangemessen sensationelle Darstellung von Gewalt und Leid und vermisst schließlich eine Abwägung zwischen der Publikation und den Gefühlen der Angehörigen. Der stellvertretende Chefredakteur der Zeitung bekennt, dass die Veröffentlichung auch verlagsintern diskutiert worden sei. Er bedauere den Abdruck und könne die Einwände im Hinblick auf die identifizierende Berichterstattung verstehen. Er weist aber darauf hin, dass es unüblich und überzogen sei, generell die Fotos von Verwundeten mit Augenbalken zu versehen, und erinnert an Bilder von den Terroranschlägen in New York, Washington und Madrid. Letztlich sei eine sorgfältige Abwägung im Einzelfall erforderlich. Im vorliegenden Fall sprächen zwei Aspekte gegen die Veröffentlichung des Fotos: die besondere Schwere der Verletzungen und die Erkennbarkeit des Soldaten im Verbreitungsgebiet der Zeitung. Beides sei der Redaktion zum Zeitpunkt des Abdrucks nicht bekannt gewesen. Dieser Hinweis solle nicht als Rechtfertigung, sondern vielmehr als Erläuterung für den Abdruck gelten, für den sich die Redaktion entschuldige. (2007)
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„Bundeswehr auf verlorenem Posten“ titelt eine Boulevardzeitung nach dem Anschlag im nordafghanischen Kunduz. Damals waren drei Bundeswehrsoldaten getötet und mehrere verletzt worden. Der Artikel ist mit dem Foto eines der verletzten Soldaten illustriert. Reinhold Robbe, Wehrbeauftragter des Bundestages, wendet sich als Beschwerdeführer an den Deutschen Presserat. In der identifizierenden Abbildung sieht er eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und seiner Angehörigen. Es hätte den publizistischen Wert des Fotos nicht gemindert, wenn die Redaktion das Gesicht des Soldaten verfremdet hätte. Robbe moniert auch eine unangemessen sensationelle Darstellung und vermisst eine Abwägung zwischen der Publikation und den Gefühlen der Angehörigen. Die Rechtsabteilung des Verlags hält die Veröffentlich für presseethisch zulässig. Der berichtete Anschlag habe neun Menschenleben gefordert und 22 Verletzte auf dem Markt von Kunduz hinterlassen. Durch dieses Ereignis werde erneut die Gefahr deutlich, in der sich Soldaten bei ihrem Einsatz in Krisengebieten täglich befänden. Damit komme dem Anschlag eine zeitgeschichtliche Bedeutung zu. Ein öffentliches Informationsinteresse sei zweifellos gegeben. Gerade durch die Individualisierung werde eine besondere Aufmerksamkeit erregt, die dazu führe, dass dieser Terroranschlag in der politischen Debatte über den Afghanistan-Einsatz eine angemessene Beurteilung findet. Nach Auffassung der Zeitung sei es auch Aufgabe der Presse, dem Elend und der Gefahr in Kriegen „ein Gesicht zu geben“. (2007)
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Ein Nachrichtenmagazin veröffentlicht einen Artikel unter der Überschrift „Eingeschränkte Solidarität“. Es geht um den Terroranschlag im nordafghanischen Kunduz, dem mehrere Bundeswehrsoldaten zum Opfer fielen. Mehrere wurden zum Teil schwer verletzt. Dem Artikel beigestellt ist das Foto eines verletzten Soldaten. Der Wehrbeauftragte des Bundestages, Reinhold Robbe, kritisiert die Veröffentlichung des Fotos, auf dem der verletzte Soldat identifizierbar dargestellt ist. Er sieht eine Verletzung der Persönlichkeitsrechte des Betroffenen und der Gefühle seiner Angehörigen. Es hätte den publizistischen Wert des Fotos in keiner Weise gemindert, wenn die Redaktion den Bundeswehrangehörigen unkenntlich gemacht hätte. Robbe, der den Deutschen Presserat anruft, sieht auch eine unangemessen sensationelle Darstellung von Leid und Gewalt und vermisst eine Abwägung zwischen der Publikation und den Gefühlen der Angehörigen. Der Verlag des Magazins spricht von einem zeitgeschichtlichen Dokument. Der Anschlag in Kunduz habe eine erneute und verstärkte öffentliche Diskussion über den Sinn des Afghanistan-Einsatzes entfacht. Der Tod von Bundeswehrangehörigen und Afghanen und das Leid in den betroffenen Familien seien plötzlich ganz nahe gekommen. Es gehe hier nicht um eine politisch-abstrakte Frage, sondern es werde deutlich, was auf dem Spiel stehe: Es sei abzuwägen zwischen dem Leben und der Gesundheit der Soldaten auf der einen Seite. Dieser stehe die Unterstützung Afghanistans im Kampf um halbwegs erträgliche Lebensbedingungen gegenüber. Die Grenze zwischen notwendiger Information und unangemessener Darstellung von Opfern sieht das Justitiariat des Magazins nicht überschritten. Das Bild sei klein und die Perspektive so gewählt, dass der Soldat eher nicht zu erkennen sei. Er werde nicht zur Schau gestellt. Andererseits solle und müsse deutlich werden, dass es sich hier um einen leidenden Menschen handelt. (2007)
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„Student aus Südkorea tötete 32 Menschen“ – so lautet die Überschrift, unter der eine Regionalzeitung über ein Massaker im US-Bundesstaat Virginia berichtet. Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Nationalität des Täters erwähnt wird. Er sieht darin einen Verstoß gegen Ziffer 12 des Pressekodex (Diskriminierung). Die Tat hätte ebenso gut von einer Person mit anderer Nationalität begangen werden können. Der Täter habe im Übrigen den größten Teil seines Lebens in den USA verbracht. Die Erwähnung der Nationalität könne zudem Vorurteile schüren. Der Leser und Beschwerdeführer wendet sich an den Deutschen Presserat. Der Verlagsleiter der Zeitung nimmt Stellung. Er weist auf Sinn und Zweck der Ziffer 12 hin. Sie sei eine Festschreibung des in Artikel 3, Absatz 3, des Grundgesetzes verfassungsrechtlich verankerten Verbots der Diskriminierung eines Menschen. Umgesetzt auf das Presserecht beinhalte diese Regelung das Gebot, in der Berichterstattung ohne sachlichen Grund keinen Zusammenhang zwischen der Zugehörigkeit zu einer ethnischen oder nationalen Gruppe und der Negativberichterstattung zu schaffen, die geeignet wäre, den Betroffenen gerade wegen seiner Abstammung oder Zugehörigkeit in der öffentlichen Meinung herabzusetzen. Bei der Berichterstattung im vorliegenden Fall handele es sich, so der Verlagsleiter weiter, gerade nicht um eine Diskriminierung von Südkoreanern, da aus dem Text hervorgehe, dass der Hintergrund der Tat in der schwierigen Persönlichkeit des jungen Mannes zu suchen sei. Die Berichterstattung gebe keine Veranlassung, Südkoreaner etwa als typische Gewalttäter anzusehen. Schließlich sei auch die Namensnennung aufgrund des erheblichen öffentlichen Interesses gerechtfertigt gewesen. Der Amokläufer sei zweifellos eine relative Person der Zeitgeschichte, deren Identität preisgegeben werden könne. (2007)
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