Entscheidungen finden

Wie hat der Presserat entschieden?

Rüge, Missbilligung oder Hinweis, wie hat der Presserat entschieden? Hier können Sie online in der Spruchpraxis des Presserats eine Auswahl an Beschwerdefällen von 1985 bis heute recherchieren.

Bitte beachten: Im Volltext abrufbar sind nur Entscheidungen mit den Aktenzeichen ab 2024, z.B. 0123/24/3-BA!
Sie müssen dazu immer das volle Aktenzeichen eingeben, also 0123/24/3-BA.

Nach detaillierten Richtlinien (z.B. 8.1) können Sie erst ab den Fällen aus 2024 recherchieren. Ältere Fälle werden nur unter der entsprechenden Ziffer (z.B. 8) angezeigt.

Sie haben Fragen zu unseren Sanktionen? Hier finden Sie Erläuterungen.

 

Entscheidungsjahr
6738 Entscheidungen

Hai bei New York aus dem Meer gezogen

Eine Boulevardzeitung veröffentlicht online ein Video unter dem Titel „Mann zieht Hai aus dem Meer“. Es zeigt, wie ein Mann an einem Strand in der Nähe von New York versucht, einen Hai an Land zu ziehen. In dem Video wird mitgeteilt, dass es nicht klar sei, ob der Mann den Hai retten oder fangen wollte. Der Beschwerdeführer sieht in dem Beitrag eine unangemessen sensationelle Darstellung von länger anhaltender Gewalt gegen ein Wirbeltier. Die Rechtsabteilung des Verlages stellt fest, es bleibe unklar, ob es sich um Tierquälerei handele oder ob der Mann einen Hai-Rettungsversuch unternommen habe. Diese Zweifel seien in dem Text zum Video unmissverständlich thematisiert worden. Die Rechtsabteilung merkt an, sie könne das Unbehagen des Beschwerdeführers nachvollziehen. Allerdings seien diese Bedenken eher geschmacklicher Natur, die sich einer presseethischen Beurteilung entzögen. Die Berichterstattung befasse sich mit einem ungewöhnlichen Ereignis. Selbstverständlich dürfe die Presse im Rahmen ihrer Chronistenpflicht über den Vorfall berichten. Ein Fall für die Presseethik sei dies deshalb noch lange nicht.

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Todesdrohung im Nachbarschaftsstreit

Ein Gastronom liegt mit seinem Nachbarn im Streit um einen Weinstand. Der Nachbar hatte dem Gastronomen mit diesen Worten gedroht: „Ich hole jetzt einen Knüppel und schlag´ dich tot!“ Diese Drohung gehe dem im Bericht einer Regionalzeitung namentlich genannten Gastronomen nicht mehr aus dem Kopf. Er habe wegen der Morddrohung Anzeige gegen den 84-jährigen Nachbarn erstattet. Weil er fürchte, dass der Streit weiter eskalieren könne, habe er sich entschlossen, nicht mit seinem Weinstand an der Kirmes teilzunehmen. Im weiteren Verlauf schildert die Redaktion die Hintergründe des Nachbarschaftsstreites. Die Beschwerdeführerin macht einen Verstoß gegen Ziffer 8 des Pressekodex geltend. Sie sieht die Persönlichkeitsrechte des Nachbarn verletzt. Es liege eine einseitige Darstellung vor. Der Mann komme nicht zu Wort und zudem sei er leicht zu identifizieren. In der Vorprüfung wurde das Verfahren beschränkt zugelassen auf Ziffer 2 des Pressekodex (Journalistische Sorgfaltspflicht). Verstöße gegen Ziffer 8 des Kodex (Persönlichkeitsrechte) sind – so die Vorprüfung - nicht erkennbar. Die Zeitung teilt mit, der geplante Weinstand habe die Attraktivität der Kommune anlässlich der Kirmes steigern sollen. Es habe also ein öffentliches Interesse vorgelegen.

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Eine Tierärztin fühlt sich angegriffen

Eine Großstadtzeitung berichtet online unter der Überschrift „Lieber ewige Qual als Tod“ über eine Buchveröffentlichung, in der es um einen Tierrechtsprozess geht. Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hatte entschieden, dass ein Zirkusschimpanse trotz diagnostizierter haltungsbedingter Verhaltensauffälligkeiten in der Zirkushaltung verbleiben sollte, statt in eine Auffangstation zu kommen. Zu den Gründen heißt es, einer namentlich genannten Tierärztin sei in beklemmend unkritischer Weise ein Forum geboten worden. Die Frau habe sich im Fernsehen über den Affen geäußert, obwohl sie das Tier gar nicht gesehen habe. Die Zeitung stellt die berufliche Qualifikation der Tierärztin in Frage. Beschwerdeführerin in diesem Fall ist die namentlich genannte Tierärztin. Ein großer Teil des Artikels handele von ihr, ohne dass der Autor sie kenne. Der Autor des Berichts stelle sie als inkompetent dar. Sie sei jedoch seit einem Vierteljahrhundert eine Tierärztin für Zoo- und Wildtiere. Sie habe internationale Erfahrung in Wildtiergesundheit und behandle seit Jahrzehnten Affen. Der Autor des kritisierten Beitrages weist die Vorwürfe zurück und begründet seine Haltung in jedem einzelnen Punkt. Keinesfalls habe er die Beschwerdeführerin als inkompetent dargestellt.

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Unter dem Vorwurf der Marktmanipulation

Eine Fachzeitschrift für Themen aus dem Finanzbereich berichtet unter der Überschrift „Schlussglocke: Dow Jones und Nasdaq mit deutlichen Verlusten – AMC und Tesla im Fokus“ über die US-Aktienmärkte. Zu AMC heißt es im Artikel, die Aktien des US-Kinobetreibers AMC Entertainment stürzten angesichts der möglichen Insolvenz um weitere 42 Prozent ab. Der Beschwerdeführer wirft dem Autor vor, er verdrehe die Tatsachen bzw. verbreite mit Vorsatz Falschinformationen. Der Kurs von AMC sei nicht um 42 Prozent abgestürzt, wie von dem Autor reißerisch beschreiben werde. Wegen des Splits in zwei Wertpapiere (AMC-Aktie in AMC-Aktie plus APE-Aktie) habe sich natürlich der Kurs der AMC-Aktie verringert. Beide Werte ergäben jedoch den Kurs und dies sei von AMC-Entertainment auch so kommuniziert worden. Der Beschwerdeführer stellt fest, er wage zu behaupten, dass die Zeitschrift Marktmanipulation betreibe. Der Chefredakteur der Zeitschrift weist darauf hin, dass im Rahmen des Artikels zunächst darauf hingewiesen worden sei, dass die AMC-Aktie um 42 Prozent gesunken sei. Das entspreche den Tatsachen. Er verweist auf zahlreiche Medien im In- und Ausland, die ebenso berichtet hätten. Seine Zeitschrift – so der Chefredakteur - habe auch geschrieben, dass der Kursrückgang mit dem Aktiensplit zusammenhänge.

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Viel Ärger auf einem Festivalgelände

„Private Zelte durchwühlt: Verein droht mit Anzeige“ – unter dieser Überschrift berichtet eine Regionalzeitung über die Stellungnahme eines der Organisatoren eines Musikfestivals zu dem Leserbrief eines Kritikers der Veranstaltung. Dieser stellt fest, dass nicht autorisierte Personen, zu denen auch der Leserbriefschreiber gehöre, sich Zugang zu dem Festivalgelände verschafft und während der Aufbauphase mehrfach private Zelte und Vereinseigentum betreten und durchwühlt hätten. Man habe den Leserbrief-Schreiber unter Androhung einer Anzeige wegen Hausfriedensbruchs des Geländes verwiesen. Der Autor des Leserbriefs teilt mit, dass er weder Zelte noch sonstiges Vereinseigentum betreten bzw. durchwühlt habe. Er habe sich keinen unberechtigten Zutritt verschafft und somit auch keinen Hausfriedensbruch begangen. Der Redaktionsleiter teilt mit, dass eine Gegendarstellung des Beschwerdeführers in der Printausgabe der Zeitung veröffentlicht worden sei. Der Autor des Beitrages habe sich auf Informationen des im Beitrag namentlich genannten Organisators bezogen, der sich in der Vergangenheit als zuverlässige Quelle erwiesen habe. Der kritisierte Artikel sei aus dem Online-Angebot entfernt worden.

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Wasserkraftanlagen ohne Genehmigung?

Eine Regionalzeitung berichtet über Kritik an Plänen für eine neue Wasserkraftanlage. Im Beitrag ist davon die Rede, dass eine bestimmte Wasserturbine seit fast neun Jahren illegal betrieben werde. Nicht weit weg von dieser Anlage gebe es eine weitere, deren zweite Turbine gar nicht genehmigt sei. Im beigestellten Kommentar kritisiert die Autorin das Vorgehen der zuständigen Bezirksregierung im Rahmen des Zulassungsverfahrens für die existierende Anlage. Beschwerdeführer in diesem Fall ist der Projektentwickler einer der im Artikel erwähnten Anlagen. Er stört sich insbesondere an der mehrfach geäußerten Behauptung der Redaktion, die Anlagen liefen ohne Genehmigung. Es sei in Deutschland wie im Ausland nicht unüblich und durchaus rechtskonform, eine Wasserkraftanlage bis zur Erteilung einer neuen Betriebszulassung unter den bisherigen Randbedingungen und Auflagen weiter zu betreiben. Bis zum Vorliegen der neuen Betriebsgenehmigung sei der Weiterbetrieb der Anlage jedenfalls im Einklang mit bestehendem Recht, auch wenn eine formal unterbrechungsfreie Genehmigung wünschenswert gewesen wäre. Daraus einen vermeintlichen „illegalen Betrieb“ abzuleiten, sei nicht nur wahrheitswidrig, sondern verstoße in eklatanter Weise gegen den Pressekodex. Die Autorin der Beiträge teilt mit, sie habe den Hinweis bekommen, dass die zweite Turbine der Anlage über keine Genehmigung verfüge. Dies habe ihr die zuständige Bezirksregierung bestätigt. Wenn etwas ohne Genehmigung betrieben werde, sei es der Definition nach illegal.

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Gegen steigende Energiepreise auf der Straße

„In Tschechien zeigt sich, was Deutschland bevorstehen könnte“ – unter dieser Überschrift berichtet eine überregionale Tageszeitung online über eine Demonstration in Prag. Rechte und Linke demonstrierten seit Wochen für einen „heißen Herbst“ gegen steigende Energiepreise. Der auf einer Agenturmeldung fußende Beitrag enthält diese Passage: „In Prag hatten Kommunisten und Rechtsextreme mit ihren Aufrufen Erfolg. Rund 70.000 Menschen protestierten am Samstag gegen die Ukraine-Politik der Regierung.“ Der Beschwerdeführer kritisiert, dass die Zeitung nur rechtsextreme Parteien und die kommunistische Partei als politische Akteure bei den Protesten nenne. Der durchschnittlich verständige Leser erhalte so den Eindruck, als wären unter den 70.000 Demonstranten ausschließlich oder überwiegend Extremisten von links und rechts gewesen. Aus den Berichten anderer Medien ergebe sich aber ein differenzierteres Bild.

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Eine Kennzeichnung als Anzeige fehlt

Eine Fachzeitschrift für Land- und Forstwirtschaft berichtet unter der Überschrift „Frühe Maisernte zur Futterproduktion nutzen“ über Möglichkeiten, durch Zwischenfrüchte zusätzliches Futter zu produzieren. Die Deutsche Saatveredelung (DSV) empfehle den Landwirten, bei einer frühen Maisernte die Chance zur zusätzlichen Futterproduktion zu nutzen. Die Redaktion empfiehlt einen namentlich genannten Hersteller. Der Beschwerdeführer vermisst eine Kennzeichnung des Beitrages als Anzeige, obwohl eindeutig ein Anbieter genannt werde. Die Chefredakteurin der Zeitschrift stellt fest, der Veröffentlichung liege eine Empfehlung der DSV zugrunde. Es handele sich also nicht um Werbung, sondern um eine Information, die von einem Anbieter bereitgestellt und von einem Presse- und Informationsdienst verarbeitet worden sei.

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AfD und Tierschützer waren nicht eingeladen

Eine Regionalzeitung kündigt unter der Überschrift „Mit den Landtagskandidaten diskutieren“ eine von ihr veranstaltete Podiumsdiskussion an. Besucherinnen und Besucher seien herzlich eingeladen, mit den Podiumsteilnehmern zu diskutieren. Die Redaktion nennt vier Teilnehmerinnen bzw. Teilnehmer, die sich den Fragen der Gäste stellen würden. Der Beschwerdeführer teilt mit, die Kandidaten der Tierschutzpartei und der Kandidat der AfD hätten ihn davon in Kenntnis gesetzt, dass man sie nicht eingeladen habe. Insgesamt gebe es sechs Direktkandidaten, von denen aber nur vier eingeladen worden seien. Der Redaktionsleiter bestätigt, dass die Zeitung Kandidatinnen und Kandidaten von SPD, CDU, Grünen und FDP eingeladen habe, nicht aber Vertreterinnen und Vertreter der übrigen Parteien. Begründung: Man habe mit Gästen auf dem Podium diskutieren wollen, die entweder persönlich eine reelle Chance gehabt hätten oder die Aussicht gehabt hätten, über die Liste in den Landtag einzuziehen. Vertreter der AfD und der Tierschutzpartei wären als Gäste im Publikum zugegen gewesen. Zumindest ein AfD-Vertreter und seine Frau hätten sich lebhaft an der Diskussion beteiligt. Auf eine Frage nach der Zusammensetzung des Podiums habe der Vertreter der Zeitung geantwortet, dass es das Vorrecht des Veranstalters sei, Gäste einzuladen oder eben nicht.

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Beschwerdeführer: Falschen Eindruck erweckt

Eine Boulevardzeitung berichtet online unter der Überschrift „Wer arbeitet, ist der Dumme“ über die geplante Hartz-IV-Reform. Diese nehme Geringverdienern die Lust zur Arbeit. Das sei der Vorwurf des Handwerks-Präsidenten. Der Artikel präsentiert ein Rechenbeispiel: „Beziehen in einer Familie (zwei Kinder zwischen 6 und 13) beide Partner Bürgergeld, dann summieren sich die Leistungen auf 902 Euro (zwei Erwachsene) plus 696 Euro für die Kinder - also 1.598 Euro. Einem verheirateten Maler (gesetzlich versichert, kein Kirchenmitglied) mit zwei Kindern bleiben z.B. in Berlin von 2.500 Euro Monatslohn im besten Fall 1967,12 Euro netto (Alleinverdiener, Berechnung: gehalt.de). doch weil er – anders als Bürgergeld-Bezieher – Miete und Heizkosten tragen muss, lohnt sich das Aufstehen für ihn NICHT mehr.“ Der Beschwerdeführer stellt fest, der Artikel suggeriere in der Überschrift, dass durch die geplanten Änderungen beim ALG II in Zukunft Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Gegensatz zu Bezieherinnen und Beziehern die „Dummen“ seien, weil für sie am Ende weniger netto bleibe. Das von der Zeitung genannte Rechenbeispiel sei noch korrekt, doch würden entscheidende Dinge in der Gesamtbetrachtung nicht berücksichtigt. Durch das Weglassen des Kindergeldes und anderer Sozialleistungen werde der Eindruck erweckt, dass es keinen Unterschied mehr machen würde, ob man arbeitet oder ALG II beziehe. Das sei offensichtlich nicht korrekt. Der verantwortliche Redakteur nimmt zu der Beschwerde Stellung. Der Kern des Vorwurfs, dass Arbeitnehmern wegen der geplanten Einführung des Bürgergelds fast kein Anreiz mehr zur Arbeit in Niedriglohn-Sektoren bleibe, sei nicht von der Zeitung erhoben worden, sondern von Handwerks-Präsident Hans Peter Wollseifer in einem Zeitungsinterview.

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